Versionsverlauf

Pflichtfeld

Anlage 4 VO-AK - Qualifikationsphase des Abendgymnasiums:
Schwerpunkte und Unterrichtsfächer sowie Belegungsverpflichtunge 1)

Bibliographie

Titel
Verordnung über das Abendgymnasium und das Kolleg (VO-AK)
Amtliche Abkürzung
VO-AK
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(zu § 12 Abs. 2 Satz 3 und § 14 Abs. 1)

Sprachlicher SchwerpunktGesellschafts-
wissenschaftlicher Schwerpunkt
Natur-
wissenschaftlicher Schwerpunkt
Wochen-
stunden
Schul-
halb-
jahre
Schwer-
punkt-
fächer
fortgeführte Fremdsprache 2)Geschichte Naturwissenschaft 4 4
DeutschDeutsch 3)Mathematik44
Kern-
fächer
MathematikFremdsprache 4)Fremdsprache 4)4 4
MathematikDeutsch44
Ergänzungs-
fächer
Naturwissenschaft Naturwissenschaft2 4
Geschichte 5)Geschichte 5)24
Wahlfächerweitere Fächer nach der Anlage 6 6)7)++

Auf § 13 Abs. 2 Satz 2 wird ebenso hingewiesen wie auf die zusätzlichen Belegungs- und Stundenverpflichtungen, die sich aus der Wahl eines Prüfungsfachs im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld nach § 13 Abs. 4 Nr. 1 ergeben.

Die fortgeführte Fremdsprache muss als Prüfungsfach an der Schule genehmigt sein und der Unterricht muss in der Einführungsphase durchgehend belegt worden sein und in der Qualifikationsphase durchgehend belegt werden.

Deutsch kann als Schwerpunktfach durch eine fortgeführte Fremdsprache oder Mathematik ersetzt werden; die Belegungs- und Einbringungsverpflichtungen im Fach Deutsch bleiben hiervon unberührt.

Wenn die Belegungsverpflichtung mit einer neu begonnenen Fremdsprache erfüllt werden soll, muss es eine Fremdsprache nach § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 sein.

Wenn ein anderes Fach aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld als Prüfungsfach gewählt wird, entfällt die Belegungsverpflichtung im Fach Geschichte.

Die Wahlmöglichkeiten richten sich nach dem Angebot der Schule. Wird ein Wahlfach als erstes, zweites oder drittes Prüfungsfach gewählt, so ist es nach § 13 Abs. 2 Satz 2 durchgehend vierstündig zu belegen. Wird ein Wahlfach als viertes oder fünftes Prüfungsfach gewählt, so ist es, wenn es sich um ein Kernfach handelt, durchgehend mindestens dreistündig, und wenn es sich um ein anderes Fach handelt, durchgehend mindestens zweistündig zu belegen. "Eine Fremdsprache ist mindestens dreistündig zu belegen.

Je nach Auswahl des Schwerpunkts und der Prüfungsfächer sind weitere Fächer im Rahmen der Schülerpflichtstundenzahl nach § 12 Abs. 2 Satz 6 zu belegen.