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§ 82 NBeamtVG - Höhe des Altersgeldes

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG)
Amtliche Abkürzung
NBeamtVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442

(1) 1Das Altersgeld beträgt für jedes Jahr altersgeldfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent der altersgeldfähigen Dienstbezüge, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent. 2§ 16 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) 1Altersgeldfähige Dienstbezüge sind die in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 3 bis 10 bezeichneten Bezüge, die der oder dem Altersgeldberechtigten außer in den Fällen des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 zuletzt zugestanden haben. 2§ 5 Abs. 1 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 3 und 5 bis 7 gilt entsprechend.

(3) 1Zur Ermittlung der altersgeldfähigen Dienstzeit sind die §§ 6, 8, 9, 13 und 14 entsprechend anzuwenden. 2Zeiten, in denen die entlassene Beamtin oder der entlassene Beamte in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig war, sowie Zeiten, die bereits zu einem Anspruch auf Altersgeld geführt haben oder für die aufgrund des Ausscheidens eine Abfindung nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag vom 16. Dezember 2009/26. Januar 2010 (Nds. GVBl. 2010 S. 318) zu zahlen ist, sind nicht altersgeldfähig. 3Wird eine entlassene Beamtin oder ein entlassener Beamter erneut in das Beamtenverhältnis berufen, so sind nach einer erneuten Entlassung auch die im ersten Beamtenverhältnis zurückgelegten Zeiten nach § 6, für die eine Nachversicherung durchgeführt wurde, nicht altersgeldfähig.

(4) Das Altersgeld nimmt an den allgemeinen Anpassungen der Versorgungsbezüge nach § 91 teil.

(5) Das Altersgeld wird in entsprechender Anwendung der §§ 58 und 60 um den Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschlag sowie um den Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag erhöht.