Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 09.02.2006, Az.: 19 UF 209/05
Verpflichtung zur Zahlung von Trennungsunterhalt bei Barunterhalt für das Kind unter Teilanrechnung des Kindergeldes; Konkurrenz von langfristigen Zahlungsansprüchen von Drittgläubigern und langfristigen elementaren Bedürfnissen von Unterhaltsgläubigern
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 09.02.2006
- Aktenzeichen
- 19 UF 209/05
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2006, 35739
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2006:0209.19UF209.05.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Osterholz-Scharmbeck - 27.07.2005 - AZ: 2 F 330/04
Rechtsgrundlagen
- § 1578 BGB
- § 1603 Abs. 2 BGB
Fundstellen
- FamRB 2006, XI Heft 3 (Kurzinformation)
- FamRB 2006, 135-136 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- FamRZ 2006, 1536-1537 (Volltext mit amtl. LS)
- OLGReport Gerichtsort 2006, 245-246
Verfahrensgegenstand
Trennungsunterhalt
In der Familiensache
...
hat der 19. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 2006
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht .......,
den Richter am Oberlandesgericht ....... und
den Richter am Oberlandesgericht .......
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Osterholz-Scharmbeck vom 27. Juli 2005 geändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Parteien sind Eheleute, die seit Januar 2003 von einander auf Dauer getrennt leben. Aus ihrer Ehe ist der Sohn M. ......., geboren am 8. Juni 2002, hervorgegangen, der seit Trennung der Eltern bei der Mutter lebt und von ihr betreut und versorgt wird. Der Beklagte leistet für das Kind Barunterhalt unter Teilanrechnung des Kindergeldes, das die Klägerin erhält. Sie begehrt von dem Beklagten Trennungsunterhalt, den ihr das Amtsgericht - Familiengericht - Osterholz-Scharmbeck mit einem am 27. Juli 2005 verkündeten Urteil für den Unterhalts-zeitraum ab April 2004 in unterschiedlicher Höhe von bis zu 450 EUR monatlich zuerkannt hat. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Berufung. Er macht im Wesentlichen geltend, in Ansehung seiner anderweitigen Zahlungsverpflichtungen zu Trennungsunterhaltszahlungen an die Klägerin nicht in der Lage zu sein.
II.
Das form- sowie fristgemäß eingelegte und auch entsprechend begründete Rechtsmittel hat Erfolg. Zwar ist die Klägerin als von den Beklagten getrennt lebende Ehefrau dem Grunde nach unterhaltsberechtigt (§ 1361 BGB) und im Hinblick auf die Betreuung des gemeinsamen Kindes zweifellos auch bedürftig. Doch kann sie von dem Beklagten keine Unterhaltszahlungen verlangen, weil dieser insoweit nicht leistungsfähig ist. Im Einzelnen lässt sich der Senat bei der Einschätzung von folgenden Erwägungen leiten:
1.
Die zunächst für den Unterhaltszeitraum von April 2004 bis einschließlich Oktober 2004 fortzuschreibenden ehelichen Lebensverhältnisse waren - wie auch während des ehelichen Zusammenlebens der Parteien - bestimmt durch Erwerbseinkünfte, die der Beklagte als angestellter Tischler im Unternehmen seines Bruders erzielt hat. Dabei handelt es sich, bereinigt um die Arbeitnehmeranteile zu den Sozialversicherungen und die steuerlichen Abgaben, um einen monatlichen Nettoverdienst in Höhe von unstreitig 1.707 EUR, wie schon das Amtsgericht in dem angefochtenen Urteil festgestellt hat. Nach Abzug pauschalierter Werbungskosten (5%) in Höhe von 85,35 EUR verbleiben bei dieser Einkunftsart unterhaltswirksam 1.621,65 EUR.
a)
Die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien standen und stehen im Übrigen im Zeichen auch von Immobilien in Form einer Eigentumswohnung, für die der Beklagte Hauslasten in Höhe von monatlich 451,64 EUR zu bedienen hat und eines trennungsbedingt von dem Beklagten nur noch allein bewohnten Einfamilienhauses. Hier sind laufende Hauslasten in Höhe von monatlich 1.064,54 EUR zu bedienen. Dem steht allerdings aufgrund der Eigennutzung des Beklagten ein sogenannter Wohnwert in Höhe von monatlich 300 EUR gegenüber. Dabei handelt es sich in Kontext des Trennungsunterhalts um eine Miete, die der Beklagte dadurch erspart, dass er sich anderweitig nicht um Wohnraum kümmern muss. Eine weiter gehende Nutzung des Einfamilienhauses ist dem Beklagten erst ab Februar 2005 im Zuge von Umbaumaßnahmen durch Vermietung des Obergeschosses (200 EUR monatlich) gelungen. Ob ihm eine solche Vermögensnutzung bereits zu einem früheren Zeitpunkt möglich war, erscheint angesichts der evident beengten finanziellen Verhältnisse der Parteien fraglich. Dies braucht der Senat allerdings ebenso wenig abschließend zu entscheiden, wie die weitere Frage, ob dem Beklagten die anderweitige Vermietung der Eigentumswohnung zu einem monatlichen Nettomietzins in Höhe von 350 EUR bereits zum Jahresanfang 2004 möglich war. Denn selbst wenn solche Mieteinnahmen zugunsten der Klägerin für den hier in Rede stehenden Unterhaltszeitraum unterstellt werden, bleiben monatsdurchschnittlich Verluste in Höhe von 666,18 EUR, die das Gesamteinkommen des Beklagten unterhaltsrechtlich beachtlich mindern.
b)
Auch in Ansehung der Unterhaltsbelange der Klägerin im Zusammenhang mit der Betreuung eines gemeinsamen Kleinkindes der Parteien ist der Beklagte unter den obwaltenden Umständen unterhaltsbezogen nicht gehalten, sich von dem Immobilienbesitz durch Veräußerung zu trennen. Denn von einer solchen Maßnahme wäre vorerst nicht zu erwarten, dass sie zu einer messbaren Verbesserung der Einkommenssituation des Beklagten führen könnte. Nach den nicht weiter angegriffenen Feststellungen des Amtsgerichts bestehen derzeit noch Restverbindlichkeiten in einer Größenordnung von rund 230.000 EUR. Die Eigentumswohnung befindet sich (Schreiben der Haus- und Grundbesitzverwaltung S. ....... vom 22. Juni 2004 - Bl. 322 d.A. -) in einem " sozialen Problemgebiet ". Bei dem Einfamilienhaus sind notwendige Baumaßnahmen, wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat plastisch ausgeführt hat, noch nicht abgeschlossen. Auch vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, dass der Beklagte durch Vermögensveräußerungen seine Verschuldungssituation kurzfristig bereinigen oder auch nur vermindern könnte.
c)
Soweit das Amtsgericht den Beklagten vor diesem Hintergrund auf eine Einstellung seiner Zahlungen auf die Hauslasten und damit einhergehend auf ein Verbraucherinsolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung verwiesen hat, folgt der Senat dem nicht. Allerdings ist nicht zu übersehen, dass im vorliegenden Fall langfristige Zahlungsansprüche von Drittgläubigern mit langfristigen elementaren Bedürfnissen von Unterhaltsgläubigern konkurrieren. Gleichwohl hat der Bundesgerichtshof die hier dem Beklagten angesonnene Obliegenheit erklärtermaßen nur im Kontext einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit beim Kindesunterhalt (§ 1603 Abs. 2 BGB) bejaht (BGH FamRZ 2005, 608). In einem solchen Fall sind von dem unterhaltspflichtigen Elternteil im Verhältnis zu seinen minderjährigen Kindern stärkere Anstrengungen bei dem Bemühen um Sicherung der elementaren Unterhaltsbedürfnisse zu erwarten, wie sich dies etwa in einer zusätzlichen Nebentätigkeit, Überstunden oder auch in einem Berufs- und Ortswechsel niederschlägt. Eine vergleichbare Situation besteht im Verhältnis zum trennungsunterhalts-berechtigten Ehegatten zweifelsfrei nicht, weshalb der jeweilige Ehegatte weiterhin die in den ehelichen Lebensverhältnissen angelegte Verschuldung mittragen muss. Soweit der Senat in seinem Urteil vom 13. Mai 2004 (FamRZ 2005, 1746) bei der Bemessung des nachehelichen Ehegattenunterhalts auf der Ebene der Bedarfsbemessung (§ 1578 BGB) den verbraucherinsolvenzbezogenen Wegfall von Verbindlichkeiten berücksichtigt hat, rechtfertigt dies im vorliegenden Fall keine andere Entscheidung. Denn im Unterschied dazu hatte sich dort der Unterhaltsschuldner für eine Verbraucherinsolvenz mit Restschuldbefreiung entschieden mit der Folge, dass auch die Unterhaltsgläubiger von der hieraus für den Unterhaltspflichtigen resultierenden Entlastung profitierten. Da der Beklagte sich im vorliegenden Fall hierfür nicht entschieden hat und die Klägerin diese Entscheidung jedenfalls im Kontext des Trennungsunterhalts hinzunehmen hat, scheidet eine durch die Klägerin angestrebt fiktive Einkommensverbesserung durch Nichtberücksichtigung der bestehenden Verbindlichkeiten aus. Nach alledem erscheint folgendes Rechenwerk geboten:
Erwerbseinkommen des Beklagten | 1.621,65 EUR |
---|---|
Hauslasten | ./. 666,18 EUR |
Kindesunterhalt M........ | ./. 199,00 EUR |
756,47 EUR |
Bei dem entsprechenden Resteinkommen ist für Unterhaltszahlungen für die Klägerin kein Raum.
2.
Für den weiteren Unterhaltszeitraum von November 2004 bis einschließlich Juni 2005 erscheint eine zugunsten der Klägerin abweichende Beurteilung nicht angezeigt. Unstreitig war der Beklagte in diesem Zeitraum aufgrund einer Arbeitgeberkündigung zum 31. Oktober 2004 arbeitslos. Die Parteien streiten darüber, ob er sich im Hinblick auf die rechtzeitige Kündigungserklärung des Arbeitgebers und in der Folgezeit hinreichend, wenn auch erfolglos, um eine ehe- und berufsangemessene Erwerbstätigkeit bemüht hat. Aber auch dies kann im Ergebnis dahingestellt bleiben. Denn selbst bei Fortschreibung seiner zuletzt erzielten Erwerbseinkünfte war der Beklagte, wie aus dem vorstehenden Rechenwerk folgt, bezogen auf Unterhaltsleistungen an die Klägerin nicht leistungsfähig.
3.
In dem Zeitraum von Juli 2005 bis einschließlich Oktober 2005 war der Beklagte bis zu einer erneuten Arbeitgeberkündigung wegen Arbeitsmangels in seinem erlernten Beruf wieder erwerbstätig. Im Monatsdurchschnitt hat er steuern- und abgabenbereinigt 1.846,73 EUR verdient. Das sind nach Abzug pauschalierter Werbungskosten (5%) in Höhe von 92,34 EUR unterhaltswirksam 1.754,39 EUR. Nach Abzug der laufenden Verluste aus den Immobilien in Höhe von 666,18 EUR und vermindert um den Kindesunterhalt in Höhe von nunmehr 204 EUR monatlich verbleiben 884,21 EUR, die einer Verurteilung zur Trennungsunterhaltszahlungen bei Wahrung des notwendigen Selbstbehalts nunmehr in Höhe von 890 EUR entgegenstehen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dem Beklagten wegen größerer Entfernung zwischen seinem Wohnort und seiner - vorübergehenden - Arbeitsstelle nicht weiter gehende Fahrtkosten zuzubilligen wären. Denn schon der pauschalierte Ansatz von Werbungskosten berührt den notwendigen Selbstbehalt. Seit November 2005 ist der Beklagte erneut arbeitslos. Es besteht für ihn nunmehr wieder eine entsprechende Erwerbsobliegenheit, die sich aber gemessen an den erzielbaren Erwerbseinkünften im Hinblick auf die hohe Verschuldung derzeit nicht zugunsten der Klägerin auswirkt. Demgemäss ist das angefochtene Urteil auf die Berufung abzuändern und die auf Trennungsunterhalt gerichtete Klage abzuweisen.
Als insgesamt unterliegender Teil trägt die Klägerin gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.