Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 09.05.2007, Az.: L 11 AY 58/06 ER

Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG); Berücksichtigung eines langjährigen legalen Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland bei der Leistungsgewährung; Bestehen einer vollziehbaren Ausreisepflicht unter Zubilligung eines Aufenthaltsrechts aus humanitären Gründen

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
09.05.2007
Aktenzeichen
L 11 AY 58/06 ER
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 32184
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2007:0509.L11AY58.06ER.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hildesheim - 24.07.2006 - AZ: S 44 AY 17/06 ER

Tenor:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hildesheim vom 24. Juli 2006 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt die Gewährung von Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) ab dem 16. März 2006.

2

Der Antragsteller ist serbisch-montenegrinischer Staatsangehöriger. Seit 1994 hält er sich in der Bundesrepublik Deutschland auf und verfügte bis zum 20. Mai 2003 über eine Aufenthaltserlaubnis wegen der Ausübung der Personensorge für sein deutsches Kind. Ein verspäteter Antrag, diese Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zu verlängern, wurde abgelehnt; stattdessen erhielt der Antragsteller für die Zeit ab dem 16. Januar 2006 eine Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG und am 5. April 2006 eine befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG.

3

Anfang 2006 beantragte der Antragsteller erstmals Sozialleistungen. Ab dem 1. Februar 2006 wurden dem Antragsteller durch das Jobcenter C. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bewilligt. Diese Leistungsgewährung wurde eingestellt, nachdem festgestellt wurde, dass der Antragsteller zum Kreis der Leistungsberechtigten nach § 1 AsylbLG gehört. Durch Bescheide der von dem Antragsgegner herangezogenen Stadt Hildesheim vom 23. März 2006 wurden dem Kläger sodann rückwirkend ab dem 16. März 2006 Leistungen nach §§ 1, 3 AsylbLG gewährt. Gegen diese Bescheide erhob der Antragsteller unter dem 11. April 2006 Widerspruch mit der Begründung, die Aufenthaltserlaubnis sei zu Unrecht nicht nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG, sondern nach § 25 Abs. 5 AufenthG verlängert worden und allein dadurch sei er in den Kreis der Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG gerutscht. Gegen die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG gehe er aufenthaltsrechtlich vor. Aber selbst wenn die Verlängerung in der von der Ausländerstelle vorgenommenen Form richtig gewesen wäre, bliebe es falsch, ihn nunmehr wie einen frisch angekommenen Asylbewerber zu behandeln. Über den Widerspruch ist - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden worden.

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Den beim Sozialgericht (SG) Hildesheim am 5. Mai 2006 gestellten Antrag,

den Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, Leistungen nach § 2 AsylbLG zu gewähren,

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lehnte das SG Hildesheim durch Beschluss vom 24. Juli 2006 ab. Zur Begründung führte es aus, dass dem Antragsteller kein Anordnungsanspruch zur Seite stünde, da er nicht wie in § 2 Abs. 1 AsylbLG vorausgesetzt über die Dauer von 36 Monaten Leistungen nach § 2 AsylbLG bezogen habe. Auf einen langjährigen legalen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland käme es nicht an. Eine planwidrige Regelungslücke könne allenfalls bei denjenigen Leistungsbeziehern nach § 25 Abs. 5 AsylbLG vorliegen, die durch die Änderungen des AsylbLG zum 1. Januar 2005 in den Kreis der Leistungsberechtigten aufgenommen worden seien und zuvor über einen Zeitraum von über 36 Monaten Leistungen eines anderen Leistungssystems (z.B. nach BSHG oder dem SGB II) erhalten hätten. Ein Verzicht auf das Tatbestandsmerkmal eines Leistungsbezuges über einen Zeitraum von 36 Monaten sei jedoch nicht möglich.

6

Der hiergegen eingelegten Beschwerde hat das SG Hildesheim nicht abgeholfen.

7

Zur Begründung seiner Beschwerde führt der Antragsteller aus, dass bei der Entscheidung des SG unberücksichtigt geblieben sei, dass er seit Jahren über einen Legalaufenthalt in Deutschland verfügt habe und auch jetzt über einen solchen verfüge. Auch sei unberücksichtigt geblieben, dass ihm durch die jetzt vorgenommene massive Leistungskürzung die Möglichkeit weiterer Integration in Deutschland erheblich beschnitten worden sei. Es könne nicht richtig sein, dass ein im Übrigen ausreisepflichtiger Ausländer nach drei Jahren Wartens in den Genuss ungekürzter Mittel auch zum Zweck einer besseren sozialen Integration komme, dagegen ein langjährig legal aufhältiger Mensch wie er ohne eine solche Ausreiseverpflichtung erheblich schlechter gestellt werde. Daraus ergebe sich eine vom Gesetzgeber nicht bedachte Regelungslücke. Ziel der Regelungen des AsylbLG sei es nach wie vor, die Ansprüche solcher Ausländer zu regeln, denen kein verfestigtes Aufenthaltsrecht in Deutschland zukomme und die keine längerfristige Aufenthaltsperspektive hätten. Dieses sei bei ihm jedoch nicht der Fall. Deshalb könne die Entscheidung keinen Bestand haben.

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Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Hildesheim vom 24. Juli 2006 aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, ihm Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG zu gewähren.

9

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

10

Zur Begründung bezieht er sich auf sein erstinstanzliches Vorbringen und auf die Begründung des Beschlusses des Sozialgerichts.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

12

II.

Die Beschwerde ist gemäß §§ 172, 173 Sozialgesetzbuch (SGG) zulässig, jedoch nicht begründet.

13

Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs - die Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist - sowie des Anordnungsgrunds - die Eilbedürftigkeit der begehrten vorläufigen Regelung - sind glaubhaft zu machen (§ 86 Abs. 2 Satz 4 SGG, § 920 Abs. 3 Zivilprozessordnung -ZPO -). Steht dem Antragsteller ein von ihm geltend gemachter Anspruch voraussichtlich zu und ist ihm nicht zuzumuten, den Ausgang des Verfahrens abzuwarten, hat der Antragsteller Anspruch auf die beantragte Leistung im Wege vorläufigen Rechtsschutzes. Wenn dem Gericht im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich ist, ist auf der Grundlage einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei sind die grundrechtlichen Belange der Antragsteller umfassend in die Abwägung einzustellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927 ff.).

14

Vorliegend fehlt es bereits an dem erforderlichen Anordnungsanspruch. Das SG Hildesheim hat im Beschluss vom 24. Juli 2006 zu Recht ausgeführt, dass der Antragsteller nicht einen Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG ab dem 16. März 2006 hat. Nach § 2 Abs. 1 AsylbLG ist abweichend von den § 3-7 das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die über die Dauer von insgesamt 36 Monaten Leistungen nach § 3 (AsylbLG) erhalten haben und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

15

Der Antragsteller gehört zum Kreis der Leistungsberechtigten nach § 1 AsylbLG in der ab dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung. Er ist für die Zeit bis zum 4. April 2006 nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG und ab dem 5. April 2006 nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG Leistungsberechtigter nach dem AsylbLG, da er in der erstgenannten Zeit geduldet wurde und seit dem 5. April 2006 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG besitzt, dagegen jedoch nicht eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG. An diese ausländerrechtliche Entscheidung ist die Leistungsbehörde nach dem AsylbLG gebunden. Der Antragsteller kann sich auch nicht unter Hinweis auf die Erlaubnisfiktion des § 81 Abs. 3 AufenthG darauf berufen, dass er vorübergehend so zu behandeln ist, als hätte er einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG zur Ausübung der Personensorge für einen minderjährigen ledigen Deutschen. Denn die Erlaubnisfiktion des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG gilt nur für den Fall, dass ein Ausländer der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels beantragt. Diese Voraussetzungen lagen beim Antragsteller jedoch nicht vor, weil er erst verspätet nach Ablauf seiner bisherigen Aufenthaltserlaubnis zum 20. Mai 2003 die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis beantragt hatte. Der Antragsteller kann sich z Zt. auch nicht darauf berufen, dass ihm ein verfestigtes Aufenthaltsrecht in Deutschland zukomme und er eine längerfristige Aufenthaltsperspektive habe. Denn z. Zt. ist dem Antragsteller gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG ein Aufenthaltsrecht aus humanitären Gründen zugebilligt worden, dass jedoch seine vollziehbare Ausreisepflicht unberührt lässt (vgl. Satz 1 dieser Vorschrift).

16

Der Antragsteller erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG, wonach er über die Dauer von insgesamt 36 Monaten Leistungen nach § 3 erhalten haben muss. Derartige Leistungen hat der Kläger über die Dauer von insgesamt 36 Monaten noch nicht bezogen. Im vorliegenden Fall ist auch nicht zu entscheiden, ob es in analoger Anwendung dieser Vorschrift im Rahmen des 36-monatigen Leistungsbezuges in Betracht kommt, den Leistungsbezug nach anderen Sozialleistungssystemen (BSHG, SGB II, SGB XII) zu berücksichtigen, da der Antragsteller vor dem 1. Februar 2006 derartige Leistungen nicht bezogen hatte. Hier ist es nicht möglich, in analoger Anwendung von § 2 AsylbLG einen 36 Monate andauernden legalen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland ohne den Bezug jeglicher Sozialleistungen als ausreichend anzusehen, um nach § 2 Abs. 1 AsylbLG einen Leistungsanspruch auf erhöhte Leistungen in entsprechender Anwendung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuches (SGB XII) zu begründen.

17

Vielmehr ergibt sich aus § 2 Abs. 1 AsylbLG, dass Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG es grundsätzlich hinzunehmen haben, für eine Dauer von mindestens drei Jahren nur auf dem Niveau reduzierter Leistungen nach §§ 3-7 AsylbLG ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können. Dieses gilt auch für die Leistungsberechtigten nach § 1 AsylbLG, die z.B. aufgrund vorhandenen Einkommens und Vermögens (vgl. § 7 AsylbLG) bisher möglicherweise auch über einen längeren Zeitraum nicht auf dem Niveau von Leistungen nach §§ 3-7 AsylbLG leben mussten, nunmehr jedoch nach Verbrauch dieses Einkommens und Vermögens Leistungen nach dem AsylbLG in Anspruch nehmen müssen (vgl. hierzu Beschluss des Senates vom 27. März 2007 - L 11 B 17/07 AY -). Wer bisher - aus welchen Gründen auch immer - während seines langjährigen Aufenthalts in der Bundesrepublik noch keine Sozialleistungen zur Deckung seines Lebensunterhaltes in Anspruch genommen hatte, wird nicht in dem Sinne privilegiert, dass bei diesem Personenkreis auch eine dreijährige Aufenthaltszeit ohne den Bezug von Sozialleistungen genügt, um den Tatbestand des § 2 AsylbLG zu erfüllen.

18

Die vorliegende Fallgestaltung ist auch nicht vergleichbar mit dem vom 9. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen entschiedenen Fall (Beschluss vom 29. Juni 2006 - L 9 AS 272/06 ER), denn dort war die Situation von Antragstellern zu beurteilen, die über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG verfügten und zwar nicht eine solche, die wegen des Krieges in ihrem Heimatland erteilt worden war. Diesen Personenkreis hat der Gesetzgeber jedoch bewusst wieder aus dem Kreis der Leistungsberechtigten nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG herausgenommen (vgl. diese Vorschrift, in der ab dem 18. März 2005 geltenden Fassung).

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

20

Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).