§ 81 NBeamtVG - Anspruch auf Altersgeld
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG)
- Amtliche Abkürzung
- NBeamtVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20442
(1) Altersgeldberechtigte sind
- 1.
Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. Dezember 2012 auf Antrag aus dem Beamtenverhältnis entlassen werden, und
- 2.
Beamtinnen und Beamte auf Zeit, die nach dem 31. Dezember 2012 mit Ablauf ihrer Amtszeit entlassen sind,
wenn sie eine altersgeldfähige Dienstzeit von mindestens fünf Jahren zurückgelegt haben und nach § 8 Abs. 2 SGB VI nachzuversichern wären.
(2) 1Der Anspruch auf Altersgeld entsteht mit Ablauf des Tages, an dem das Beamtenverhältnis durch Entlassung endet. 2Liegen Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung nach § 184 Abs. 2 SGB VI vor, entsteht der Anspruch auf Altersgeld erst mit dem Wegfall der Aufschubgründe.
(3) 1Die oder der Altersgeldberechtigte kann auf den Anspruch auf Altersgeld innerhalb eines Monats nach Beendigung des Beamtenverhältnisses durch schriftliche Erklärung gegenüber der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle verzichten. 2Der Verzicht ist nicht widerruflich.
(4) Das Altersgeld wird innerhalb von drei Monaten nach der Entstehung des Anspruchs festgesetzt.