§ 61 ZRHO - Legalisation
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
Eine Legalisation eingehender Ersuchen wird grundsätzlich nicht gefordert. Sollten im Einzelfall Bedenken gegen die Echtheit des Ersuchens oder die sachliche Zuständigkeit des Beamten, der die Urkunde unterzeichnet hat, bestehen, so ist der Landesjustizverwaltung zu berichten.