§ 83 Nds. SVVollzG - Maßnahmen zur Identitätsfeststellung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Nds. SVVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. SVVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34140
1Wenn es die Sicherheit der Anstalt erfordert, kann die oder der Sicherungsverwahrte verpflichtet werden, einen Ausweis mit den in § 82 Abs. 1 genannten Daten mit sich zu führen oder eine erneute Erhebung der in § 82 Abs. 1 genannten Daten zum Zweck des Abgleichs mit nach § 82 Abs. 2 Satz 1 gespeicherten Daten zu dulden. 2Ausweise nach Satz 1 sind bei der Verlegung oder Entlassung der oder des Sicherungsverwahrten zu vernichten.