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§ 85 NBeamtVG - Anwendbare Vorschriften

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG)
Amtliche Abkürzung
NBeamtVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442

(1) Auf das Altersgeld, die Altersgeldberechtigten und ihre Hinterbliebenen finden entsprechende Anwendung:

  1. 1.
  2. 2.

    § 32 Abs. 2 und 3 Satz 1 sowie Abs. 5, nur für Empfängerinnen und Empfänger von Altersgeld oder Hinterbliebenenaltersgeld auch § 32 Abs. 1 und 3 Satz 2;

  3. 3.

    § 56 Abs. 1, 3 und 8, nur für Empfängerinnen und Empfänger von Altersgeld oder Hinterbliebenenaltersgeld auch § 56 Abs. 4 bis 7 und 9;

  4. 4.

    § 62 Abs. 1, nur für Empfängerinnen und Empfänger von Altersgeld oder Hinterbliebenenaltersgeld auch § 62 Abs. 2;

  5. 5.

    nur für Empfängerinnen und Empfänger von Altersgeld oder Hinterbliebenenaltersgeld § 63;

  6. 6.

    die §§ 69 und 70;

  7. 7.

    § 71, nicht jedoch für Hinterbliebene;

  8. 8.

    § 74 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 3, nur für Empfängerinnen und Empfänger von Altersgeld, das nach § 83 Abs. 2 vorzeitig gezahlt wird, oder Hinterbliebenenaltersgeld auch § 74 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2, nur für Empfängerinnen und Empfänger von Altersgeld oder Hinterbliebenenaltersgeld auch § 74 Abs. 3;

  9. 9.

    nur für Empfängerinnen und Empfänger von Altersgeld oder Hinterbliebenenaltersgeld § 77;

  10. 10.
  11. 11.

(2) Für Altersgeldberechtigte gelten § 41 BeamtStG und § 79 NBG entsprechend.

(3) Für das Hinterbliebenenaltersgeld gelten auch § 1 Abs. 2 Satz 2, die §§ 21 und 23 Abs. 1 Satz 2, die §§ 25 und 27 Abs. 2, § 28 Abs. 3, § 29 Abs. 1, 2 und 4 Satz 2, § 31 Abs. 1, § 64 Abs. 1, 2 und 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 6 sowie die §§ 73 und 76 entsprechend.