Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 03.02.2006, Az.: 10 UF 197/04
Entziehung der elterlichen Sorge wegen Gefährdung der Gesundheit des Kindes; Vortäuschen eines lebensbedrohlichen Zustandes des Kindes durch Manipulationen der Mutter; Möglichkeit der Kindesmisshandlung in Form des Münchhausen-by-proxy-Syndroms; Vorliegen von Merkmalen des Syndroms; Verbesserung des Gesundheitszustandes des Kindes in Abwesenheit der Mutter; Sachverständigengutachten über das Nichtvorliegen einer psychischen Erkrankung; Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit; Übertragung der elterlichen Sorge auf das Jugendamt
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 03.02.2006
- Aktenzeichen
- 10 UF 197/04
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 10855
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2006:0203.10UF197.04.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Hannover - 03.08.2004 - 617 F 1021/04
Rechtsgrundlagen
- § 1666 BGB
- § 1666a BGB
- § 1697 BGB
- § 12 FGG
Fundstellen
- FamRB 2006, 227-228 (amtl. Leitsatz)
- FamRZ 2006, 1478 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
- OLGReport Gerichtsort 2006, 277-279
Amtlicher Leitsatz
Zur Feststellung einer Kindesmisshandlung in Form eines sog. Münchhausen-by-proxy-Syndroms.
In der Familiensache
betreffend das Kind J. W., geboren am ... 2003, derzeitiger Aufenthalt in einer Pflegefamilie
des Jugendamtes der Stadt L.,
hat der 10. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ...,
die Richterin am Oberlandesgericht ... und
den Richter am Oberlandesgericht ...
am 3. Februar 2006
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerden der Kindeseltern gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 3. August 2004 werden zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben.
Die Beschwerdeführer haben der Beschwerdegegnerin ihre durch das Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Kosten zu erstatten.
Gründe
I.
1.
Die Beschwerdeführer sind die leiblichen Eltern des am ... 2003 scheinehelich geborenen Kindes J. W. Die am ... 1963 geborene Kindesmutter lebte seit etwa Oktober 2001 von ihrem früheren Ehemann, Herrn E. W., getrennt. Dieser hat die Ehelichkeit von J. angefochten. Durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 5. April 2005 ist festgestellt worden, dass Herr W. nicht der Vater von J. ist. Der am ... 1967 geborene Beteiligte zu 2, H. B., hat die Vaterschaft zu J. zur Niederschrift des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover in der mündlichen Verhandlung vom 29. März 2005 anerkannt.
Die Kindesmutter wuchs zusammen mit einem drei Jahre jüngeren Bruder bei ihren Eltern in G., einem Ortsteil von L., auf. 1980 schloss sie den Schulbesuch mit der mittleren Reife ab. Anschließend absolvierte sie eine 2jährige Ausbildung zur pharmazeutischkaufmännischen Assistentin und arbeitete nach dem erfolgreichen Abschluss bis Sommer 1983 in einer Apotheke in H. Danach begann sie - ihrem Wunsch entsprechend - mit einer viersemestrigen Ausbildung zur pharmazeutischtechnischen Assistentin in einer PTA-Schule in H. Während dieser Ausbildung wohnte sie weiter bei ihren Eltern. Ab Sommer 1985 wiederholte sie das dritte und vierte Ausbildungssemester. Im September 1985 unterzog sie sich einer Blinddarmoperation. Da sich der Heilungsprozess verzögerte, wurde im November 1985 eine Nachoperation durchgeführt. Dadurch kam es zu erheblichen Versäumnissen in der Schule. Im Sommer 1986 brach die Kindesmutter diese Ausbildung ab.
Im Spätsommer 1985 lernte die Kindesmutter Herrn W., der damals Zeitsoldat war, kennen und zog mit diesem nach der Verlobung im Mai 1986 im Nachbarort ihrer Eltern in eine 2 Zimmer-Wohnung. In der Folgezeit arbeitete sie aushilfsweise in einer Bank und in einem Kosmetikstudio. Im Frühjahr 1987 zog sie sich beim Sturz auf einer Treppe eine Verletzung am linken Sprunggelenk zu, die längere Zeit behandelt und Ende 1987 operiert wurde. Im Krankenhaus ging die Narbe nochmals auf, so dass eine Sekundärnaht nötig wurde. Zu den Untersuchungen wurde sie immer von ihrer Mutter begleitet. Im Juni 1988 heiratete sie Herrn W. und zog mit diesem in das 80 km entfernte L., wohin er versetzt worden war. Dort beaufsichtigte sie ehrenamtlich Kinder, kaufte für ältere Menschen ein und half auch einmal bei einer Inventur. Nach Beendigung der Wehrdienstzeit von Herrn W. zogen beide Eheleute 1991 zurück nach G. Herr W. hatte eine Stelle als Kieswerker angenommen, bei der er gut verdiente, aber häufig auch an Samstagen arbeiten musste.
Die Eheleute planten nun Nachwuchs, der sich jedoch nicht einstellte. Auch Hormonbehandlungen und Versuche künstlicher Befruchtung blieben erfolglos. Eine Invitro-Fertilisation wurde aus finanziellen Gründen zurückgestellt, zumal die Eheleute in der zweiten Hälfte der 90er Jahre mit dem Bau eines Hauses begannen, in das sie im November 1999 einzogen. Eine feste Erwerbstätigkeit nahm die Kindesmutter nicht auf. Da ihr die Ärzte empfohlen hatten, mit Rücksicht auf den Kinderwunsch Ruhe zu halten, ging sie nur gelegentlich in geringfügigem Umfang einer Arbeit nach. Im Jahre 1996 wurde sie von ihrer Hausärztin in L. im Rahmen einer "klientenzentrierten Gesprächstherapie" behandelt. Damals hatte die Kindesmutter ein Alkoholproblem, und die behandelnde Ärztin empfahl eine Entzugstherapie, die die Mutter aber "wegen der Familie" ablehnte. Als Hintergrund vermutete die Ärztin, dass die Kindesmutter sich von ihren Eltern gegenüber ihrem jüngeren Bruder zurückgesetzt fühlte und sich sorgte, dieser werde vor ihr ein Kind bekommen.
Ab Juli 2001 erhielt die Kindesmutter nach Absolvierung einer Schulung eine ganztägige Stellung als Flugsicherheitsassistentin im Schichtdienst am Flughafen in H. Dort lernte sie im August 2001 Herrn B. kennen, der für den Bundesgrenzschutz tätig war. Zu diesem nahm sie eine Beziehung auf, die das Scheitern ihrer Ehe zur Folge hatte. Im Oktober 2001 erkrankte sie an einer Hüftentzündung, infolge der sie teilweise nur noch mit Gehstützen zur Arbeit kommen konnte. Während eines Wochenendausflugs mit Herrn B. an die See zog sie sich im November 2001 einen Oberschenkelhalsbruch zu, der sogleich operativ behandelt wurde. In der Folgezeit klagte die Kindesmutter trotz objektiv guten Heilungsverlaufs noch längere Zeit über Beschwerden. Nach der Krankenhausentlassung zog sie zu Herrn B. in dessen Wohnung. Angeblich wegen ihrer Fehlzeiten wurde ihr Arbeitsvertrag beim Flughafen H. nicht verlängert, so dass sie ab April 2002 arbeitslos war. Der geschiedene Ehemann der Kindesmutter hat, nachdem sie die gemeinsame Wohnung verlassen hatte, nach seinen Angaben 800 Kilo Müll aus dem Haus abtransportieren lassen, darunter auch zahlreiche leere Flaschen alkoholischer Getränke. Vorher will er nichts zur Beseitigung des Mülls unternommen haben, weil er "nicht dagegen angekommen" ist.
Im August 2002 stellte die Kindesmutter fest, dass sie schwanger war. Im September 2002 mietete sie zusammen mit Herrn B. zum 1. November 2002 eine 3Zimmerwohnung im I. in G., in die beide jedoch zu keinem Zeitpunkt eingezogen sind, angeblich weil die Wohnung aus finanziellen Gründen nicht mit Möbeln ausgestattet werden konnte.
Nach der Geburt von J. im ... 2003 zogen Frau W. und Herr B. zu den Eltern von Frau W. in G., ohne sich jedoch um eine Auflösung des Mietvertrages für die bisherige Wohnung von Herrn B. zu kümmern. Dies führte dazu, dass sich der Vermieter mit der Beschwerde, die Wohnung sei in einem vermüllten Zustand hinterlassen worden, an das Jugendamt in L. wandte. Dessen Ermittlungen ergaben im August 2003, dass Frau W. und Herr B. schon seit Monaten nicht mehr in der Wohnung lebten und diese angeblich entfernten Bekannten von Herrn B. überlassen hatten. Da Frau W. bei einem Gespräch in ihrer (noch leeren) neuen Wohnung einen "reifen und ordentlichen Eindruck" machte, sah das Jugendamt keinen Anlass zu irgendwelchen Maßnahmen. Nach dem Umzug der Mutter mit J. in die neue Wohnung sollte ein weiterer Hausbesuch stattfinden. Zu diesem Umzug kam es jedoch nicht. Vielmehr lebten Frau W. und Herr B. auch in der Folgezeit mit J. weiter bei den Eltern von Frau W. in räumlich beengten Verhältnissen und hielten die Wohnung im I. vor, ohne diese aber in einen bewohnbaren Zustand zu versetzen. Seit Oktober 2005 wohnen sie nunmehr nach ihren Angaben in der H. Str. ... in L.
2.
Am 12. Januar 2004 wurde J. auf Veranlassung der Kindesmutter mit dem Notarzt in das Kinderkrankenhaus ... eingeliefert. Nach Angaben der Mutter hatte J. an diesem Tage gegen 16:00 Uhr beim Stillen plötzlich einen Krampfanfall erlitten, war schlapp und apathisch geworden und hatte die Augen verdreht. Der klinische Befund bei der Aufnahme war diesbezüglich unauffällig. Es fanden sich ungewöhnliche Stauungspetechien (Hauteinblutungen) periorbital und um den Mund herum, während sonst die gesamte Haut keine Petechien aufwies. Es erfolgte eine stationäre Aufnahme des Kindes und der Kindesmutter. In den folgenden Tagen wurden zahlreiche ärztliche Untersuchungen durchgeführt, die bei J. keinerlei Krankheitsbefund ergaben.
Im Verlauf der stationären Behandlung, während der die Kindesmutter - bis auf einen Tag, an dem sie für mehrere Stunden mit dem Kindesvater abwesend war - J. nicht von der Seite wich, kam es zu mehreren ungewöhnlichen Ereignissen. Zum einen erreichten die Klinik während der ersten 14 Tage und am 13. Februar 2004 zwei anonyme Anrufe, in denen ein männlicher Anrufer behauptete, dass das Kind gefährdet werde, wenn es mit der Mutter wieder entlassen würde. Zum anderen kam es viermal zu lebensbedrohlichen, tief cyanotischen Zuständen des Kindes, jeweils während die Mutter allein mit J. beschäftigt war.
Beim ersten Vorfall am 18. Januar 2004 um 8:10 Uhr wurde die Schwester von der Mutter geholt, weil das Kind die Augen verdreht habe und schlapp auf dem Arm der Mutter gewesen sei. Beim Eintreffen der Schwester und des Arztes reagierte das Kind jedoch unauffällig. Während dieses Vorfalls war eine andere Frau mit ihrem Kind im Zimmer anwesend, die allerdings weder zu dem Vorfall befragt wurde, noch sich von sich aus dazu äußerte.
Am 21. Januar 2004 wurde der Mutter in Aussicht gestellt, dass sie mit J. am folgenden Tag unter Mitgabe eines Überwachungsmonitors entlassen werden könne. Am folgenden Tag rief die Mutter um 8:45 Uhr die Krankenschwester, weil J. erneut schlapp und cyanotisch im Bett gelegen habe. J. war beim Eintreffen der Schwester anfänglich noch beeinträchtigt, erholte sich aber sehr schnell wieder. Bei diesem Ereignis war ebenfalls eine andere Mutter mit Kind im Krankenzimmer, die wiederum nicht befragt wurde, aber auch von sich aus keine Äußerung abgab.
Am 4. Februar 2004 wurde der Mutter ein sog. Heimmonitor ausgehändigt und sie wurde in dessen Bedienung eingewiesen. Ihr wurde wiederum die Entlassung für den folgenden Tag angekündigt. In der folgenden Nacht - das Kind sollte am Monitor angeschlossen sein - kam die Kindesmutter um 1:50 Uhr mit J. auf dem Arm zur Nachtschwester gelaufen. Das Kind war tief cyanotisch, schlaff und ohne Eigenbewegung. Nach sofortigem Absaugen von Schleim und Sauerstoffvorlage trat eine langsame Besserung ein. Auch beim Eintreffen des Arztes Dr. M. war das Kind jedoch noch deutlich cyanotisch, so dass es kurzzeitig bebeutelt wurde. Es war noch für weitere 15 Minuten deutlich beeinträchtigt, dann wieder völlig unauffällig. Die klinische Untersuchung blieb ohne pathologischen Befund, auffällig war aber eine kleine nicht blutende Verletzung im Bereich der Oberlippe.
Am 6. Februar 2004 wurde J. in Absprache mit den Eltern auf eine Station verlegt, auf der eine Videoüberwachung des Kindes möglich war. Die Eltern erklärten sich nicht damit einverstanden, dass das Gerät dauernd eingeschaltet blieb; es sollte nur in Betrieb gesetzt werden, wenn bei J. wieder "ein Anfall" auftrat. Es blieb trotzdem eingeschaltet. Die Mutter erhielt ein Außenzimmer, in dem sie sich während der Nacht aufhalten sollte. J. wurde an einen Überwachungsmonitor angeschlossen. Am 21. Februar klebte der Sensor für den Monitor jedoch nicht mehr richtig und sollte ausgetauscht werden. Es konnten jedoch keine Ersatzsensoren gefunden werden, obwohl welche mitgeliefert worden waren. Am 22. Februar flackerte der Bildschirm des Heimmonitors. Daraufhin kam am 23. Februar ein Techniker, um den Monitor zu reparieren. Das Gerät war jedoch verschwunden. Der Mutter wurde erneut angedeutet, dass ihre Entlassung bevorstehe.
In der Nacht vom 23. zum 24. Februar war die Mutter schlaflos. Obwohl ihr nunmehr ein Außen-Einzelzimmer zur Verfügung stand, begab sie sich zu J., der in seinem Bett schlief. Zunächst putzte sie lange Zeit in auffälliger Weise die Gitterstäbe des Bettes, bis J. unruhig wurde. Daraufhin nahm sie das noch schlafende Kind auf den Arm, trug es eine Weile hin und her und versuchte es schließlich zu stillen. Danach ging sie mit ihm nochmals 20 Minuten umher und entfernte sich dabei aus dem Blickfeld der laufenden Kamera. Nachdem sie in das Kamerablickfeld zurückgekommen war, legte sie das nun schlaffe und offensichtlich cyanotische Kind in das Bett, schob das zu ihrem Platz zeigende Gitter hoch und schob das Gitter auf der anderen Seite herunter. Erst dann entfernte sie sich aus dem Blickfeld der Kamera und holte die Krankenschwester, die sofort Reanimationsmaßnahmen einleitete. Bei Eintreffen des Arztes bestand noch eine leichte Cyanose, dann besserte sich der Allgemeinzustand des Kindes schnell. Während der Reanimation wurde ohne ihr Wissen in ihrem Außenzimmer nach dem Monitor gesucht; er befand sich in einer Plastiktüte in ihrem Schrank. Am folgenden Tag verschwand der Monitor auch dort.
Nach diesem Vorfall wandte sich das Krankenhaus an das Jugendamt der Stadt L. und äußerte den Verdacht auf ein sogenanntes Münchhausen-Stellvertreter-Syndrom, auch bekannt als Münchhausen-byproxy-Syndrom (MbpS). Die Kinder und Jugendpsychiater Dr. S. und Dr. F. führten in ihrer auf mehreren Gesprächen mit der Kindesmutter bzw. mit beiden Kindeseltern beruhenden Stellungnahme vom 4. März 2004 aus, Frau W. habe sich als durch Auseinandersetzungen mit ihrem (geschiedenen) Ehemann und durch die Haltung ihres Vaters ihr gegenüber psychisch belastet dargestellt. Durch ihren Partner - Herrn B. - erfahre sie aufgrund seiner beruflichen Belastung nur wenig Hilfe bei der Betreuung des Kindes. Von den Schwestern sei berichtet worden, dass die Mutter nachts regelmäßig nicht zur Ruhe gekommen sei und sich auffällig mit der Reinigung ihrer Hände und der Gitterstäbe des Kinderbettes befasst habe, während sie andererseits nur ganz selten ihre Wäsche gewechselt habe. Das Pflegeverhalten der Mutter, durch das sie das Kind irritiere und belaste, deute auf zwanghafte Persönlichkeitszüge. Die Äußerung der Mutter, dass sie das Kind zur eigenen Vitalisierung brauche, verweise auf einen Selbstobjektcharakter der inneren Beziehung. Auch nach der Konfrontation mit dem Verdacht auf manipulatives Verhalten am 25. Februar 2004 sei sie merkwürdig gefasst geblieben und habe rationalisierend argumentiert. Die Ärzte empfahlen dringend eine weitere Abklärung der Vorgeschichte von Frau W., ihrer aktuellen Lebensverhältnisse und ihrer seelischen Verfassung, auch im Hinblick auf eine mögliche Alkoholerkrankung.
Daraufhin wurde J. am 25. Februar 2004 seitens der Stadt H., Kommunaler Sozialdienst, gem. § 42 KJHG in Obhut genommen. Am 26. Februar 2004 wurde J. in einer Bereitschaftspflegefamilie der Region H. untergebracht. Inzwischen befindet er sich seit längerem in einer Dauerpflegefamilie. Seit der Inobhutnahme ist es zu keinen vergleichbaren Anfällen entsprechend den vorbeschriebenen mehr gekommen.
Mit Schreiben vom 1. März 2004 beantragte das Jugendamt der Stadt L. als für den Aufenthaltsort des Kindes und der Eltern zuständige Behörde, der Kindesmutter wegen akuter Kindeswohlgefährdung gemäß § 1666a BGB die elterliche Sorge für J. zu entziehen, und erklärte sich bereit, die Vormundschaft zu übernehmen. Mit Beschluss vom selben Tage bestellte das Amtsgericht - Familiengericht - Hannover Rechtsanwältin W. zur Verfahrenspflegerin für J. Mit Beschluss vom 26. März 2004 entzog das Amtsgericht der Kindesmutter im Wege "vorläufiger Anordnung" das Sorgerecht für J. und übertrug dieses auf das Jugendamt als Vormund.
Besuchskontakte zwischen der Kindesmutter und J. ließ das Jugendamt in der Folgezeit nicht zu. Auf einen Antrag der Kindesmutter vom 20. April 2004, ihr bis zur endgültigen Entscheidung in der Hauptsache ein begleitetes Umgangsrecht mit J. einzuräumen, verwies das Jugendamt L. auf eine Einschätzung des Kinderkrankenhauses ..., wonach selbst bei kurzen oder begleiteten Kontakten zwischen J. und seiner Mutter eine Gefährdung des Kindeswohls nicht sicher ausgeschlossen werden könne. Die Verfahrenspflegerin regte mit Schriftsatz vom 3. Juni 2004 mit ausführlicher Begründung an, der Kindesmutter die elterliche Sorge für J. zu entziehen und diese dem Jugendamt zu übertragen. Gleichzeitig regte sie an, ein begleitetes Umgangsrecht der Kindesmutter mit J. zu überprüfen, auch wenn Dr. M. und Dr. F. "auch ein nur kurzes Zusammentreffen der Kindesmutter mit J. für zu gefährlich" hielten.
Mit Schriftsatz vom 3. Juni 2004 bat die Kindesmutter um Verschiebung des Anhörungstermins vom 22. Juni 2004, weil sie derzeit von dem Psychiater A., Oberarzt am Klinikum W., exploriert werde. Es erscheine sinnvoller, das Gutachten abzuwarten und bei weiteren Fragen zum Gutachten Herrn A. persönlich anzuhören. Mit Schriftsatz vom 21. Juni 2004 legte die Kindesmutter eine Stellungnahme des Herrn A. vor, wonach er Frau W. bislang viermal gesehen habe, eine Erstellung eines Gutachtens für Frau W. derzeit jedoch noch nicht möglich sei, weil insbesondere angesichts der Stellungnahme der Verfahrenspflegerin viele Fragen aufgetaucht seien, die "sich nicht so einfach beurteilen ließen". Es sei aufgrund der "Beschuldigung" gegenüber Frau W. und der vermeintlichen Diagnose eher eine längere Beobachtungsphase indiziert, um Frau W. über einen längeren Zeitraum zu sehen und ihr Verhalten besser beurteilen und einschätzen zu können. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die (undatierte) Stellungnahme des Herrn A. (Bl. 92f. d. A.) verwiesen.
Am 22. Juni 2004 fand in einer nichtöffentlichen Sitzung des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover eine Anhörung von Frau W., Herrn W., Herrn B., dem Jugendamt der Stadt L., der Verfahrenspflegerin und des sachverständigen Zeugen Dr. M. statt. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Protokolle vom 22. Juni 2004 (Bl. 137 ff., 153 ff. d. A.) verwiesen.
Mit Beschluss vom 3. August 2004, der Kindesmutter am 13. August 2004 zugestellt, hat das Amtsgericht die elterliche Sorge für J. W. auf Dauer dem Jugendamt der Stadt L. als Vormund übertragen. Den Antrag der Kindesmutter auf Einräumung eines Umgangsrechts mit J. hat es zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es vermöge zwar nicht zu beurteilen, ob die Kindesmutter an einem MbpS erkrankt sei und/oder ob es sich bei ihr um einen Menschen mit multipler Persönlichkeit handle. Es sei aber aufgrund des gesamten Sachverhalts überzeugt, dass das Kind bei der Kindesmutter gefährdet sei. Sie sei offensichtlich nicht in der Lage, mit dem Kind umzugehen, ohne dessen Wohl zu gefährden. Es sei aufgrund der Schilderungen vor allem des sachverständigen Zeugen Dr. M. und der Angaben der Verfahrenspflegerin über den Inhalt des während des Krankenhausaufenthaltes von J. entstandenen Videofilms davon überzeugt, dass die Kindesmutter die z.T. lebensbedrohlichen "Anfälle" des Kindes J. selbst verursacht habe, denn seit Mutter und Kind getrennt seien, erfreue sich das Kind bester Gesundheit. Das Kindeswohl erfordere es nach alledem, der Kindesmutter die elterliche Sorge für das Kind J. zu entziehen. Dem Antrag der Kindesmutter, ihr ein Umgangsrecht mit dem Kind einzuräumen, könne derzeit nicht stattgegeben werden, weil der Sachverständige Dr. M. eindringlich darauf hingewiesen habe, dass man die Mutter bei einem Umgang mit dem Kind nicht einmal den Bruchteil einer Sekunde aus den Augen lassen dürfe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 3. August 2005 (Bl. 183 ff. d. A.) verwiesen.
Gegen den Beschluss hat die Kindesmutter mit Schriftsatz vom 13. September 2004, am selben Tage per Telefax beim Oberlandesgericht eingegangen, Beschwerde eingelegt, soweit ihr die elterliche Sorge für J. entzogen und auf Dauer auf einen Vormund übertragen worden ist. Sie hat gerügt, dass das Amtsgericht den schwerwiegenden Verdacht eines MbpS nicht durch Einholung eines Sachverständigengutachtens abgeklärt habe. Sie werde derzeit durch den Oberarzt A. im Klinikum W. "einer längerfristigen Untersuchung unterzogen", um das Vorliegen eines MbpS oder einer anderen, das Wohl ihres Kindes gefährdenden psychischen Erkrankung abzuklären.
Der Beschwerde hat sich Herr B., nachdem Herr W. seine Vaterschaft erfolgreich angefochten und Herr B. die Vaterschaft für J. anerkannt hatte, mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2005 angeschlossen und beantragt, für sich und die Kindesmutter auf die Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge für J. zu erkennen.
Die Verfahrenspflegerin und das beteiligte Jugendamt sind den Beschwerden entgegen getreten. Das Jugendamt der Stadt L. hat mit Schreiben vom 13. Oktober 2004 berichtet, dass J. sich seit dem 8. Juli 2004 in einer Vollzeitpflegefamilie der Region H. befinde. Die Pflegemutter der Bereitschaftspflegefamilie, in der sich J. vom 26. Februar 2004 bis zum 8. Juli 2004 befunden habe, habe berichtet, dass J. nicht besonders krankheitsanfällig sei. Die hygienische Versorgung sei im Prinzip reibungslos verlaufen. Er habe in der Anfangszeit jedoch auffallend panisch reagiert, als die Pflegemutter sein Gesicht berührt und insbesondere versucht habe, seine Nase zu säubern. J. entwickle sich seit seiner Inobhutnahme zunächst in der Bereitschaftspflegefamilie und in der jetzigen Pflegefamilie sehr positiv. Es sei zu keinerlei Atemnotbeschwerden oder Hustenanfällen bei J. gekommen.
Mit Schreiben vom 9. November 2004 wandte sich der Oberarzt des Klinikums W. A. an den Vorsitzenden des Senats und erklärte, dass er von Frau W. privat beauftragt worden sei, ein Gutachten zu erstatten, das Gutachten aus Kostengründen jedoch noch nicht erstattet worden sei. Mit Beschluss vom 25. November 2004 hat der Senat den Oberarzt A. damit beauftragt, ein Sachverständigengutachten zur Frage zu erstatten, ob Frau W. an einer psychischen Erkrankung oder andersartigen seelischen Störung leidet und wie sich diese ggf. auf das Kindeswohl auswirkt.
Mit Schreiben vom 13. Dezember 2004 kündigte der Sachverständige A. die Fertigstellung seines Gutachtens in den nächsten 4 Wochen an und teilte mit, dass er zu der Erkenntnis gekommen sei, dass Frau W. nicht an einem Münchhausen-byproxy-Syndrom leide und dass die ihr zur Last gelegten Vorwürfe und Beschuldigungen unberechtigt seien.
Der Senat hat die im Kinderkrankenhaus ... hergestellte Videoaufnahme in Augenschein genommen. Am 11. Januar 2005 hat der Senat in nichtöffentlicher Sitzung die Kindeseltern, die Vertreter des Jugendamtes, die Verfahrenspflegerin sowie die Ärzte A. und Dr. M. (Oberarzt im Kinderkrankenhaus ...) angehört und auch den Inhalt der Videoaufnahme erörtert. Der Psychiater A. stellte ein erst noch fertig zu stellendes schriftliches Gutachten in Aussicht. Der Kinderarzt Dr. M. erläuterte den bisherigen Forschungsstand zum MbpS und die während der Behandlung von J. getroffenen Feststellungen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 11. Januar 2005 (Bl. 321ff. d. A.) verwiesen. Der Senat verkündete im Termin den Beschluss, dass den Kindeseltern ab sofort ein wöchentliches Recht zum begleiteten Umgang mit J. in den Räumlichkeiten des Kinderschutzbundes zustehe.
Mit Anschreiben vom 19. Januar 2005 übersandte der Sachverständige A. sein schriftliches Gutachten, in dem er zu dem Ergebnis kam, Frau W. leide an keinerlei psychischer Erkrankung oder andersartiger seelischer Störung. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Gutachtens (Bl. 347ff. d. A.) verwiesen.
Mit Beschluss vom 10. Februar 2005 hat der Senat Herrn Prof. Dr. med. K. in W. mit der Erstattung eines Gutachtens zu der Frage, ob die Kindesmutter an einem MbpS oder einer anderen psychischen Erkrankung leidet, die bei einer Rückführung des Kindes eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lässt, sowie zu den Ursachen einer etwaigen psychischen Erkrankung und den Therapiemöglichkeiten beauftragt. Mit Beschluss vom 5. April 2005 hat der Senat ferner angeordnet, dass Herr B. in die Begutachtung mit einzubeziehen und dass J. zur Frage einer Kindesmisshandlung, insbesondere in Form eines MbpS, zu begutachten sei, wobei auf Vorschlag der Ärztekammer Niedersachsen und nach Anhörung der Beteiligten insoweit Dr. med. B. H. in K. durch Senatsbeschluss vom 19. Mai 2005 mit der Begutachtung beauftragt worden ist.
Der Sachverständige Dr. H., Oberarzt der Kinderklinik K. und Facharzt für Kinder und Jugendmedizin, hat unter dem 5. Oktober 2005 sein Gutachten und unter dem 27. November 2005 nach Einsichtnahme in die Krankenunterlagen des Kinderkrankenhauses ... eine ergänzende Stellungnahme übersandt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten (Bl. 588 ff. d. A.) und die ergänzende Stellungnahme (Bl. 653 f. d. A.) verwiesen. Prof. Dr. K. hat unter dem 7. November 2005 sein Gutachten erstellt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Gutachtens (Sonderheft Gutachten der K-Mutter) verwiesen. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Am 18. November 2005 hat der Senat seine einstweilige Anordnung hinsichtlich des Umgangsrechts der Kindeseltern ausgesetzt und am 22. Dezember 2005 die Aufhebung der einstweiligen Anordnung beschlossen, da deren Zweck, während des laufenden Verfahrens eine irreparable Entfremdung zwischen J. und seinen Eltern und damit vollendete Verhältnisse zu verhindern, erreicht war und der Verfahrensgegenstand des Umgangsrechts in der Hauptsache nicht beim Senat anhängig war.
II.
Die zulässigen Beschwerden der Kindeseltern sind nicht begründet. Das Amtsgericht hat im Ergebnis zu Recht der Kindesmutter die elterliche Sorge für J. entzogen und dem Jugendamt der Stadt L. als Vormund übertragen. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:
Gemäß §§ 1666, 1666a BGB ist den Eltern die elterliche Sorge für ein Kind zu entziehen und das Kind von den Eltern zu trennen, wenn das körperliche, geistige und seelische Wohl des Kindes durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes oder durch unverschuldetes Versagen der Eltern gefährdet ist, die Eltern nicht einwilligen oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden oder die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen und der Gefahr für das Kind nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann, wobei die gesamte Personensorge nur dann entzogen werden darf, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen.
Diese Voraussetzungen sind nach dem Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen erfüllt. Zur Überzeugung des Senats besteht die dringende Gefahr, dass J. Gesundheit bei einer Rückkehr in die Obhut der Mutter gefährdet würde. Die Beweisaufnahme hat konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass J. durch Manipulationen seiner Mutter mehrfach misshandelt und dabei sogar in Lebensgefahr gebracht worden ist. Da eine Wiederholung derartiger Misshandlungen mit möglicherweise irreparablen Schäden in Zukunft nicht ausgeschlossen werden kann, sondern vielmehr mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, wenn J. wieder von seiner Mutter betreut würde, kommen eine Rückgabe des Kindes und eine Rückübertragung der elterlichen Sorge auf die Mutter in absehbarer Zukunft nicht in Betracht.
Der von der Mutter ausgehenden Gefahr für das Kind kann auch nicht durch mildere Maßnahmen als die Herausnahme des Kindes aus dem elterlichen Haushalt begegnet werden, weil eine die Gefahr abwendende Rund-um-die-Uhr-Betreuung, die sicherstellen würde, dass die Kindesmutter zu keiner Zeit mit dem Kind allein ist, nicht möglich erscheint. Der Mutter muss auch die gesamte elterliche Sorge entzogen werden, weil das Kind auf längere Sicht, wenn nicht auf Dauer, von ihr getrennt werden muss und angesichts der Uneinsichtigkeit der Mutter nicht zu erwarten ist, dass sie zu konstruktiver Zusammenarbeit mit dem Vormund in der Lage sein wird.
Der Kindesvater ist zu keinem Zeitpunkt Inhaber der elterlichen Sorge für J. gewesen, so dass im Hinblick auf seine Person lediglich zu prüfen war, ob ihm die elterliche Sorge für J. übertragen werden kann. Dies kommt jedoch nicht in Betracht.
1.
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen steht zur Überzeugung des Senats fest, dass J. am 12., 18. und 22. Januar sowie am 5. und 24. Februar 2004 in tief cyanotische und teilweise lebensbedrohliche Zustände geraten ist, für die sich auch nach gründlichen Untersuchungen, die dem üblichen diagnostischen Vorgehen bei Ereignissen dieser Art entsprechen, keine medizinische Erklärung finden ließ. Insbesondere fanden sich, wie sowohl der behandelnde Kinderarzt Dr. M., der über eine langjährige Erfahrung im Bereich der Kinderheilkunde verfügt, als auch der Sachverständige Dr. H. überzeugend ausgeführt haben, keine Anzeichen für zerebrale (epileptische) Anfälle oder Apnoen (sog. ALTE - Apparent Life Threatening Event). Auch ein - von der Kindesmutter als naheliegende Ursache angesehenes - sog. KISS-Syndrom (Kopfgelenkinduzierte-Symmetrie-Störung) scheidet aus medizinischer Sicht als Ursache für die aufgetretenen cyanotischen Zustände aus.
Demgegenüber deuten konkrete Anhaltspunkte darauf hin, dass die bei J. aufgetretenen Symptome auf Manipulationen der Kindesmutter zurückzuführen sind. Dafür spricht, dass die Apnoen immer nur dann aufgetreten sind, wenn die Mutter allein oder jedenfalls unbeobachtet mit J. zusammen war. Auch in Gegenwart einer mit im Raum befindlichen anderen Mutter war die Kindesmutter in der Lage, etwa bei abgewandter Körperhaltung und indem sie das Kind eng an sich drückte, die Sauerstoffaufnahme des Kindes mit ihrem Arm, einem Kissen o. ä. zu unterbinden. Für derartige Manipulationen sprechen z.B. auch die auffälligen Petechien im Gesichtsbereich und eine Verletzung an der Oberlippe, die bei einem Teil der Apnoen festgestellt worden sind. Wie der Sachverständige Dr. H. nachvollziehbar dargelegt hat, sprechen die unauffälligen Blutuntersuchungen und der unauffällige weitere Verlauf der Behandlung des Kindes gegen das Vorliegen natürlicher Ursachen für diese Petechien. Außerdem waren sowohl die Häufung der Apnoen innerhalb eines kurzen Zeitraums als auch das völlige Ausbleiben der Symptome nach der Trennung von der Mutter untypisch und medizinisch nicht erklärbar.
Gegen den Verdacht einer Kindesmisshandlung scheint zunächst zu sprechen, dass sich mit J. der langjährige Kinderwunsch der Mutter erfüllt hatte und dass sie vom Krankenhauspersonal als um das Wohl ihres Kindes besonders besorgte, nicht von seiner Seite weichende Mutter beschrieben wurde. Dieser Widerspruch lässt sich jedoch auflösen, wenn die Möglichkeit einer Kindesmisshandlung in Form eines MbpS in Betracht gezogen wird. Zu diesem Schluss sind nach mehrwöchiger Beobachtung bereits die behandelnden Ärzte des Krankenhauses ... gekommen, und die vom Senat eingeholten Gutachten haben den Verdacht eines solchen Syndroms oder einer vergleichbaren psychischen Auffälligkeit der Kindesmutter verstärkt.
Das MbpS ist nach dem heutigen Stand der Kinderheilkunde eine als gesichert geltende Form der Kindesmisshandlung, die darauf beruht, dass eine nahe stehende Person (in der Regel die Mutter) bei einem Kind Anzeichen einer Krankheit vortäuscht oder aktiv erzeugt, um es wiederholt zur medizinischen Abklärung vorzustellen. Die akuten Symptome bilden sich zurück, wenn das Kind von der Täterin/dem Täter getrennt wird. Als auffällige Merkmale von Müttern, die derartige Symptome bei ihrem Kind hervorrufen, werden u.a. beschrieben die ständige Anwesenheit der Mutter bei ihrem Kind während eines Klinikaufenthalts, die Entwicklung vertraulicher Beziehungen zum Klinikpersonal, ungewöhnliche Gelassenheit bei akuten Krisenzuständen und das Vorliegen ähnlicher medizinischer Probleme bei der Mutter (vgl. Noeker/Keller, Münchhausen-byproxy-Syndrom als Kindesmisshandlung, Monatsschrift Kinderheilkunde 2002, 1357 ff.). Für derartige Merkmale liegen auch bei der Kindesmutter konkrete Anhaltspunkte vor. Sie ist im Krankenhaus - mit einer Ausnahme - über vier Wochen hinweg nicht von der Seite ihres Kindes gewichen, hat engen Kontakt zu den Schwestern gesucht und reagierte bei den akuten Zuständen ihres Kindes relativ gelassen. Ihr eigener Lebenslauf weist zumindest im Zusammenhang mit den verzögerten Heilungsprozessen nach der Blinddarmoperation und dem Oberschenkelhalsbruch Anhaltspunkte dafür auf, dass sie zu Selbstmanipulationen und Somatisierungen neigen könnte. Besonders auffällig ist in diesem Zusammenhang, dass die lebensbedrohlichen Zustände bei J. immer dann auftraten, wenn die Entlassung aus dem Krankenhaus angekündigt war oder unmittelbar bevorstand. Für diese Häufung von "Zufällen" ist eine andere Erklärung als diejenige, dass die Mutter durch ein erneutes Einwirken auf ihr Kind die Entlassung verhindern wollte, kaum denkbar. Dafür spricht ferner, dass der ihr zur Beobachtung des Kindes ausgehändigte Monitor zunächst defekt wurde und nach einer Reparatur angeblich verschwand, in Wahrheit aber von der Kindesmutter in ihrem Zimmer versteckt worden war. Bedenkt man ferner, dass die Kindesmutter damals mit ihrem Partner Herrn B. seit längerer Zeit in sehr beengten Verhältnissen bei ihren Eltern wohnte, obwohl eine angemietete Wohnung bereit stand, so erscheint es auch durchaus nachvollziehbar, dass sie die Rückkehr in das Elternhaus als wenig attraktiv empfand und hinauszögern wollte. Dies gilt umso mehr, wenn man bedenkt, dass das Verhältnis der Kindesmutter zu ihren Eltern - nach ihren eigenen Äußerungen gegenüber dem Kinderpsychiater Dr. F. - konfliktbeladen und das Verhältnis zu Herrn B. relativ distanziert war. Die Kindesmutter neigt nach dem Gutachten des Sachverständigen K. dazu, ihre Probleme zu bagatellisieren und ihre Situation in einem erheblich günstigeren Licht erscheinen zu lassen. Dies gilt auch bezüglich ihres - zumindest zeitweise erheblichen - Alkoholkonsums.
Der Videofilm, welcher in der Nacht vom 24. Februar 2004 im Krankenzimmer von J. aufgenommen wurde und den der Senat in Augenschein genommen hat, hat zwar nicht den Beweis für eine Misshandlung des Kindes durch die Mutter erbracht. Er zeigt jedoch im zeitlichen Zusammenhang mit der letzten Apnoe erhebliche Verhaltensauffälligkeiten der Mutter. So ist zu erkennen, dass die Kindesmutter mitten in der Nacht vollständig bekleidet an das Bett des zu diesem Zeitpunkt ruhig schlafenden Kindes J. trat und in auffällig langsamen Bewegungen wie in Trance die Gitterstäbe des Kinderbettes reinigte. Für dieses sich über Minuten hinziehende Verhalten der Mutter gibt es keine vernünftige Erklärung. Ihre Einlassung bei ihrer Anhörung, sie sei von einer Schwester zur Einhaltung von Hygiene ermahnt worden, ist nicht nachvollziehbar. Das Verhalten hat vielmehr - ebenso wie das von den Schwestern beobachtete häufige Waschen der Hände - fast zwanghafte Züge. Als der bis dahin ersichtlich fest schlafende J. unruhig wurde, nahm die Kindesmutter ihn auf, setzte sich auf einen Stuhl und begann ihn zu stillen, obwohl das Kind offensichtlich nicht trinken wollte. Auch die Kindesmutter machte dabei einen völlig übermüdeten Eindruck und wiegte das Kind monoton hin und her. Als J. dann ganz ruhig lag, stand die Kindesmutter plötzlich auf und entfernte sich mit J. aus dem Bereich der Kamera. Als sie wieder in den Kamerabereich trat, hielt sie den völlig erschlafften J. in den Armen. Obwohl das Kind erkennbar bewusstlos und der Kindesmutter aufgrund der vorangegangenen Vorfälle die Gefährlichkeit der Lage bekannt war, holte sie nicht sogleich Hilfe, sondern legte J. relativ ruhig in das Bett, stellte dann noch das linke Bettgitter hoch und ließ das rechte herab. Erst anschließend informierte sie die Schwester von dem Zustand von J. Dieses Verhalten der Kindesmutter war nach Auffassung des Senats völlig unadäquat und verstärkt den Verdacht einer unmittelbar vorangegangenen Kindesmisshandlung.
Der Senat teilt auch nach kritischer Würdigung und unter Berücksichtigung des in der Anhörung am 11. Januar 2005 gewonnenen persönlichen Eindrucks von der Kindesmutter sowie des zur Akte gereichten Krankenberichts betreffend J. die von den Sachverständigen Dr. H. und Prof. Dr. K. sowie dem erfahrenen Kinderarzt Dr. M. übereinstimmend getroffene Einschätzung, dass die Umstände des vorliegenden Falles mit einem MbpS vereinbar sind und dass dringende Anhaltspunkte für eine diesem oder einem vergleichbaren Syndrom zuzuordnende krankheitswertige Auffälligkeit der Kindesmutter vorliegen. Daraus folgt, dass bei einer Rückgabe des Kindes weitere Misshandlungen aufgrund der Disposition der Kindesmutter nicht ausgeschlossen werden können.
Nicht zu überzeugen vermögen hingegen die Ausführungen des Sachverständigen A. Einerseits konnte er dem Senat keine nachvollziehbare Erklärung dafür geben, warum er davon überzeugt ist, dass bei der Kindesmutter keine psychische Erkrankung vorliegt. Andererseits hat er ersichtlich die Kindesmutter auch nicht in dem Maße untersucht, wie es nach seiner eigenen Einschätzung für eine gutachterliche Stellungnahme erforderlich gewesen wäre. Bereits mit Schriftsatz vom 21. Juni 2004 hatte die Kindesmutter eine Stellungnahme des Sachverständigen A. vorgelegt, wonach er die Kindesmutter bereits viermal gesehen hatte, die Erstellung eines Gutachtens ohne weitere Untersuchungen jedoch nicht als möglich ansah, weil er die Kindesmutter über einen längeren Zeitraum sehen müsse, um ihr Verhalten besser einschätzen zu können. Das Gutachten vom 19. Januar 2005 hat der Sachverständige dann aber gerade auf die 4 Explorationen vor dem 21. Juni und lediglich auf eine weitere am 15. Oktober 2005 gestützt. Nicht nachvollziehbar ist, wie der Sachverständige aufgrund der einen weiteren Exploration, die im übrigen ebenfalls vor Erteilung des Gutachtenauftrages durch den Senat lag, zu Erkenntnissen gelangt sein will, für die er zuvor noch einen längeren Beobachtungszeitraum notwendig hielt. Auch die Ausführungen des Sachverständigen im Anhörungstermin vom 11. Januar 2005 vermochten keine schlüssigen Erklärungen aufzuzeigen. Im Übrigen beschränkt sich die Beurteilung des Sachverständigen A. im Wesentlichen auf Verfahrenskritik und die Feststellung, dass er sich nicht erklären könne, warum eine Mutter ein Kind misshandeln solle, das sie sich jahrelang gewünscht habe. Dass genau dieses widersprüchliche Verhalten krankheitsbedingte Ursachen haben könnte, scheint der Sachverständige völlig auszublenden und ist somit seinem Gutachtenauftrag nicht ansatzweise gerecht geworden.
Auch die Angriffe der Kindesmutter auf die Ausführungen der Sachverständigen Dr. H. und Prof. Dr. K. vermögen die Überzeugung des Senats, dass beim Verbleib von J. bei der Kindesmutter eine erhebliche Kindeswohlgefährdung vorliegt, nicht zu erschüttern. Entgegen der im Schriftsatz vom 1. Dezember 2005 geäußerten Ansicht der Kindesmutter blieb ihr in der Nacht zum 24. Februar 2005, während sie den Aufzeichnungsbereich der Videokamera verlassen hatte, ausreichend Zeit, ihr Kind in lebensbedrohlicher Weise zu misshandeln. Auch hat bereits der sachverständige Zeuge Dr. M. im Anhörungstermin vom 11. Januar 2005 eine nachvollziehbare Erklärung dafür, wie die Kindesmutter die Apnoen verursacht haben könnte, gegeben. Diese konnten ohne weiteres dadurch herbeigeführt werden, dass man das Kind mit Mund und Nase gegen einen weichen Gegenstand, z. B. ein Kissen oder auch die Kleidung der Mutter, drückte. Zu diesem Ergebnis ist auch der Sachverständige Dr. H. in seinem Gutachten vom 5. Oktober 2005 gekommen, wenn er auf Seite 8 (2. Absatz vorletzter Satz) ausführt: "Ebenso kommt Ersticken oder kräftiger mechanischer Druck in Frage". Es besteht keine Veranlassung, hierzu ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen.
Auch die von den Kindeseltern zur Akte gereichten Ausführungen des Chefarztes des Kinderkrankenhauses L., Dr. F., stellen die gewonnenen Erkenntnisse nicht in Frage und rechtfertigen nicht die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens. Soweit Dr. F. gegenüber dem Gutachten des Dr. H. gerügt hat, eine sachverständige Beurteilung, ob Erkrankungen für die lebensbedrohlichen Zustände bei J. verantwortlich waren, sei nur nach Einsicht in die komplette Krankenakte möglich, hat sich der Einwand durch die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen Dr. H. erledigt, in der der Sachverständige auch den Inhalt der Krankenakte berücksichtigt hat. Soweit Dr. F. den fehlenden Ausschluss von Epilepsien durch den Sachverständigen Dr. H. gerügt hat, hat er nicht erläutert, welche Art von Epilepsien im Säuglingsalter spontan sistieren können und mit welchen - hier unterlassenen - Maßnahmen diese diagnostiziert werden können. Abgesehen davon kann die rein theoretische Möglichkeit einer unerkannten, aber spontan sistierenden Epilepsie angesichts der sonstigen Umstände - insbesondere im Hinblick auf das Auftreten der Apnoen immer unmittelbar vor der angekündigten Entlassung der Kindesmutter und auf ihr in mehrfacher Hinsicht auffälliges Verhalten - im vorliegenden Fall vernachlässigt werden und die viel näher liegende Gefährdung des Kindes durch die Mutter keineswegs ausschließen. Entgegen der Annahme des Dr. F. geht es im vorliegenden Verfahren nicht darum, "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein MbpS (zu) beweisen". Eine Gefährdung des Kindeswohls ist schon dann zu bejahen, wenn konkrete tatsächliche Anhaltspunkte bei einer Gesamtschau die Prognose nahe legen, dass das Kind bei einer Rückkehr zur Mutter gefährdet würde. Es ist nicht erforderlich, "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" festzustellen, ob die Mutter oder das Kind an einer bestimmten Krankheit leiden. Für die Prognose einer nahe liegenden Gefährdung des Kindeswohls reicht es aus, dass nach den vorliegenden Gutachten die Wahrscheinlichkeit, dass die lebensbedrohlichen Zustände von J. krankheitsbedingte Ursachen hatten, verschwindend gering ist, während mehrere konkrete Anhaltspunkte für lebensgefährdende Manipulationen der Mutter an ihrem Kind vorliegen und der Sachverständige Prof. Dr. K. zudem bei der Kindesmutter eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert hat, die durch eine narzisstische Selbstwertproblematik, eine Alkoholabhängigkeit und autodestruktive Züge gekennzeichnet ist, was ebenfalls den dringenden Verdacht eines MbpS begründet.
Die gegen das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. K. geführten Angriffe der Kindeseltern hält der Senat - in Übereinstimmung mit der Verfahrenspflegerin und dem beteiligten Jugendamt - nicht für begründet. Eine "Tendenz zu Lasten der Probandin" vermag der Senat nicht zu erkennen. Das bereits vorliegende Gutachten des Sachverständigen Dr. H. und dessen Ergebnis hatte der Sachverständige Prof. Dr. K. mit zu berücksichtigen. Er hat dies zutreffend in Form einer Hypothese getan und die von ihm selbst getroffenen Feststellungen zu dieser Hypothese in Beziehung gesetzt. Er hat jedoch auch hypothetische Überlegungen in Bezug auf die Sachdarstellung der Kindesmutter angestellt und hat auch für diesen Fall bekräftigt, dass die Kindesmutter an einer Persönlichkeitsstörung leidet und dass diese nach Rückführung des Kindes andauern und die Entwicklungschancen des Kindes beeinträchtigen würde (S. 142). Im Übrigen beschränkt sich die Stellungnahme der Kindeseltern weitgehend auf formale Kritik, die im Wesentlichen unbegründet ist und die gutachterlichen Feststellungen nicht ernsthaft in Zweifel ziehen kann. Letztlich wird durch die Ausführungen auf Seite 6 f. des Schriftsatzes der Verfahrensbevollmächtigten der Kindeseltern vom 13. Dezember 2005 auch deutlich, dass die Kindesmutter sich in erster Linie an der Behandlung anlässlich der Begutachtung gestört hat, die mit der Begutachtung selbst nichts zu tun hat. Soweit der Gutachter Eindrücke der Kindesmutter in seinem Gutachten wiedergegeben hat, beruhen diese ersichtlich auf eigenen Erkenntnissen und nicht auf dem Akteninhalt (vgl. Bl. 89f. des Gutachtens). Im Übrigen decken sich die Eindrücke des Sachverständigen durchaus mit den Eindrücken, die der Senat von der Kindesmutter im Anhörungstermin vom 11. Januar 2005 gewonnen hat. Auch die Kritik der Kindeseltern am MMPI-Befund durch den Sachverständigen ist nicht nachvollziehbar. Weder die Tatsache, dass es sich um einen "ziemlich alten" Persönlichkeitstest handelt, noch, dass der Sachverständige die Version nicht angegeben hat, oder die möglicherweise falsche Schreibweise dürfen als ernstzunehmende Kritikpunkte an dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. K. angesehen werde. Schließlich steht auch die Einschätzung der Kindeseltern, "das Ergebnis eines solchen Persönlichkeitstestes (könne) allenfalls richtungsweisend sein, keine Aussagen begründen", nicht im Widerspruch zu den Feststellungen des Sachverständigen. Denn aus dem Gutachten ist nicht ersichtlich, dass der Test für den Sachverständigen mehr als "richtungsweisend" gewesen ist. Soweit die Kindeseltern die Verwertung von - mit Zustimmung der Kindesmutter - über die Hausärztin der Kindesmutter, Dr. W., gewonnenen Informationen kritisieren, werden nur einzelne Aspekte der von Frau Dr. W. dokumentierten Diagnosen und Behandlungsverläufe angesprochen, andere wesentliche Aspekte (z. B. Alkoholkrankheit, Depression, geplanter stationärer Entzug, Empfehlung einer Psychotherapie, Rückenschmerzen mit dem Zusatz "psychosomatisch?", unbeherrschbarer Ausschlag an den Händen) hingegen bleiben unerörtert. Unzutreffend wird von der Verfahrensbevollmächtigten der Kindeseltern behauptet, Frau Dr. W. sei vom Sachverständigen mit dem Begriff "Artefakte" (Selbstbeschädigung) zitiert worden. Aus dem Gutachten ergibt sich eindeutig, dass Frau Dr. W. sich dahin geäußert hat, "sie habe in ihren Unterlagen vermerkt, dass in einem Brief der Chirurgen...z. B. der Begriff Artefakte aufgeführt gewesen sei". Diese Information ist in dem Gutachten sachlich wiedergegeben (S. 101) und später mit der gebotenen Zurückhaltung bewertet worden (S. 113). Die Schlussfolgerung der Kindeseltern, die Information sei nur eingeführt worden, weil sie "auch gut ins Bild des MbpS passte", ist danach nicht berechtigt. Ebenso wenig trifft es zu, dass der Sachverständige Frau Dr. W. die Diagnose MbpS zugeschrieben hätte. Aus dem Gutachten ergibt sich genau das, was die Kindeseltern zu vermissen meinen, nämlich, dass der - noch dazu mit Fragezeichen versehene - Verdacht eines MbpS erst auf einer neueren Karteikarte von Frau Dr. W. vermerkt war. Ein Hinweis darauf, dass der Sachverständige etwa davon ausgegangen wäre, Frau Dr. W. hätte schon vor Einleitung des vorliegenden Verfahrens ein MbpS vermutet, findet sich in dem Gutachten nicht.
Nicht durchgreifen können auch die Hinweise auf § 404 a ZPO. Vorliegend handelt es sich nicht um ein ZPO-Verfahren, sondern um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in dem der Amtsermittlungsgrundsatz gilt (§ 12 FGG). Das Verfahren ist nicht auf den von den Beteiligten mitgeteilten Sachverhalt zu beschränken und es ist nicht der volle Beweis des Vorliegens bestimmter Tatsachen zu führen. Vorliegend geht es nicht darum, der Kindesmutter ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten nachzuweisen, das für die lebensbedrohlichen Zustände von J. ursächlich war, sondern darum festzustellen, ob dringende Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen, und ggf. geeignete Maßnahmen zur Abwehr einer solchen Gefährdung zu treffen. Das Gericht ist daher hier nicht an die strengen Beweisregeln der ZPO gebunden. Erst recht verfehlt ist der Hinweis auf § 80 StPO. Deshalb ist es auch vorliegend nicht zu beanstanden, wenn der Sachverständige Ausführungen gemacht hat, die sich nicht streng formal an die gestellte Beweisfrage halten, und auch streitige Tatsachen (hypothetisch) erörtert hat und sie mosaikartig in seine Überlegungen hat einfließen lassen. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen beruhen auf einer Vielzahl von Umständen, von denen seitens der Kindeseltern nur wenige in Frage gestellt werden. Selbst wenn die Angriffe der Eltern in einzelnen Punkten berechtigt wären, könnten sie doch die Schlussfolgerung des Sachverständigen, dass bei der Kindesmutter eine Persönlichkeitsstörung vorliegt, die mit einem MbpS vereinbar ist, nicht ernsthaft in Zweifel stellen.
Schließlich können auch die mit Schriftsatz vom 18. Januar 2006 geäußerten Gesichtspunkte den dringenden Verdacht der Kindesmisshandlung durch die Kindesmutter nicht entkräften. Dass die Anwesenheit anderer Mütter bei zwei der Vorfälle eine Misshandlung J. durch seine Mutter nicht ausschlossen, ist bereits oben erörtert worden. Zutreffend weist Dr. B. in seiner von den Kindeseltern zur Akte gereichten Stellungnahme zwar darauf hin, dass J. am 17.01.2004 um 03:45 Uhr und am 18.01.2004 um 02:00 Uhr ausweislich der Krankenakte mit Atosil behandelt worden ist, dass dieses Medikament nach der "Roten Liste" und dem Beipackzettel Kindern unter zwei Jahren nicht verabreicht werden soll und dass als Nebenwirkung des Medikaments Atemdepressionen auftreten können. Daraus lässt sich jedoch nicht herleiten, dass die Verabreichung dieses Medikamentes die Apnoen bei J. ausgelöst hat. Dies wird auch von Dr. B. nicht behauptet. Schon der zeitliche Abstand der Medikamentengabe zu dem ersten Vorfall im Krankenhaus am 18.01.2004 um 8:10 Uhr spricht gegen die Ursächlichkeit des Medikaments. Erst recht kann die Verabreichung von Atosil nicht die weiteren Anfallsereignisse im Krankenhaus und den zur Krankenhauseinweisung führenden Vorfall erklären. Durch nichts belegt ist die Behauptung der Kindeseltern, J. sei vor sämtlichen im Krankenhaus aufgetretenen lebensbedrohlichen Zuständen mit Atosil behandelt worden. Im Gegenteil ergibt sich aus der Krankenakte, dass nach dem Vorfall vom 18. Januar Atosil abgesetzt wurde.
Ein milderes Mittel als die Entziehung der elterlichen Sorge kommt derzeit nicht in Betracht. Die Kindesmutter hat während des vorliegenden Verfahrens zu keinem Zeitpunkt Einsicht in die bei ihr vorliegende Persönlichkeitsproblematik und die schwerwiegenden Anhaltspunkte für eine von ihr ausgehende Kindeswohlgefährdung erkennen lassen. Es ist deshalb nicht damit zu rechnen, dass sie sich der - schon Mitte der 80er Jahre für erforderlich gehaltenen und auch von dem Sachverständigen Prof. Dr. K. dringend angeratenen - psychotherapeutischen Behandlung unterziehen wird. Abgesehen davon kann selbst bei unverzüglichem Behandlungsbeginn nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. K. jedenfalls in absehbarer Zeit keine günstige Prognose gestellt und eine Rückführung des Kindes daher kurz oder mittelfristig nicht verantwortet werden.
2.
Zu Recht hat das Amtsgericht auch die elterliche Sorge gemäß § 1697 BGB auf das Jugendamt der Stadt L. als Vormund und nicht auf den Kindesvater übertragen.
Bei der Entziehung der elterlichen Sorge, die von einem Elternteil allein ausgeübt wird, ist zwar vorrangig zu prüfen, ob eine Übertragung auf den anderen Elternteil in Betracht kommt. Vorliegend kann mit einer Übertragung der elterlichen Sorge auf den Kindesvater die Gefährdung des Kindeswohls jedoch nicht ausgeschlossen werden. Nicht nur, dass der Kindesvater sich nach den Berichten in der Krankenakte, nach dem Eindruck des Sachverständigen Prof. Dr. K. und nach dem Eindruck des Senats aus dem Anhörungstermin vom 11. Januar 2005 sehr distanziert gegenüber J. und dessen Belangen gezeigt hat, wäre er nach Ansicht des Senats auch nicht willens und in der Lage, J. wirksam vor weiteren Attacken seiner Mutter zu schützen. Einerseits ist er berufsbedingt häufig nicht zu Hause. Andererseits hat er auch immer wieder deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er an Misshandlungen des Kindes durch die Mutter nicht glaubt. Aufgrund dieser fehlenden Einsicht in die vorhandene Gefährdung von J. ist nicht zu erwarten, dass er Maßnahmen unternimmt, um den Schutz des Kindes vor der mit ihm zusammen lebenden Kindesmutter zu gewährleisten.
3.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 13a Abs. 1 FGG, 131 Abs. 3 KostO.