Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 06.06.2023, Az.: 18 W 25/23

Widerspruch eines Berechtigten gegen die beantragte Löschung des im Seeschiffregister eingetragenen Schiffes

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
06.06.2023
Aktenzeichen
18 W 25/23
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 51451
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Stade - 09.03.2023 - AZ: 81 SSR 2504

In der Seeschiffsregistersache
betreffend das Schiff H.
1. A. A., ...,
Beteiligter/Beschwerdeführer,
2. B. A., ...,
Beteiligte/Beschwerdeführerin,
3. Y. H., ...,
Beteiligte,
hat der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch die Richterinnen am Oberlandesgericht Dr. ... und ... und den Richter am Oberlandesgericht ... am 30. Mai 2023 beschlossen:

Tenor:

Die sofortigen Beschwerden der Beteiligten zu 1 und 2 vom 23./24. März 2023 gegen die Entscheidung des Amtsgerichts - Schiffsregistergericht - Stade vom 9. März 2023 werden zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Beschwerdewert: 5.000,00 €.

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1 und 2 wenden sich mit Widerspruch gegen die beantragte Löschung des Schiffes "H.", eingetragen im Seeschiffregister des Amtsgerichts Stade unter 81 SSR 2504.

Die Beteiligte zu 2 wandte sich bereits 1984 gegen eine beabsichtigte Löschung auf Antrag des damaligen Eigentümers, des 1994 verstorbenen D. H., Vater der Beteiligten zu 3. Die Beteiligte zu 3 ist Erbin nach ihrem Vater und wurde aufgrund Erbscheins im November 2022 als Eigentümerin eingetragen. Das Schiff sei am 2. Dezember 1980 an der englischen Küste untergegangen. Die Beteiligte zu 2 verweist auf die zunächst zu ihren Gunsten eingetragene, an ihren Ehemann, den Beteiligten zu 1, im Jahr 1988 abgetretene und entsprechend eingetragene Schiffshypothek und bestreitet ebenso wie der Beteiligte zu 1 einen Untergang. Eine Entscheidung zu den Anträgen aus den 1980er-Jahren ist nicht ergangen; dies ist erst mit Eintragung der Beteiligten zu 3 als Eigentümerin wieder aufgenommen worden. Das Registergericht hat dazu die Hypothekengläubiger angehört, wobei wie zuvor die Beteiligten zu 1 und 2 widersprochen haben. Die Beteiligte zu 3 hat wie zuvor ihr Vater in den 1980er- Jahren auf den Untergang des Schiffes verwiesen und wie dieser dieses zu belegen versucht.

Das Schiffsregistergericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die Widersprüche der Gläubiger vom 13. März 1988, 18. Dezember 2022 bzw. 30. Juli 1984 und 18. Dezember 2022 zurückgewiesen. Der ehemalige und die aktuelle Eigentümerin hätten ausreichend glaubhaft gemacht, dass das Schiff am 2. Dezember 1980 untergegangen sei. Dies sei nach den im Freibeweis zugänglichen Erkenntnisquellen überwiegend wahrscheinlich. Es sei am Strand von W. auseinandergebrochen, auseinandergenommen und verschrottet worden. Dies ergebe sich aus einem Internet Ausdruck. Auch weitere Äußerungen belegen dies, wie das Schreiben des Rechtsanwaltes Engel von 2. Dezember 1981 (Blatt 177 der Akte), in dem dieser um einen Auszug bitte, zugleich aber von einer Löschung ausgehe, weil das Schiff inzwischen abgewrackt sei. Gleiches ergebe sich aus der Klage der Firma R. KG vom 28. März 1990. Auch aus der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Celle vom 28. Januar 1988 - 18 U 1/87 nebst Urteil des Landgerichtes Stade vom 7. Januar 1987 - 5 O 277/85 ergebe sich, dass der ehemalige Eigentümer aufgrund des Unterganges des Schiffes die Versicherungssumme erhalten habe. Dagegen wenden sich die Beteiligten zu 1 und 2 mit ihren sofortigen Beschwerden, auf die dazu inhaltlich Bezug genommen wird. Es fehle weiterhin, auch 40 Jahre später, ein Nachweis des Untergangs. Dieser sei gegenüber dem Seegericht Hamburg anzuzeigen, was nicht geschehen sei. Die für das Gebiet zuständige englische Coastguard habe den Untergang nicht bestätigen können. Ein für das Abwracken notwendiges Einlaufen in einen Hafen sei ebenfalls nicht nachgewiesen. Die jetzige Eigentümerin könne nicht aus eigenem Erleben berichten. Das Amtsgericht hat den sofortigen Beschwerden nicht abgeholfen und diese dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die sofortigen Beschwerden sind gemäß §§ 20 Abs. 1 Satz 4, 21 Abs. 3 Satz 2 SchRegO statthaft und insgesamt zulässig. In der Sache haben sie allerdings keinen Erfolg.

Dies folgt für die Beteiligte zu 2 bereits daraus, dass sie nicht Berechtigte gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 SchRegO ist. Sie ist mit Abtretung der Forderung an ihren Ehemann nicht mehr eine aus dem Schiffsregister ersichtliche Berechtigte.

Für den Beteiligten zu 1 als Zessionar und entsprechend eingetragenem Berechtigten folgt die Unbegründetheit aus den überzeugenden Ausführungen des Amtsgerichtes. Zwar sind die in der sofortigen Beschwerde angeführten Gründe denkbar, jedoch nicht derart von Gewicht, dass damit von mangelnder Glaubhaftmachung des Unterganges des Schiffes vor mehr als 40 Jahren auszugehen ist. Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 SchRegO wird die Eintragung des Schiffs im Schiffsregister gelöscht, wenn eine der in § 17 Abs. 4 SchRegO bezeichneten Tatsachen angemeldet wird, hier der Untergang am 2. Dezember 1980. Neben den in der angefochtenen Entscheidung angeführten Gründen, nämlich Erhalt der Versicherungssumme in den 1980er-Jahren sowie Auskünfte unabhängiger Dritter, die ebenfalls von einem Untergang ausgehen, folgt dieses insbesondere auch durch den ganz erheblichen Zeitablauf von mehreren Jahrzehnten und den im Kern über diesen langen Zeitraum übereinstimmenden Angaben dazu. Selbst den Antragstellern zu 1 und 2, die offenbar ein Interesse an einem Fortbestand des Schiffes hätten, ist es nicht gelungen, Gegenteiliges, mithin die Existenz des Schiffes entgegen dieser überzeugenden Belege wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Ergänzend ist zu verweisen auf die E-Mail der auch von den Beschwerdeführern genannten HM Coastguard Agency vom 15. März 2023. Dort bestätigt die Deputy Receiver of Wreck, Frau K., die Daten des Schiffes sowie Zeitpunkt und Ort des Unterganges. Es seien zudem noch Teile des Schiffes bei Ebbe ersichtlich. Entsprechendes findet sich unter der von dort angegebenen Suchadresse https://xxx, verbunden mit einem Foto, auf dem ersichtlich ein Schiff mit dem Namen "H." auf Grund gelaufen am Strand liegt. Dass sich nach so langer Zeit keine Daten zur tatsächlichen Verschrottung oder zum Einschleppen in einen Hafen finden, ist jedenfalls kein Beleg, die diesen glaubhaft gemachten Umständen zum tatsächlichen Untergang des Schiffes 1980 entgegenstehen könnten.

III.

Die Kostenentscheidung war entbehrlich, weil im Beschwerdeverfahren kein Dritter im Sinne eines kontradiktorischen Verfahrens beteiligt war. Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 83 SchRegO bestand nicht. Die Festsetzung des Geschäftswertes (§ 61 Abs. 1 S. 1 GNotGK) erfolgt gemäß § 36 Abs. 3 GNotKG.