Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 35 AVO - Sek I - Nichtteilnahme

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (AVO - Sek I)
Amtliche Abkürzung
AVO - Sek I
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410014100000

(1) Ein Prüfling, der infolge Krankheit oder sonstiger, von ihm nicht zu vertretender Umstände an einem Prüfungsteil nicht teilnimmt, hat die Gründe unverzüglich mitzuteilen und glaubhaft zu machen. Bei Erkrankung ist auf Verlangen der Schule ein ärztliches Zeugnis vorzulegen.

(2) Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission entscheidet darüber, ob die Nichtteilnahme gerechtfertigt ist. Ist sie nicht gerechtfertigt, so gilt der versäumte Prüfungsteil als mit "ungenügend" bewertet. Ist die Nichtteilnahme gerechtfertigt, so regelt das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission die Fortsetzung der Prüfung.

(3) Kann ein Prüfling an einer Abschlussprüfung bis zum Ablauf des Schuljahres aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht teilnehmen, so entscheidet die Klassenkonferenz auf der Grundlage des Leistungsstandes, ob der Prüfling einen Abschluss ohne Prüfung erhält.