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§ 83 Nds. SVVollzG - Maßnahmen zur Identitätsfeststellung 

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Nds. SVVollzG)
Amtliche Abkürzung
Nds. SVVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34140

1Wenn es die Sicherheit der Anstalt erfordert, kann die oder der Sicherungsverwahrte verpflichtet werden, einen Ausweis mit den in § 82 Abs. 1 genannten Daten mit sich zu führen oder eine erneute Erhebung der in § 82 Abs. 1 genannten Daten zum Zweck des Abgleichs mit nach § 82 Abs. 2 Satz 1 gespeicherten Daten zu dulden. 2Ausweise nach Satz 1 sind bei der Verlegung oder Entlassung der oder des Sicherungsverwahrten zu vernichten.