Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 10.05.2007, Az.: L 8 SO 20/07 ER
Gewährung einer Eingliederungshilfe durch Übernahme von Kraftfahrzeug-Betriebskosten ; Leistungen zur Teilhabe am Leben der Gemeinschaft
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 10.05.2007
- Aktenzeichen
- L 8 SO 20/07 ER
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 40394
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2007:0510.L8SO20.07ER.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hannover - 15.12.2006 - AZ: S 52 SO 727/06 ER
Rechtsgrundlagen
- § 86b Abs. 2 SGG
- § 55 Abs. 1 SGB IX
- § 55 Abs. 2 SGB IX
- § 58 Nr. 2 SGB IX
- § 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII
- § 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII
- § 10 Abs. 6 EinglVO
Fundstellen
- FStBW 2008, 955-956
- KomVerw 2008, 378-379
- br 2008, 149-151 (Volltext mit amtl. LS)
- info also 2008, 46 (Kurzinformation)
Redaktioneller Leitsatz
Betriebskosten für einen Pkw können nach § 10 Abs. 6 Eingliederungshilfe - Verordnung übernommen werden, wenn der behinderte Mensch wegen seiner Behinderung auf die regelmäßige Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist. Das ist der Fall, wenn er nur mit Hilfe seines Kraftfahrzeuges seine Wohnung verlassen kann, wenn das Bedürfnis, die Wohnung zu verlassen, aus Gründen besteht, denen die Eingliederungshilfe dient und wenn sich das Bedürfnis regelmäßig stellt. Insbesondere ist nicht der Antragsteller hinsichtlich der Wahrnehmung sozialer Kontakte auf seine Wohnung zu verweisen. Wenn sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind, hat sich der Ermessensspielraum der Behörde insoweit verdichtet, dass Betriebskosten zu gewähren sind.
Tenor:
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 15. Dezember 2006 geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig - unter dem Vorbehalt der Rückforderung - Eingliederungshilfe durch Übernahme von Kraftfahrzeug-Betriebskosten in monatlicher Höhe von 75,00 EUR ab 10. November 2006 bis 31. Oktober 20007 zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin erstattet der Antragstellerin ein Zehntel ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Hannover vom 15. Dezember 2006 ist zum Teil - in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang - begründet. Im Übrigen ist die Beschwerde zurückzuweisen. Im Umfang der Stattgabe hat die Antragstellerin in diesem vorläufigen Rechtsschutzverfahren glaubhaft gemacht, dass sie einen Anspruch auf Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Betriebskosten für ihr Kraftfahrzeug hat. Der Beschluss des SG Hannover war daher zu ändern und dem Antrag teilweise stattzugeben.
Die im Juli 1962 geborene Antragstellerin ist Eigentümerin eines Kraftfahrzeugs. Sie gehört zum Personenkreis der behinderten Menschen mit einem GdB von 80; in ihrem Schwerbehindertenausweis sind die Merkzeichen G, aG, RF und B (Notwendigkeit ständiger Begleitung) eingetragen. Die Antragstellerin leidet nach amtsärztlicher Feststellung (Stellungnahme der Medizinaloberrätin Dr. E. vom 1. August 2006) an multipler Sklerose. Nach dieser Stellungnahme ist die Antragstellerin nur noch in der Lage, mit Gehhilfen über eine Wegstrecke von etwa hundert Metern zu gehen; das Erreichen der etwa 500 Meter entfernt liegenden Bushaltestelle sei nicht mehr möglich. Die Erkrankung sei mittlerweile derart schwer, dass die Antragstellerin aufgrund ihrer Behinderung auf die regelmäßige Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen sei. Die Antragstellerin bezieht Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, §§ 41ff Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII). Mit Bescheid vom 25. Oktober 2005 der für die Antragsgegnerin handelnden Stadt F. wurden ihr ab November 2005 bis auf weiteres monatliche Leistungen in Höhe von 501,87 EUR bewilligt; die Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 266,49 EUR wurde bedarfsmindernd berücksichtigt. In der Vergangenheit - in den Jahren 1993 bis 2004 - hatte die Antragstellerin eine "Mobilitätshilfe" nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) i.V.m. den Richtlinien des Landkreises G. erhalten, zuletzt je Quartal 153,39 EUR. Nach Änderung der Richtlinien zum 1. Januar 2005, wonach entsprechende Zahlungen nur erbracht werden, wenn im Haushalt kein Pkw zur Verfügung steht, wurde ein Antrag auf Mobilitätshilfe nicht gestellt. Mit Antrag vom 16. Dezember 2005 - Eingang bei der Stadt F. am 21. Dezember 2005 - begehrte die Antragstellerin eine Kraftfahrzeughilfe für ihren Pkw mit dem Kennzeichen H ... Die Betriebskosten müssten übernommen werden. Das Begehren blieb erfolglos (Bescheid vom 17. Januar 2006 der für die Antragsgegnerin handelnden Stadt F., Widerspruchsbescheid der Antragsgegnerin vom 23. Oktober 2006, dagegen Klage zum SG Hannover - S 52 SO 731/06 -). Die Begründung der Antragsgegnerin lautet im Wesentlichen dahin, dass nach Änderung der Richtlinie ein Anspruch auf Mobilitätshilfe nicht mehr bestehe, da die Antragstellerin über einen Pkw verfüge. Entsprechende Leistungen würden nur gewährt, sofern kein Pkw vorhanden sei. Im Übrigen sei die regelmäßige Benutzung des Autos nicht nachgewiesen. Gegen den Beschluss des SG vom 15. Dezember 2006 hat die Antragstellerin rechtzeitig Beschwerde eingelegt und verfolgt ihr Anliegen weiter.
Der vorläufige Rechtsschutz richtet sich bei der vorliegenden Fallgestaltung nach § 86b Abs. 2 SGG. Danach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte; einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Hier kommt eine Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Hierzu muss glaubhaft gemacht werden, dass das geltend gemachte Recht der Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin besteht (Anordnungsanspruch) und dass die Antragstellerin ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung wesentliche, in § 86b Abs. 2 SGG näher gekennzeichnete Nachteile erleiden würde (Anordnungsgrund).
Die Antragstellerin hat - im Umfang der Stattgabe - sowohl Anordnungsanspruch wie -grund glaubhaft gemacht.
Die "Mobilitäts-Richtlinie" kann dem Anspruch der Antragstellerin nicht entgegengehalten werden. Denn die fraglichen Leistungen - Betriebskosten - sind gesetzlich geregelt und können durch eine Verwaltungsvorschrift wie die fragliche Richtlinie nicht ausgeschlossen werden, zumal die hier in Betracht kommenden gesetzlichen Regelungen das Vorhandensein eines Kraftfahrzeuges beim behinderten Menschen voraussetzen. Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch kommt die Richtlinie ebenfalls nicht in Betracht. Denn eine Verwaltungsvorschrift wie die Mobilitätsrichtlinie entfaltet keine direkten Rechtswirkungen. Es könnte lediglich geprüft werden, ob sich die Behörde an ihre Richtlinie gehalten hat. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich in solchen Fällen darauf, ob die Behörde beim Vollzug von Richtlinien dem allgemeinen Gleichheitssatz dadurch Rechnung getragen hat, dass die durch die Richtlinie bewirkte Ermessensbindung beachtet worden ist. Da die Richtlinie die fragliche Leistung ab 1. Januar 2005 für einen behinderten Menschen wie die Antragstellerin gerade ausschließt, kann sie als Anspruchsgrundlage nicht herangezogen werden. Einer näheren rechtlichen Prüfung, ob dieser Ausschluss gleichheitswidrig ist, bedarf es nicht, da der Anspruch der Antragstellerin auf die unten genannten gesetzlichen Anspruchsgrundlagen gestützt werden kann.
Die Antragstellerin ist dauerhaft erwerbsgemindert und gehört daher zu dem Personenkreis, der Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gemäß §§ 41ff SGB XII hat. Derartige laufende Leistungen der Grundsicherung erhält die Antragstellerin. Der hier geltend gemachte Bedarf - Betriebskosten ihres Kraftfahrzeuges bzw. Mobilitätshilfe - wird von den Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nicht erfasst. Dieser Bedarf unterfällt dem Bereich der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen.
Als Anspruchsgrundlage für das Begehren der Antragstellerin sind die §§ 53 Abs. 1 Satz 1, 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 10 Abs. 6 Eingliederungshilfe - Verordnung (VO) sowie die §§ 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 7, 58 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) heranzuziehen. Diese Vorschriften regeln die hier in Betracht kommende Eingliederungshilfe für behinderte Menschen. Die Antragstellerin gehört zu diesem Personenkreis. Denn sie besitzt einen GdB von 80 und die Merkzeichen G, aG, RF und B. Auch die Antragsgegnerin sieht die Antragstellerin als behinderten Menschen an, da sie ihr in der Vergangenheit Eingliederungshilfe nach den Vorschriften des BSHG gewährt hat.
Einschlägig ist zunächst § 10 Abs. 6 VO. Die Eingliederungshilfeverordnung beruht auf der Verordnungsermächtigung in § 60 SGB XII, wonach u.a. Bestimmungen über Art und Umfang der Leistungen der Eingliederungshilfe durch Verordnung erlassen werden können. Die Vorschrift des § 10 VO regelt den Umfang der Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln. Nach § 10 Abs. 6 VO kann als Versorgung Hilfe in angemessenem Umfange auch zur Erlangung der Fahrerlaubnis, zur Instandhaltung sowie durch Übernahme von Betriebskosten eines Kraftfahrzeuges gewährt werden, wenn der behinderte Mensch wegen seiner Behinderung auf die regelmäßige Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist oder angewiesen sein wird. Nach den Vorschriften der §§ 55 Abs. 2 Nr. 7, 58 Nr. 2 SGB IX - anwendbar über § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII - umfassen die Leistungen zur Teilhabe am Leben der Gemeinschaft auch Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen kulturellen Leben, insbesondere auch Hilfen zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung oder kulturellen Zwecken dienen. In Anwendung dieser Vorschriften führt das Anliegen der Antragstellerin zum (Teil-) Erfolg.
Die hier fragliche Leistung fällt unter den Oberbegriff Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, §§ 53 Abs. 3 Satz 2 SGB XII, 55 Abs. 1 SGB IX. Dadurch soll den behinderten Menschen soweit wie möglich eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglicht werden. Die durch die Behinderung eingeschränkte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben soll soweit wie möglich ausgeglichen werden. Teilhabe ist mehr als Teilnahme. Der Begriff der Teilhabe, auch in § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII enthalten, ist gemäß § 1 Satz 1 SGB IX dahin zu verstehen, dass "Teilhabe" daran zu messen, ob es gelingt, die Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden und ihnen entgegenzuwirken (vgl Senatsbeschluss vom 2. August 2006 - L 8 SO 48/06 ER -; Lachwitz in Lachwitz/Schellhorn/Welti, Handkommentar zum SGB IX, 2. Aufl. 2006, Anhang 2 - Eingliederungshilfe für behinderte Menschen im SGB XII, Rdnr 5 Seite 796). Ziel ist weiterhin, dem behinderten Menschen den Kontakt zu seiner sozialen Umwelt zu erhalten und ihm die Teilnahme auch am öffentlichen und kulturellen Leben zu ermöglichen (vgl Meusinger in Fichtner/ Wenzel, Kommentar zu Grundsicherung, 3. Aufl. 2005, § 54 SGB XII Rdnr 59f).
Unter Heranziehung dieser Maßstäbe führt dies zur Gewährung von Betriebskosten für das Kraftfahrzeug der Antragstellerin. Von den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 6 VO kann allenfalls fraglich sein, ob die Antragstellerin wegen ihrer Behinderung auf die regelmäßige Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist. Diese Voraussetzung erfüllt die Antragstellerin. Ein behinderter Mensch ist im Sinne dieser Vorschrift auf die regelmäßige Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen, wenn er nur mit Hilfe seines Kraftfahrzeuges seine Wohnung verlassen kann, wenn das Bedürfnis, die Wohnung zu verlassen, gerade aus Gründen besteht, denen die Eingliederungshilfe dient und wenn sich schließlich ein solches Bedürfnis regelmäßig stellt (vgl dazu Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 12. Dezember 1995 - 9 UE 1339/94 - FEVS 47, 86; ähnlich OVG Lüneburg, Urteil vom 8. Juni 1988 - 4 A 40/97 - FEVS 39, 448; siehe auch W. Schellhorn in Schellhorn/ Schellhorn/Hohm, Kommentar zum SGB XII, 17. Aufl. 2006, § 10 Eingliederungshilfeverordnung Rdnr 11). Die Antragstellerin benötigt das Auto zur Aufrechterhaltung ihrer sozialen und kulturellen Kontakte. Sie darf nicht allein darauf verwiesen werden, Besuch zu Hause zu empfangen. Teilhabe am Leben in der Gesellschaft bedeutet auch, den Behinderten die Möglichkeit zu verschaffen, Bekannte, Verwandte und Freunde zu besuchen. Hierbei kann es nicht darauf ankommen, ob dieser Bedarf mehrfach in der Woche auftritt. Denn der Begriff "regelmäßige Benutzung" ist erfüllt, wenn das Auto wiederkehrend häufig benutzt wird. Dieser Häufigkeitsgrad ist anzunehmen, wenn der behinderte Mensch zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft überhaupt auf ein Auto angewiesen ist. Er muss die Möglichkeit haben, jederzeit von seinem Teilhaberecht Gebrauch zu machen. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, wie sich aus der amtsärztlichen Stellungnahme erschließt. Denn danach ist die Antragstellerin auf die (regelmäßige) Benutzung eines Autos angewiesen.
Der Anspruch ist weiterhin begründet durch die Regelung im SGB IX (Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben). Nach § 58 SGB IX umfassen die Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben vor allem (Nr. 2) Hilfen zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung oder kulturellen Zwecken dienen. Diese Vorschrift unterstreicht die Bedeutung der Leistungen zur Förderung des Umgangs des behinderten Menschen mit nicht behinderten Personen. Dadurch werden vielfältige Leistungen erfasst, auch Hilfen für die Benutzung eines Kraftfahrzeuges, wenn der behinderte Mensch auf die Benutzung eines Autos - wie hier - angewiesen ist (vgl W. Schellhorn, a.a.O., § 54 SGB XII Rdnr 65; Lachwitz, a.a.O., § 58 SGB IX Rdnr 4; Bieritz-Hader in Lehr- und Praxiskommentar - SGB XII, 7. Aufl. 2005, § 54 Rdnr 43; U. Mayer in Oestreicher, Kommentar zum SGB XII/SGB II, Loseblattsammlung Stand November 2006, § 54 SGB XII Rdnr 95 f). Es ist unzweifelhaft, dass die Antragstellerin als behinderter Mensch die Bedürfnisse mit dem soeben beschriebenen Inhalt wie jeder andere nicht behinderte Mensch hat. Zur Erfüllung dieser Bedürfnisse sind ihr die Betriebskosten zu gewähren, um ihre Mobilität sicherzustellen.
Nach dem Wortlaut in § 10 Abs. 6 VO steht die Entscheidung der Antragsgegnerin über die Gewährung der Betriebskosten in ihrem Ermessen (kann gewähren). Allerdings muss in diesem Zusammenhang bedacht werden, dass die entsprechenden Leistungen nach §§ 55, 58 SGB IX aufgrund eines gebundenen Anspruchs zu erbringen sind, die Behörde also eine Ermessensentscheidung nicht zu treffen hat. Es könnte daher in Frage gestellt werden, ob die Vorschrift des § 10 Abs. 6 VO mittlerweile den Charakter einer gebundenen Vorschrift erhalten hat, bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen die Leistung also regelmäßig zu erbringen ist. Selbst bei einem Absehen hiervon sind allerdings die oben aufgezeigten Umstände zu würdigen, d.h. die Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin hat sich dahin verdichtet, die Betriebskosten zu gewähren, weil entgegenstehende Gesichtspunkte nicht vorliegen. Mithin verbleibt der Antragsgegnerin kein Ermessensspielraum dahin, den Antrag auf Gewährung von Betriebskosten abzulehnen. Die Übernahme der Betriebskosten geschieht in angemessenem Umfang. Betriebskosten sind die durch den Betrieb des Kraftfahrzeugs entstehenden notwendigen Kosten; das sind neben den laufenden Kosten auch die Kosten für Versicherung und Steuer (vgl W. Schellhorn, a.a.O., § 10 Eingliederungshilfeverordnung Rdnr 13 f). Da die Antragstellerin die Betriebskosten nicht näher erläutert hat und Kfz-Steuer nicht anfallen dürfte (§ 3a Abs. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz), hat der Senat im Wege der Schätzung - analoge Anwendung von § 287 Zivilprozessordnung - ZPO (ca 250 kam je 0,30 EUR pro Monat) einen monatlichen Betrag von 75,00 EUR zugrunde gelegt.
Ein Anordnungsgrund steht der Antragstellerin ebenfalls zur Seite. Aufgrund ihrer Behinderung kann ihr nicht zugemutet werden, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Die Benutzung des Autos ist regelmäßig notwendig, ein weiterer Aufschub lässt befürchten, dass die Antragstellerin insoweit von der angemessenen Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ausgeschlossen wäre. Nach der Rechtsprechung des Senats ist bei der Verpflichtung zur vorläufigen Gewährung von Sozialhilfe - wie hier - auf den Zeitpunkt des Eingangs des Antrages auf vorläufigen Rechtsschutz bei Gericht abzustellen. Durch eine einstweilige Anordnung soll in den Verfahren dieser Art eine gegenwärtige Notlage behoben werden, wobei die Zeit des Eingangs des Antrages bei Gericht bis zu seiner (Beschwerde-) Entscheidung nicht zu Lasten des Hilfesuchenden gehen darf. Demgemäß waren die Leistungen ab 10. November 2006 zuzusprechen. Die zeitliche Begrenzung folgt in Anknüpfung an § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB XII. Zwar handelt es sich hier nicht um Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, sondern um Eingliederungshilfe. Doch erscheint es sinnvoll, die Dauer der Eingliederungshilfe an den § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB XII benannten Zeitraum anzuknüpfen. Im Übrigen besteht in diesem Zeitraum Gelegenheit für die Antragsgegnerin, ihre "Mobilitätsrichtlinie" zu überprüfen, weil der darin geregelte Ausschluss von behinderten Menschen, denen ein Pkw zur Verfügung steht, mit der Rechtslage nicht in Einklang zu bringen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung des § 193 SGG. Die Antragstellerin obsiegt nur zu einem geringen Teil. Denn sie hat Leistungen in höherem Umfang und bereits ab 16. Dezember 2005 begehrt (Antragstellung bei der Behörde).
Gerichtskosten werden in Sozialhilfeverfahren dieser Art nicht erhoben.
Der Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.