Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 10.02.2005, Az.: 11 K 483/04

Halbeinkünfteverfahren bei der Veräußerung von Bezugsrechten; Höhe des steuerlich zu berücksichtigenden Verlusts aus einem privaten Veräußerungsgeschäft

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
10.02.2005
Aktenzeichen
11 K 483/04
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2005, 25221
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:2005:0210.11K483.04.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
BFH - 27.10.2005 - AZ: IX R 15/05

Fundstellen

  • DStRE 2005, 1374-1375 (Volltext mit amtl. LS)
  • DStZ 2005, 805 (Kurzinformation)
  • EFG 2005, 1753-1754 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
  • VP 2005, 181
  • WPg 2006, 307

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Bezugsrechte sind keine Anteile an einer Aktiengesellschaft i.S. des § 3 Nr. 40 Buchst. j EStG.

  2. 2.

    Bezugsrechte gehören zwar zu Anwartschaften auf Beteiligungen i.S. des § 17 EStG; die Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG ist jedoch nur im Rahmen des § 17 EStG anzuwenden und für die Auslegung des in § 3 Nr. 40 Buchst. j EStG verwendeten Tatbestandsmerkmals "Anteile an Körperschaften" nicht heranzuziehen.

Tatbestand

1

Streitig ist die Höhe des steuerlich zu berücksichtigenden Verlusts aus einem privaten Veräußerungsgeschäft.

2

Die Kläger sind Eheleute und werden zur Einkommensteuer zusammenveranlagt.

3

Der Kläger hatte am 12. Oktober 2001 350 Aktien des (im Ausland ansässigen) Unternehmens X zum Gesamtpreis von 1.645 EUR und 22. Februar 2002 weiter 800 Aktien zum Gesamtpreis von 3.728 EUR, jeweils ohne Transaktionskosten, erworben. Am 31. Juli 2002 erhielt er aus einer Kapitalerhöhung des Unternehmens im Verhältnis 1:1 1.150 Bezugsrechte zugeteilt, die ihn gegen Zuzahlung von 3,80 (ausländische Währung - aW) je Aktie zum Bezug junger Aktien des Unternehmens berechtigten. Der rechnerische Wert des Bezugsrechts wurde von der Bank mit 2,92 aW angegeben.

4

Am 27. August 2002 verkaufte der Kläger seine Bezugsrechte an der Börse zum Preis von je 2,96719 aW und erlöst daraus insgesamt 3.412,27 aW (371,24 EUR; Umrechnungskurs 9,1950). Die Bank belastete ihn mit 2,03 EUR Abwicklungskosten. Aus der Veräußerung erhielt der Kläger eine Gutschrift über 369,21 EUR.

5

Am 3. September 2002 veräußerte der Kläger zudem die 1.150 Aktien zum Kurs von 0,71 EUR und erlöste daraus 816,50 EUR. Die Transaktionskosten berechnete die Bank mit 15,54 EUR.

6

Der Beklagte (das Finanzamt) berücksichtigte in dem angefochtenen, durch den Einspruchsbescheid vom 26. August 2004 verböserten Bescheid vom 3. Mai 2004 aus beiden Veräußerungsgeschäften einen Verlust von insgesamt 2.122 EUR. Dabei stellte es den Einnahmen aus der Veräußerung der Aktien und Bezugsrechte (ohne Veräußerungskosten) die Anschaffungskosten der Aktien gegenüber und halbierte das Ergebnis im Hinblick auf das so genannte Halbeinkünfteverfahren.

7

Mit ihrer nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage sind die Kläger der Auffassung, der Verlust aus der Veräußerung der Aktien einerseits und der Bezugsrechte andererseits seien getrennt zu ermitteln. Daraus ergebe sich ein höherer festzustellender Verlust.

8

Die Kläger beantragen sinngemäß,

unter Änderung des Bescheides über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31. Dezember 2002 vom 3. Mai 2004 und des Einspruchsbescheides vom 26. August 2004 den verbleibenden Verlustvortrag zur Einkommensteuer auf den 31. Dezember 2002 des Klägers auf 5.040 EUR festzustellen.

9

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

10

Das Halbeinkünfteverfahren sei auch auf die Veräußerung von Bezugsrechten anwendbar. Die Ermittlung des Verlusts sei korrekt erfolgt.

11

Die Beteiligten haben sich in der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2004 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

12

Die Klage ist begründet.

13

1.

Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung - FGO -).

14

2.

Der Kläger hat durch die Veräußerung der Bezugsrechte innerhalb eines Jahres nach Erwerb steuerpflichtige sonstige Einkünfte im Sinne der § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG erzielt. Bezugsrechte sind ebenso wie Wertpapiere Wirtschaftsgüter im Sinne dieser Vorschrift (BFH, Urteil vom 22. Mai 2003 IX R 9/00, BStBl II 2003, 712).

15

Das Finanzamt geht zwar zu Recht davon aus, dass eine Aufteilung der Anschaffungs-, Veräußerungs- und Werbungskosten auf Altaktien und Bezugsrechte unterbleiben kann, wenn Aktien und Bezugsrechte innerhalb der Jahresfrist erworben und veräußert werden und auf beide das Halbeinkünfteverfahren anzuwenden ist. Letzteres trifft auf die Veräußerung der Bezugsrechte aber nicht zu.

16

Die Einnahmen aus der Veräußerung der Bezugsrechte sind nicht zur Hälfte steuerfrei zu belassen.

17

Nach § 3 Nr. 40 Buchst. j EStG ist die Hälfte des Veräußerungspreises bei der Veräußerung von Anteilen an - auch ausländischen (Schmidt/Heinicke, EStG, § 3 "Halbeinkünfteverfahren", Ziffer 4) - Körperschaften, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören, steuerfrei mit der Folge, dass auch Veräußerungskosten und sonstige Aufwendungen, die mit diesen Einnahmen zusammenhängen, nach § 3 c Abs. 2 EStG nur zur Hälfte zu berücksichtigen sind.

18

Die X ist eine ausländische Körperschaft und zahlt auf ihre Anteile Gewinnausschüttungen (Dividenden), weshalb bei der Veräußerung der Aktien innerhalb der Behaltensfrist das Halbeinkünfte- und Halbabzugsverfahren zu berücksichtigen ist.

19

Dies gilt allerdings nicht für die Veräußerung der Bezugsrechte.

20

Das Bezugsrecht gehört, solange es durch den Beschluss der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft noch nicht konkretisiert ist, zu den durch die Aktie vermittelten allgemeinen Mitgliedschaftsrechten des Aktionärs. Es ist weder von der Aktie abtrennbar noch selbstständig übertragbar (so genanntes allgemeines Bezugsrecht). Durch den Kapitalerhöhungsbeschluss der Hauptversammlung (§ 182 Abs. 1 Satz 1 AktG) wird das allgemeine Bezugsrecht zu einem selbständig verwertbaren Forderungsrecht des Aktionärs konkretisiert (vgl. dazu Wiedemann in Großkommentar zum Aktiengesetz, 4. Aufl., § 186 Rdnr. 60 und 61; Hefermehl/Bungeroth in Geßler/Hefermehl/ Eckardt/Kropff, Aktiengesetz, § 186 Anm. 16). Das konkrete Bezugsrecht berechtigt den Aktionär zum Bezug neuer Aktien gegen Zuzahlung entsprechend seiner bisherigen Beteiligung am Grundkapital (§ 186 Abs. 1 Satz 1 AktG). Es ist danach kein Entgelt der Aktiengesellschaft für das Kapital, das der Aktionär ihr überlassen hat, sondern ein mit dem Wirksamwerden des Kapitalerhöhungsbeschlusses von Gesetzes wegen entstandenes Forderungsrecht des Aktionärs, das aus der alten Aktie hervorgegangen ist. Bezugsrechte sind deshalb keine Anteile an einer Aktiengesellschaft im Sinne des § 3 Nr. 40 Buchst. j EStG.

21

Allerdings enthält § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG eine Legaldefinition des Begriffs "Anteile an einer Kapitalgesellschaft". Kapitalgesellschaften sind Körperschaften, zu denen auch Aktiengesellschaften zählen. Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind danach Aktien, Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genussscheine oder ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf solche Beteiligungen. Zu diesen Anwartschaften gehören auch die Bezugsrechte (BFH-Urteil vom 13. Oktober 1992 VIII R 3/89, BStBl II 1993, 477 zu Bezugsrechten auf einen GmbH-Geschäftsanteil; R 140 Abs. 3 zu § 17 EStR 2004).

22

Diese Vorschrift ist nach Auffassung des Senats jedoch nur im Rahmen des § 17 EStG anzuwenden und für die Auslegung des in § 3 Nr. 40 Buchst. j EStG verwendeten Tatbestandsmerkmals "Anteile an Körperschaften" nicht heranzuziehen. Der Gesetzgeber hat die Regelung des § 17 EStG nicht für entsprechend anwendbar erklärt und sieht offenbar in der Anschaffung und Veräußerung innerhalb der Jahresfrist einen Grund dafür, die steuerliche Behandlung der Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Anwartschaftsrechten unterschiedlich auszugestalten (vgl. § 23 Abs. 2 Satz 2, § 3 Nr. 40 Buchst. c und j EStG).

23

Dieses Ergebnis entspricht der systematischen Bedeutung des Halbeinkünfteverfahrens. Der Gesetzgeber hat neben den laufenden Erträgen auch Veräußerungserlöse in § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. a bis c und j EStG dem Halbeinkünfteverfahren unterworfen, weil die Veräußerung der Anteile einer Totalausschüttung gleichkommt (BTDrucks. 14/2683; Crezelius, DB 2001, 225). Neben der Vorbelastung mit dem Definitivsteuersatz von 25 v.H. bei der Kapitalgesellschaft tritt bei Anteilsausschüttungen beim Anteilseigner die Besteuerung der hälftigen Ausschüttung, die insgesamt, pauschaliert betrachtet, zu einer Einmalbesteuerung der Ausschüttung führt (Nacke in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 3 Nr. 40 EStG Anm. 17).

24

Im Wert des Bezugsrechts sind jedoch keine den Werten im Anteil selbst entsprechenden Vorbelastungen enthalten. Der Wert des Bezugsrechts ist gerade nicht mit dem definitiven Körperschaftsteuersatz vorbelastet, sodass es keiner "Milderung" der Besteuerung des Veräußerungsgewinns bedarf.

25

3.

Der Verlust des Klägers im Streitjahr berechnet sich demnach wie folgt:

26

a)

Zunächst ist der auf die Bezugsrechte entfallende Anteil der Anschaffungskosten der Aktien zu ermitteln. Die Berechnung folgt der Gesamtwertmethode nach der Formel

BuchwertBezugsrecht=(Buchwert Altaktie)x(Börsenkurs Bezugsrecht)
(Börsenkurs Altaktie vor Kapitalerhöhung)
27

(vgl. BFH-Urteile vom 19. Dezember 2000 IX R 100/97, BStBl II 2001, 345; vom 6. Dezember 1968, IV R 174/67, BStBl II 1969, 105):

28

Buchwert Altaktie

29

Der Buchwert einer Altaktie beträgt 4,71 EUR:

AnschaffungskostenAnschaffungsnebenkostenSumme
Kauf 12.10.011.645,00 EUR18,59 EUR1.663,59 EUR
Kauf 22.02.023.728,00 EUR22,47 EUR3.750,47 EUR
Buchwert 1.150 Altaktien5.414,06 EUR
Buchwert 1 Altaktie4,71 EUR
30

Börsenkurs Bezugsrecht

31

Der Börsenkurs des Bezugsrechts ist mit 2,97 aW anzusetzen. Für den Zeitpunkt der Veräußerung am 27. August 2002 gibt die depotführende Bank diesen Kurs an. Die Neubewertung der Aktie und des Bezugsrechts kann in der Regel bis zur Realisierung des Bezugsrechts zurückgestellt werden (BFH-Urteil in BStBl II 1969, 105).

32

Börsenkurs Altaktie vor Kapitalerhöhung

33

Der Börsenkurs der Altaktie vor Kapitalerhöhung auf den 31. Juli 2002 beträgt nach Angaben der depotführenden Bank 9,65 aW.

34

Daraus ergibt sich nach der o.a. Formel der Buchwert eines Bezugsrechts mit 1,45 EUR (4,71 EUR x 2,97 aW : 9,65 aW), der Buchwert der 1.150 Bezugsrechte mit 1.667,50 EUR (1.150 x 1,45 EUR) und der Buchwert der Aktien nach Abspaltung der Bezugsrechte mit 3.746,56 EUR (5.414,06 EUR ./. 1.667,50 EUR).

35

b)

Für das Jahr 2002 ist für den Kläger ein Verlust von 2.772 EUR zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung des verbleibenden Verlustvortrags zum 31. Dezember 2001 von 2.268 EUR ist der auf den Kläger entfallende verbleibende Verlust auf den 31. Dezember 2002 mit 5.040 EUR festzustellen. Der Verlust des Klägers aus der Veräußerung der Aktien und Bezugsrechte berechnet sich wie folgt.

Veräußerung der Aktien
Verkaufserlös816,50 EUR
davon steuerpflichtig408,25 EUR
Veräußerungskosten./. 15,54 EUR
davon steuerlich zu berücksichtigen./. 7,77 EUR
Buchwerte (Anschaffungskosten)./. 3.746,56 EUR
davon steuerlich zu berücksichtigen./. 1.873,28 EUR
Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften./. 1.472,80 EUR
Veräußerung der Bezugsrechte
Verkauferlös371,24 EUR
Veräußerungskosten./. 2,03 EUR
Buchwert (Anschaffungskosten)./. 1.667,50 EUR
Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften./. 1.298,29 EUR
Einkünfte insgesamt (negativer Überschuss)
aus Aktien./. 1.472,80 EUR
aus Bezugsrechten./. 1.298,29 EUR
./. 2.771,09 EUR
36

4.

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Die Rechtsfrage, ob § 3 Nr. 40 Buchst. j EStG auf Bezugsrechte anwendbar ist, ist, soweit ersichtlich, höchstrichterlich noch nicht entschieden und berührt das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts. Das vorstehende Urteil könnte auch dem BFH-Urteil vom 21. Januar 1999 (IV R 27/97, BStBl II 1999, 638) widersprechen, in dem die Veräußerung eines Bezugsrechts als Teilveräußerung von Gesellschaftsanteilen bezeichnet wird (BFH in BStBl II 1999, 638, 642).

37

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 151 Abs. 1 und 3 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung.