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§ 61 ZRHO - Teilnahme von Richtern und Sachverständigen an Beweisaufnahmen im Ausland sowie Gutachtertätigkeit im Ausland

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

(1) Im Anwendungsbereich der EG-Beweisaufnahmeverordnung können deutsche Richter und vom deutschen Gericht bestimmte Sachverständige an der Beweisaufnahme im Ausland anwesend und an ihr beteiligt sein. Hierfür bedarf es keiner Genehmigung. Für die Beteiligung kann das ersuchte Gericht Bedingungen festlegen. Die beabsichtigte Anwesenheit ist anzuzeigen und die Beteiligung zu beantragen (Formblatt A).

(2) Im Übrigen bedarf die Teilnahme deutscher Richter an einer Beweisaufnahme im Ausland der Genehmigung der Bundesregierung und des Staates, in dem die Beweisaufnahme stattfinden soll. Einer Genehmigung des ausländischen Staates bedarf es nicht, wenn dieser Staat gemäß Artikel 8 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 erklärt hat, dass für die Teilnahme von ausländischen Richtern an der Beweisaufnahme keine Genehmigung erforderlich ist.

(3) In das Ersuchen ist der Antrag auf Durchführung der Beweisaufnahme und, soweit erforderlich, die Bitte um Genehmigung der Teilnahme von deutschen Richtern oder Sachverständigen an der Beweisaufnahme beziehungsweise um Einholung dieser Genehmigung von der dafür zuständigen Stelle aufzunehmen. Weiterhin ist die Bitte an den ersuchten Staat anzuführen, den Termin, an dem die Beweisaufnahme stattfinden soll, und, falls es der Genehmigung der ausländischen Stelle bedarf, die Erteilung dieser Genehmigung an das ersuchende Gericht so rechtzeitig mitzuteilen, dass die beantragte Teilnahme durchgeführt werden kann.

(4) Ist die Genehmigung der Bundesregierung erforderlich, ist diese über die Landesjustizverwaltung einzuholen. In dem Antrag auf Genehmigung ist die Notwendigkeit der Teilnahme darzulegen. Ein Exemplar des Ersuchens ist beizufügen. Nach Erteilung der Genehmigung der Bundesregierung ist das Rechtshilfeersuchen auf dem üblichen Weg zu übermitteln. Ist die Genehmigung der Bundesregierung nicht erforderlich, kann das Ersuchen auf üblichem Weg ins Ausland übermittelt werden. Ob das Ersuchen vorab der Landesjustizverwaltung vorzulegen ist (beispielsweise zur Genehmigung der Auslandsdienstreise), bestimmt sich nach den Anordnungen der jeweiligen Landesjustizverwaltung.

(5) Für eine Gutachtertätigkeit im Ausland durch einen von einem deutschen Gericht beauftragten Sachverständigen ist die Genehmigung des ausländischen Staates einzuholen. Für Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme im Anwendungsbereich der EG-Beweisaufnahmeverordnung wird auf § 64 verwiesen.