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§ 8 NEBG - Berücksichtigungsfähige Bildungsmaßnahmen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Erwachsenenbildungsgesetz (NEBG)
Amtliche Abkürzung
NEBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22450050000000

(1) Bei der Ermittlung des Arbeitsumfangs werden nur Bildungsmaßnahmen berücksichtigt, welche die betreffende Einrichtung unter ihrem Namen angekündigt und in eigener pädagogischer Verantwortung durchgeführt hat. Werden örtliche Ausrichter für die Durchführung in Anspruch genommen, so muss die pädagogische Verantwortung eine bestimmende Einflussnahme auf

  1. 1.
    Thema, Inhalt und Methode der Bildungsmaßnahme,
  2. 2.
    die Auswahl der Dozentinnen und Dozenten sowie
  3. 3.
    die Veranstaltungsform

einschließen.

(2) Bildungsmaßnahmen,

  1. 1.
    die aus Bundesmitteln oder aus Mitteln von Bundesanstalten gefördert werden,
  2. 2.
    bei denen mehr als die Hälfte der Teilnehmenden zu den ihnen entstehenden Kosten Zuschüsse nach dem Dritten Buch des Sozialgesetzbuchs - Arbeitsförderung - erhalten,

werden für Einrichtungen auf kommunaler Ebene und für Landeseinrichtungen nur zu 35 vom Hundert auf den Arbeitsumfang angerechnet. Bildungsmaßnahmen im Sinne von Satz 1 werden nicht auf den Arbeitsumfang gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 angerechnet.

(3) Gemeinwohlorientierte Bildungsmaßnahmen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) sind Maßnahmen

  1. 1.
    der politischen sowie der wert- und normenorientierten Bildung,
  2. 2.
    des Zweiten Bildungsweges, der Alphabetisierung sowie Maßnahmen zur Vermittlung von Deutsch als Fremdsprache,
  3. 3.
    zum Abbau geschlechtsspezifischer Benachteiligungen,
  4. 4.
    die geeignet sind, die soziale Eingliederung von Behinderten zu fördern oder deren spezifische Benachteiligung zu mildern oder auszugleichen, und
  5. 5.
    Maßnahmen in gemeinsamer pädagogischer Verantwortung mit zentralen Einrichtungen für Weiterbildung an Hochschulen, wenn damit wissenschaftliche Erkenntnisse vermittelt werden.

Bei der Ermittlung des Arbeitsumfangs von Einrichtungen auf kommunaler Ebene und von Landeseinrichtungen können Bildungsmaßnahmen, die als Mehrtagesseminare mit Unterkunft und Verpflegung durchgeführt worden sind, sowie Bildungsmaßnahmen nach Satz 1 Nr. 2 mit einem erhöhenden Faktor, der durch Verordnung zu bestimmen ist, angerechnet werden.

(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung näher zu bestimmen,

  1. 1.
    welche Anforderungen, auch im Hinblick auf die Interessen der Teilnehmenden, an die Ankündigung einer Bildungsmaßnahme (Absatz 1 Satz 1) zu stellen sind,
  2. 2.
    unter welchen Voraussetzungen die eigene pädagogische Verantwortung der Einrichtung (Absatz 1 Sätze 1 und 2), auch im Fall einer gemeinsamen Wahrnehmung oder der Inanspruchnahme örtlicher Ausrichter, gewährleistet ist,
  3. 3.
    unter welchen formalen Voraussetzungen Bildungsmaß-nahmen zu berücksichtigen sind,
  4. 4.
    welche Bildungsmaßnahmen deshalb nicht zu berücksichtigen sind, weil sie ihrem Inhalt nach eine Förderung nicht rechtfertigen, und
  5. 5.
    welche inhaltlichen Anforderungen gemeinwohlorientier-te Bildungsmaßnahmen (Absatz 3) erfüllen müssen.