Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 15.05.2007, Az.: L 12 RI 13/04
Voraussetzungen der Ausnahmeregelungen des Werkstudentenprivilegs bei der Beitragspflicht bzw. Sozialversicherungspflicht eines Arbeitnehmers; Täuschung eines Arbeitgebers durch falsche Angaben eines Arbeitnehmers hinsichtlich dessen Studenteneigenschaft
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 15.05.2007
- Aktenzeichen
- L 12 RI 13/04
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2007, 49669
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2007:0515.L12RI13.04.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Bremen - 16.01.2004 - AZ: S 23 RI 195/01
Rechtsgrundlagen
- § 22 Abs. 1 SGB IV
- § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V a.F.
- § 5 Abs. 3 SGB VI a.F.
- § 169 AFG
Tenor:
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 16. Januar 2004 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten (noch) über die Rechtmäßigkeit der Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 19.802,82 DM für die Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) beim Kläger.
Der 1966 geborene Beigeladene zu 1) war seit dem Wintersemester 1986/87 als Student im Studiengang Maschinenbau an der Hochschule Bremen immatrikuliert. In der Zeit vom 1. Februar 1995 bis 28. Februar 1999 arbeitete er in der vom Kläger unter der Firma I. betriebenen Tankstelle in Bremen. Sein monatliches (Brutto-)Einkommen betrug dabei ab Dezember 1995 nach einer von der Beklagten im Sommer 2000 für den Zeitraum vom 1. Dezember 1995 bis 31. Dezember 1999 beim Kläger durchgeführten Betriebsprüfung zwischen 960,00 DM und 1.575,00 DM. Immatrikulationsbescheinigungen, die der Beigeladene zu 1) dem Kläger dabei jeweils vorgelegt hatte, wiesen ihn fortdauernd als Student im "Fachsemester 16, Urlaubssemester 0" aus. Bei einer persönlichen Vorsprache am 4. August 2000 erklärte der Beigeladene zu 1) dazu gegenüber der Beklagten, er sei zwar seit Anfang 1996 noch immatrikuliert gewesen, habe jedoch an den regulären Vorlesungen nicht mehr teilgenommen und weder Klausuren geschrieben noch Semesterarbeiten erledigt: "Faktisch habe ich nicht studiert." Die Immatrikulationsbescheinigungen habe er eingereicht, "weil dies so gefordert wurde". Er habe auch eine Lohnsteuerkarte (Steuerklasse I) beim Kläger hinterlegt. Die Voraussetzungen für eine Sozialversicherungsfreiheit als Student seien ihm unbekannt gewesen. Im Februar 1999 sei er schließlich - ohne Abschluss - von der Hochschule exmatrikuliert worden.
Mit Bescheid vom 4. Oktober 2000 forderte die Beklagte daraufhin vom Kläger Sozialversicherungsbeiträge für den Beigeladenen zu 1) in Höhe von 19.802,82 DM (sowie 2.618,64 DM zwischenzeitlich nicht mehr streitige Beiträge für eine andere Beschäftigte) nach. Zur Begründung gab die Beklagte an, der Beigeladene zu 1) sei während des von der Nachforderung erfassten Zeitraums (1.12.1995 - 28.2.1999) nicht versicherungsfrei gewesen, weil sein Studium nicht (mehr) im Vordergrund gestanden habe; nach eigenen Angaben habe er während des fraglichen Zeitraums nicht mehr studiert.
Mit seinem dagegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, er habe aufgrund der vorgelegten Immatrikulationsbescheinigungen davon ausgehen dürfen, dass der Beigeladene zu 1) ordentlich studiere und damit beitragsfrei sei. Ggf. sei er - der Kläger - insoweit getäuscht worden. Im Übrigen sei zu prüfen, inwieweit der Beigeladene zu 1) nicht ohnehin aufgrund seiner Immatrikulation (zumindest) der Krankenversicherungspflicht unterlegen und diese aus seinen Einkünften selbst aufrechterhalten habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2001 wies die Beklagte diesen Widerspruch aus den Gründen des Ausgangsbescheides zurück. Da der Beigeladene zu 1) sein Studium im streitigen Zeitraum nicht mehr fortgeführt habe, habe er in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zum Kläger gestanden. Hierdurch sei der Anspruch der Beklagten auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag begründet. Die Möglichkeit, dass der Kläger ggf. auf den Beigeladenen zu 1) Rückgriff nehmen könne, berühre Zahlungspflicht des Klägers nicht.
Hiergegen hat der Kläger am 15. August 2001 Klage beim Sozialgericht (SG) Bremen erhoben und zur Begründung bekräftigt, die streitigen Sozialversicherungsbeiträge seien aufgrund falscher Angaben des Beigeladenen zu 1) nicht einbehalten und abgeführt worden. Dagegen habe er - der Kläger - alle ihn treffenden Aufzeichnungspflichten "punktgenau erfüllt". Wie in einem durch das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg entschiedenen Rechtsstreit (Urt. v. 18.5.2001 - L 4 KR 4448/99) habe er keine Kontrollmöglichkeit gehabt, ob die Angaben seiner Mitarbeiter zutreffend gewesen seien. Er könne daher auch nicht für diese unrichtigen Angaben haftbar gemacht werden. Die von der Beklagten angeführte Rückgriffsmöglichkeit auf den Beigeladenen zu 1) bestehe für ihn faktisch nicht mehr.
Die Beklagte ist der Klage unter Bezug auf die Gründe in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid entgegengetreten. Nach ihrer Auffassung ist auch der vom Kläger angeführte Vergleichsfall nicht einschlägig.
Mit Beschluss vom 19. August 2003 hat das SG den Beigeladenen zu 1) gem. § 75 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beigeladen. Mit Urteil vom 16. Januar 2004 hat es sodann die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, der Beigeladene zu 1) sei nicht ordentlicher Studierender im Sinne der Rechtsprechung über das sog. Werkstudentenprivileg gewesen. Das Aufrechterhalten einer Einschreibung an einer Hochschule oder ein langes Studieren mit geringem Zeit- und Arbeitsaufwand reichten nicht aus, um Versicherungsfreiheit zu bewirken. Im Falle des Beigeladenen zu 1) habe dieser eingeräumt, seit Anfang 1996 faktisch nicht mehr studiert zu haben. Unabhängig davon sei es aber auch anhand der vorgelegten Immatrikulationsbescheinigungen offensichtlich gewesen, dass er keinem ordnungsgemäßen Studium mehr nachging, denn diese hätten über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren stets das 16. Fachsemester ausgewiesen. Damit habe der Kläger erkennen können und müssen, dass ein geregeltes Studium nicht mehr vorgelegen habe. Ihn habe als Arbeitgeber daher die gesetzliche Pflicht getroffen, den Beigeladenen der Einzugsstelle zu melden und Beiträge abzuführen. Er hätte sein Risiko dadurch begrenzen können, dass er etwaige Zweifel durch eine Entscheidung der Einzugsstelle hätte beseitigen können.
Gegen dieses ihm am 18. Mai 2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 17. Juni 2004 Berufung beim LSG eingelegt, mit der er sein Begehren unter wiederholtem Bezug auf die genannte Entscheidung des LSG Baden-Württemberg weiter verfolgt. Der Beigeladene zu 1) habe stets vorgetäuscht, weiterhin normaler Student zu sein. Er - der Kläger - habe naturgemäß keine tiefgreifenden Kenntnisse über den Ablauf eines Maschinenbaustudiums gehabt. Außerdem sei der Beigeladene zu 1) nicht vollschichtig, sondern nur für einige Stunden am Tag beschäftigt gewesen. Auch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) (Urt. v. 22.5.2003 - B 12 KR 24/02 R) bestehe das Werkstudentenprivileg weiter, wenn am 30. September 1996 Versicherungsfreiheit nicht nur wegen der Studenteneigenschaft, sondern auch wegen der Ausübung einer nur geringfügigen Beschäftigung bestanden habe. Der Beigeladene zu 1) habe aber im September 1996 nur eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 17,11 Stunden und im Oktober 1996 von durchschnittlich nur 16,22 Stunden wöchentlich gehabt; damit sei er als lediglich geringfügig Beschäftigter anzusehen. Schließlich bekräftigt der Kläger, dass auch die vom Beigeladenen zu 1) während der Immatrikulation selbst aufrecht erhaltene Krankenversicherung seiner "abermaligen Belastung" mit Krankenversicherungsbeiträgen entgegenstehe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 16. Januar 2004 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 4. Oktober 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2001 in Höhe eines Betrages von DM 19.802,82 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich zur Erwiderung auf ihre bisherigen Ausführungen sowie die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils. Im Übrigen sei der Beigeladene zu 1) zum Stichtag 30. September 1996 nicht mehr ordentlich Studierender gewesen, so dass es auf seine mögliche gleichzeitige geringfügige Beschäftigung nicht ankomme. Die durch den Beigeladenen zu 1) während des Nachforderungszeitraums durchgeführte studentische Krankenversicherung stehe der Nachforderung gegenüber dem Kläger im Übrigen nicht entgegen.
Der Senat hat mit Beschluss vom 19. Januar 2007 die Beigeladenen zu 2) bis 4) gem. § 75 Abs. 2 SGG ergänzend zum Verfahren beigeladen.
Der Beigeladene zu 1) hat sich zur Sache nicht weiter geäußert und keinen Antrag gestellt.
Die Beigeladenen zu 2) und zu 3) teilen die Beurteilung der Beklagten und haben mitgeteilt, dass die insofern streitigen Sozialversicherungsbeiträge zwischenzeitlich beim Kläger eingezogen wurden. Einen Antrag haben sie nicht gestellt.
Die Beigeladene zu 4) hat sich zur Sache nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Prozessakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten - Betriebs-Nr. 20459459 - Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 15. Mai 2007 gewesen sind und der Entscheidungsfindung des Senats zugrunde gelegen haben.
Entscheidungsgründe
Die gem. § 143 SGG statthafte und gem. § 151 form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Beitrags-Nachforderungsbescheid der Beklagten ist, soweit er noch Gegenstand dieses Rechtsstreits ist, rechtmäßig. Der Beigeladene zu 1) unterlag im streitigen Zeitraum vom 1. Dezember 1995 bis 28. Februar 1999 aufgrund seiner Beschäftigung beim Kläger der Beitrags- bzw. Versicherungspflicht in allen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung.
Das SG Bremen hat in dem angefochtenen Urteil die Normen zitiert, aus denen sich die Beitrags- bzw. Sozialversicherungspflicht eines Arbeitnehmers ergibt. Die Voraussetzungen der Ausnahmeregelungen des sogenannten Werkstudentenprivilegs (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V), § 5 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) in der bis zum 30.9.1996 geltenden und für bestehende Beschäftigungsverhältnisse fortwirkenden Fassung und § 169 Arbeitsförderungsgesetz (AFG)) erfüllte der Beigeladene zu 1) in dem fraglichen Zeitraum nicht. Er war jedenfalls seit dem 1. Dezember 1995 nicht (mehr) "während der Dauer seines Studiums als ordentlicher Studierender einer Hochschule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt". In dem Urteil des SG sind alle Gesichtspunkte dafür angeführt worden, dass der Beigeladene zu 1) von seinem Erscheinungsbild her in dem fraglichen Zeitraum nicht Student, sondern Arbeitnehmer gewesen ist. Hierauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden ( § 153 Abs. 2 SGG).
Das Berufungsvorbringen des Klägers vermag den Senat nicht von einer anderen Beurteilung zu überzeugen. Ihm kann insbesondere nicht darin gefolgt werden, dass er aufgrund falscher Angaben des Beigeladenen zu 1) von seiner Verpflichtung zur Abführung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages befreit gewesen sei. Dabei kann dahinstehen, ob eine bewusste Täuschung eines Arbeitnehmers überhaupt dazu führen kann, dass der Arbeitgeber von seiner Verpflichtung zur Abführung von Beiträgen befreit ist. Es erübrigt sich daher auch ein Eingehen auf die vom Kläger angeführte Entscheidung des LSG Baden-Württemberg. Die Beurteilung der Versicherungspflicht eines Beschäftigten richtet sich, auch wenn er an einer Universität immatrikuliert ist, nach den objektiven Verhältnissen. Hierauf hat die Beklagte zutreffend unter Hinweis auf § 22 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch -Gemeinsame Vorschriften über die Sozialversicherung - (SGB IV) hingewiesen. Es kommt daher darauf an, ob ein Beschäftigter seinem objektiven Erscheinungsbild nach überwiegend als Student oder als Arbeitnehmer anzusehen ist. Hierzu hat das SG zu Recht ausgeführt, dass jedenfalls im streitigen Zeitraum von einem ordnungsgemäßen Studium des Beigeladenen zu 1), das ggf. seine fortdauernde Versicherungs- und Beitragsfreiheit hätte rechtfertigen können, nicht (mehr) auszugehen war. Anzufügen ist noch, dass auch die vom Beigeladenene zu 1) vorgelegten Immatrikulationsbescheinigungen für den Kläger keine Rechtssicherheit bieten konnten, dass tatsächlich der sozialversicherungsrechtliche Status eines Studenten vorliegt: Diese Bescheinigungen dokumentieren vielmehr lediglich den hochschulrechtlichen Status des Immatrikulierten, beinhalten aber keine Entscheidung hinsichtlich seines sozialversicherungsrechtlichen Status' (vgl. zuletzt u.a. LSG Saarland, Urt. v. 12.7.2006 - L 2 KR 16/05), für die die Hochschulen im Übrigen auch gar nicht zuständig wären.
Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass er durch den Beigeladenen zu 1) im Hinblick auf dessen Studenteneigenschaft getäuscht worden ist. Abgesehen davon, dass dies keinen Einfluss auf die hier streitige Beitragspflicht haben kann, hätten sich dem Kläger schon aufgrund des Inhalts der Immatrikulationsbescheinigungen, die über mehrere Jahre hinweg stets das 16. Fachsemester ausgewiesen haben, Zweifel an einem ordnungsgemäßen Studium des Beigeladenen zu 1) aufdrängen müssen. Im Übrigen enthalten die Immatrikulationsbescheinigungen auch eindeutige Angaben über die fachspezifische (Mindest-)Studienzeit (sechs Semester zuzüglich je ein Praxis- und Prüfungssemester). Auch das durch die Immatrikulationsbescheinigungen bereits seit Dezember 1995 dokumentierte Überschreiten dieser Mindeststudiendauer um das Doppelte kann den Kläger nicht in völliger Unkenntnis über den Ablauf eines solchen Studiums und die tatsächliche Studienintensität des Beigeladenen zu 1) gelassen haben. Jedenfalls hätten diese Umstände Anlass sein müssen, sich hinsichtlich der Studenteneigenschaft des Beigeladenen zu 1) näher zu vergewissern und - im Zweifel - entsprechende Feststellungen der hierfür zuständigen Einzugsstelle zu veranlassen. Die seitens des Klägers angeführte Entscheidung des BSG vom 22. Mai 2003 (SozR 4-2600 § 5 Nr. 1) führt schließlich ebenfalls nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Bescheides der Beklagten. Die Grundsätze, die das BSG hinsichtlich der Weitergeltung des Werkstudentenprivilegs nach der Übergangsregelung des § 230 Abs. 4 SGB VI aufgestellt hat, gelten für das Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1) nicht: Zum einen galt für den Beigeladenen zu 1) zum Stichtag 30. September 1996 - wie oben ausgeführt - das Werkstudentenprivileg nicht mehr, da er nicht (mehr) ordentlicher Studierender war. Zum anderen lag zu diesem Stichtag auch keine Versicherungsfreiheit aufgrund einer nur geringfügigen Beschäftigung vor. Nach § 8 Abs. 1 SGB IV in seiner an dem o.a. Stichtag geltenden Fassung lag eine geringfügige Beschäftigung nur vor, wenn diese Beschäftigung regelmäßig weniger als 15 Stunden in der Woche ausgeübt wurde. Dies war bei dem Beigeladenen zu 1) jedoch nicht der Fall. Nach den vom Kläger überreichten Gehaltsabrechnungen für die Monate September und Oktober 1996 ergibt sich, dass der Beigeladene zu 1) bei einem Stundenlohn von 15,00 DM im September 1996 durchschnittlich 17,11 Stunden wöchentlich gearbeitet hat. In den Monaten Januar bis August 1996 hat er mit Ausnahme der Monate Februar und Mai ausweislich der in der Verwaltungsakte der Beklagten enthaltenen Gehaltsaufzeichnungen mehr verdient als im September 1996. Daraus folgt, dass die durchschnittliche wöchentliche Stundenzahl noch über dem Wert von 17,11 gelegen haben muss. Darüber hinaus hat die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) nicht nur hinsichtlich der Arbeitszeit, sondern auch hinsichtlich des Arbeitsentgelts die Geringfügigkeitsgrenze klar überschritten: Die Entgeltgrenze lag in der Zeit bis zum 31. März 1999 bei 630,00 DM monatlich. Schließlich kann sich der Kläger auch nicht darauf berufen, dass der Beigeladene zu 1) in der fraglichen Zeit Beiträge zur studentischen Krankenversicherung entrichtet hat. Abgesehen davon, dass die seitens des Klägers zitierte Entscheidung des BSG vom 16. Dezember 2003 offenkundig nicht einschlägig ist, ergibt sich aus der Entrichtung der Beiträge kein Leistungsverweigerungsrecht des Klägers, sondern allenfalls eine Rückforderungsmöglichkeit für den Beigeladenen zu 1).
Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Berechnung der Höhe der nachzuentrichtenden Beiträge sind für den Senat weder ersichtlich noch vom Kläger vorgetragen worden.
Die Berufung konnte nach alledem keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den Vorschriften der §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 160 Abs. 2 SGG.