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§ 87 NBeamtVG - Auskunftsanspruch

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG)
Amtliche Abkürzung
NBeamtVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442

1Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle hat der Beamtin oder dem Beamten oder der oder dem Altersgeldberechtigten bei berechtigtem Interesse auf Verlangen eine Auskunft zum Anspruch auf Altersgeld und zu dessen zu erwartender Höhe nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Verlangens zu erteilen. 2Die Auskunft steht unter dem Vorbehalt künftiger Sach- und Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der zugrunde liegenden Daten.