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Anlage 5 VO-AK - Qualifikationsphase des Kollegs:
Schwerpunkte und Unterrichtsfächer sowie Belegungsverpflichtungen 1)

Bibliographie

Titel
Verordnung über das Abendgymnasium und das Kolleg (VO-AK)
Amtliche Abkürzung
VO-AK
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(zu § 12 Abs. 2 Satz 3 und § 14 Abs. 1)

Sprachlicher SchwerpunktMusisch-
künstlerischer Schwerpunkt
Gesellschafts-
wissenschaftlicher Schwerpunkt
Natur-
wissenschaftlicher Schwerpunkt
Wochen-
stunden
Schul-
halb-
jahre
Schwer-
punkt-
fächer
fortgeführte Fremdsprache 2)Musik oder KunstGeschichteNaturwissenschaft44
weitere Fremdsprache 3)Deutsch 4)Politik-Wirtschaft, Erdkunde, Wirtschaftslehre, Religion oder Philosophieweitere Naturwissenschaft 5)44
Kern-
fächer
DeutschDeutschDeutsch44
Fremdsprache 6)Fremdsprache 6)Fremdsprache 6)44
MathematikMathematikMathematikMathematik44
Ergänzungs-
fächer
Kunst oder MusikKunst oder MusikKunst oder MusikKunst oder Musik22
Geschichte 7)Geschichte 7)Geschichte 7)24
Religion, Werte und Normen oder Philosophie 8)Religion, Werte und Normen oder Philosophie 8)Religion, Werte und Normen oder Philosophie 8)Religion, Werte und Normen oder Philosophie 8)22
NaturwissenschaftNaturwissenschaftNaturwissenschaft24
SeminarfachSeminarfachSeminarfachSeminarfach24
Wahlfächer weitere Fächer nach der Anlage 69)++

Auf die zusätzlichen Belegungs- und Stundenverpflichtungen, die sich aus der Wahl eines Prüfungsfachs im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld nach § 13 Abs. 4 Nr. 2 ergeben, wird hingewiesen.

Die fortgeführte Fremdsprache muss als Prüfungsfach an der Schule eingeführt sein und der Unterricht muss in der Einführungsphase durchgehend belegt worden sein.

Die weitere Fremdsprache kann als Schwerpunktfach durch das Fach Deutsch ersetzt werden; die Belegungs- und Einbringungsverpflichtungen in dieser Fremdsprache bleiben hiervon unberührt.

Deutsch kann durch das Fach Mathematik ersetzt werden. Wird das Fach Deutsch durch das Fach Mathematik ersetzt, so bleiben die Belegungs- und Einbringungsverpflichtungen im Fach Deutsch unberührt.

Die weitere Naturwissenschaft kann als Schwerpunktfach durch das Fach Mathematik oder Informatik ersetzt werden. Wird sie durch das Fach Mathematik ersetzt, so bleiben die Belegungs- und Einbringungsverpflichtungen in dieser Naturwissenschaft hiervon unberührt.

Wenn die Belegungsverpflichtung mit einer neu begonnenen Fremdsprache erfüllt werden soll, muss es eine Fremdsprache nach § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 sein.

Wenn ein anderes Fach aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld als Prüfungsfach gewählt wird, entfällt die Belegungsverpflichtung in Geschichte.

Wer nicht Religion belegt, muss stattdessen Werte und Normen oder Philosophie belegen, wenn sich nicht aus § 128 Abs. 1 NSchG anderes ergibt. Wird Religionsunterricht der Religionsgemeinschaft, der die Schülerin oder der Schüler angehört, nicht angeboten und muss nach § 128 Abs. 1 NSchG an dessen statt keines der dort genannten Fächer gewählt werden, so ist ein anderes Fach, das nicht Prüfungsfach ist, aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld in einem Schuljahr zu belegen; dieses Fach kann auch Werte und Normen oder Philosophie sein.

Sie Wahlmöglichkeiten richten sich nach dem Angebot der Schule. Wird ein Wahlfach als Prüfungsfach gewählt, so ist es vierstündig zu belegen; eine neu beginnende Fremdsprache ist immer vierstündig zu belegen. Je nach Wahl des Schwerpunkts und der Prüfungsfächer sind weitere Fächer im Rahmen der Schülerpflichtstundenzahl nach § 12 Abs. 2 Satz 6 zu belegen.