Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 22.02.2006, Az.: 3 U 200/05
Ansehung einer nach fristloser Kündigung eines Darlehensvertrages zwischen Hauptschuldner und Gläubiger getroffenen Ratenzahlungsvereinbarung als ein die Verpflichtung des Bürgen erweiterndes Rechtsgeschäft; Entfallen einer Bürgschaft bei Änderung der Identität der Hauptschuld; Verjährung einer Hauptforderung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 22.02.2006
- Aktenzeichen
- 3 U 200/05
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2006, 34139
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2006:0222.3U200.05.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Lüneburg - 26.08.2005 - AZ: 3 O 88/05
Rechtsgrundlagen
- 195 BGB
- § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB
- § 765 Abs. 1 BGB
- § 766 BGB
- § 767 Abs. 1 S. 3 BGB
Amtlicher Leitsatz
Eine nach fristloser Kündigung des Darlehensvertrages zwischen Hauptschuldner und Gläubiger getroffene Ratenzahlungsvereinbarung ist kein die Verpflichtung des Bürgen erweiterndes Rechtsgeschäft im Sinne von § 767 Abs. 1 S. 3 BGB.
In dem Rechtsstreit
hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 2006
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ... sowie
der Richter am Oberlandesgericht ... und ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 26. August 2005 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe eines die vollstreckbare Forderung um 10 % übersteigenden Betrages abzuwenden, soweit nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit leistet, die die jeweils zu vollstreckende Forderung um 10 % übersteigt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten aus einer Höchstbetragsbürgschaft vom 8. Februar 1994 über 1.800.000 DM, aus der der Beklagte hinsichtlich eines Teilbetrages von 400.000 DM am 24. September 2004 entlassen worden ist, auf Zahlung von 1.400.000 DM (entsprechend 715.808,63 EUR) in Anspruch. Die Bürgschaft diente der Sicherung von drei Darlehen über insgesamt ebenfalls 1.800.000 DM, die die Eheleute S. im Jahr 1994 aufgenommen hatten. Mit den Darlehen sollte der Kaufpreis für ein Grundstück belegt werden, das die Hauptschuldner vom Beklagten erworben und zu dessen Rückkauf sich der Beklagte unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet hatte. Hierneben hat der Beklagte an einem ihm gehörenden Grundstück in F. eine Grundschuld in Höhe von 600.000 DM bestellt, die nach der Zweckerklärung vom 8. Februar 1994 zur Sicherheit für alle Forderungen der Klägerin aus den den Eheleuten S. gewährten, dort im Einzelnen angegebenen Darlehen diente. In der Grundschuldurkunde haben sich die Hauptschuldner hinsichtlich des Grundschuldbetrages der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen unterworfen.
Der Beklagte ist - nach jahrelangem Rechtsstreit - durch Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 16. Oktober 2001, das nach erfolglos eingelegter Revision rechtskräftig geworden ist, zum Rückkauf des Grundstücks verurteilt worden.
Die den Hauptschuldnern gewährten Darlehen sind von der Klägerin bereits am 19. August 1998 gekündigt worden. Diese haben die Darlehen nicht zurückgeführt, jedenfalls ab 2002 auch keine Zinszahlungen mehr geleistet. Ausweislich der vorgelegten Kontounterlagen sind erst in der Zeit ab August 2004 wieder monatliche Teilzahlungen in Höhe von 3.000 EUR erbracht worden.
Die Klägerin hat mit Schreiben vom 29. Oktober 2004 den Beklagten zur Zahlung des Bürgschaftsbetrages aufgefordert. Sie hat behauptet, ihr Darlehensanspruch belaufe sich zum 31. Dezember 2004 auf insgesamt 1.009.275,10 EUR. Die Darlehensforderung sei durch die Hauptschuldner anerkannt worden. Zum Nachweis legt sie ein an die anwaltlichen Vertreter der Hauptschuldner gerichtetes Schreiben vom 15. Juli 2004 vor, in dem es unter Bezugnahme auf ein am Vortag geführtes Gespräch heißt, man sei überein gekommen, dass die Hauptschuldner ab dem 15. August 2004 monatlich 3.000 EUR zur Tilgung ihrer Verbindlichkeiten leisteten. Entsprechende Zahlungen sind in der Folgezeit tatsächlich erfolgt.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 715.808,63 EUR nebst 5 % Zinsen über Basiszinssatz ab dem 17. November 2004 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, aus dem Bürgschaftsversprechen nicht weiter verpflichtet zu sein, da eine Ratenzahlungsvereinbarung zwischen der Klägerin und den Hauptschuldnern als Rechtsgeschäft i. S. d. § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB anzusehen sei und seine Rechtsstellung verschlechtert habe. Im Übrigen sei die Hauptforderung verjährt. Er hat bestritten, dass die Hauptschuldner die Darlehensforderung der Klägerin anerkannt hätten. Durch die monatlichen Zahlungen in Höhe von 3.000 EUR ab August 2004 sei auch keine Hemmung der Verjährung eingetreten, da es schon an einer Tilgungsbestimmung bei den geleisteten Zahlungen fehle. Selbst bei bestehender Bürgschaftsverpflichtung komme nur eine Verurteilung Zug um Zug gegen Herausgabe der Grundschuldurkunde über 600.000 DM in Betracht, da Zweck der Grundschuld die Sicherung des Bürgschaftsversprechens gewesen sei.
Die Klägerin hat replizierend geltend gemacht, ihr Anspruch gegenüber den Hauptschuldnern ergebe sich auch aus dem in der Grundschuldurkunde enthaltenen Schuldanerkenntnis. Auch die sich hieraus ergebende Forderung werde durch die Grundschuld gesichert.
Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von 715.808,63 EUR verurteilt. Der Beklagte sei aus der Bürgschaft, die wirksam sei, zur Zahlung verpflichtet. Er könne der Klägerin insbesondere nicht die Einrede der Verjährung der Hauptschuld entgegenhalten, da die Darlehensforderung aufgrund von Zahlungen der Hauptschuldner, die der Bürge gegen sich gelten lassen müsse, gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt sei. Unabhängig hiervon ergebe sich die - unverjährte - Zahlungsverpflichtung der Hauptschuldner aus dem im Zusammenhang mit der Grundschuldbestellung abgegebenen abstrakten Schuldversprechen. Auch insoweit handele es sich um eine Forderung, die durch die Bürgschaftserklärung des Beklagten gesichert sei. Die Inanspruchnahme des Beklagten aus der Bürgschaft sei auch nicht treuwidrig. Dem Beklagten habe bewusst sein müssen, dass ihn die Klägerin nach Abschluss der gerichtlichen Auseinandersetzung, die er selbst mit den Hauptschuldnern über die Frage, ob er zum Rückkauf des Grundstücks verpflichtet sei, geführt habe, in Anspruch nehmen werde. Die Höhe der Hauptforderung sei von der Klägerin durch Vorlage der entsprechenden Kontoauszüge belegt. Einen Anspruch auf Herausgabe der Grundschuldurkunde habe der Beklagte nicht, da die Grundschuld nicht der Sicherung des Bürgschaftsversprechens, sondern der Erfüllung des Rückzahlungsanspruchs der Klägerin aus den den Hauptschuldnern gewährten Darlehen diene.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten, der sein erstinstanzliches, auf Abweisung der Klage und Herausgabe der Grundschuldurkunde gerichtetes Begehren weiterverfolgt und seine Auffassung vertieft, die zwischen den Hauptschuldnern und der Klägerin getroffene Ratenzahlungsvereinbarung sei ein § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB unterfallendes, ihn benachteiligendes Rechtsgeschäft, das seiner Inanspruchnahme aus der Bürgschaft entgegenstehe. Im Übrigen wiederholt er seine Auffassung, die Hauptforderung sei verjährt. Er bestreitet, dass die Hauptschuldner ein verjährungsunterbrechendes Anerkenntnis abgegeben haben und vertritt die Auffassung, eine Hemmung der Verjährung sei durch die Zahlung vom monatlich 3.000 EUR deshalb nicht eingetreten, weil unklar geblieben sei, auf welches der den Hauptschuldner gewährten Darlehen die Zahlungen erfolgt seien.
Der Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, hinsichtlich des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II.
Die Berufung des Beklagten ist zulässig, bleibt jedoch im Ergebnis ohne Erfolg. Der Beklagte als Bürge schuldet der Klägerin Zahlung in Höhe von 715.808,63 EUR gemäß § 765 Abs. 1 BGB.
1.
Der zwischen der Klägerin und dem Beklagten am 8. Februar 1994 geschlossene Bürgschaftsvertrag ist wirksam. Insbesondere ist die gemäß § 766 BGB erforderliche Schriftform eingehalten und die durch die Bürgschaft gesicherte Forderung in der Urkunde durch Bezeichnung der gesicherten Darlehen hinreichend konkretisiert. Hieran ändert die Entlassung des Beklagten aus der Bürgschaft in Höhe eines Teilbetrages von 400.000 DM, durch den die Bürgschaftsforderung auf einen Höchstbetrag von 1.400.000 DM begrenzt worden ist, nichts. Die Bürgschaft sichert weiterhin sämtliche Ansprüche der Klägerin aus den drei den Hauptschuldnern gewährten, in der Bürgschaftsurkunde bezeichneten Darlehen.
2.
Unstreitig ist die Hauptforderung, also der Rückzahlungsanspruch der Klägerin gegenüber den Hauptschuldnern aus den genannten Darlehen entstanden, die Darlehen sind valutiert.
3.
Die Darlehensforderungen bestehen in einer die Bürgschaftssumme übersteigenden Höhe - zum 31. Dezember 2004 in Höhe von 1.009.275,10 EUR - fort. Unstreitig haben die Hauptschuldner auf die ihnen gewährten Darlehen bislang nur Teilzahlungen geleistet, die in der Summe nicht ausreichten, um auch nur die entstehenden Zinsverpflichtungen zu erfüllen. Soweit der Bürge die Höhe der Hauptforderung in erster Instanz bestritten hat, ist sein Vorbringen, jedenfalls nachdem die Klägerin sämtliche Kontoauszüge und die Entwicklung der Kontostände für die Zeit ab 1996 durch entsprechende Unterlagen belegt hat, ohne Substanz. Das Bestreiten ist insoweit durch den Beklagten im Berufungsrechtzug erkennbar nicht aufrechterhalten. Der Beklagte hat gegen die Feststellungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil keine Einwendungen erhoben.
4.
Eine - vom Beklagten bestrittene, hier zu seinen Gunsten zu unterstellende - Vereinbarung zwischen der Klägerin und den Hauptschuldnern, der zufolge diese auf die Forderung der Klägerin monatlich 3.000 EUR - ohne nähere Zahlungsbestimmung - zahlen, stünde der Inanspruchnahme des Bürgen nicht entgegen. Nach der Regelung des § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB kann durch ein Rechtsgeschäft, das der Hauptschuldner nach der Übernahme der Bürgschaft vornimmt, die Verpflichtung des Bürgen nicht erweitert werden. Aus diesem Verbot der Fremddisposition folgt, dass solche Änderungen, die die Stellung des Bürgen verschlechtern, ihm gegenüber unwirksam sind. Der Bürge haftet weiterhin nur im bisherigen Umfang. Bei Änderung der Identität der Hauptschuld kann die Bürgschaft entfallen (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 65. Aufl., § 767 Rn. 3, 765 Rn. 29, jeweils m. w. N.).
Die nach dem Vortrag der Klägerin zwischen ihr und den Hauptschuldnern getroffene Ratenzahlungsvereinbarung erweitert jedoch die Haftung des Bürgen nicht. Die Hauptschuldner waren nach Kündigung der Darlehen zur Rückführung der Darlehensvaluta verpflichtet. Richtig ist zwar, dass die Hauptschuldner von dieser Verpflichtung durch die Ratenzahlungsvereinbarung in der Weise freigeworden sind, dass über den Betrag von 3.000 EUR monatlich hinausgehende Beträge gestundet wurden. Allerdings ergibt sich hieraus schon deshalb keine erweiterte Haftungspflicht des Bürgen, weil die Hauptschuldner ohnehin nicht in der Lage waren, die jeweils fälligen Raten zu bedienen und - wie die vorgelegten Kontounterlagen belegen - sich mit ihren Zahlungsverpflichtungen in ganz erheblichem Rückstand befanden, weil sie vor Vereinbarung der Ratenzahlung keinerlei Leistungen mehr erbracht hatten. Darüber hinaus ergäbe sich aus der genannten Vereinbarung auch nicht die Entpflichtung des Bürgen, sondern allenfalls die Beschränkung auf den Schuldbetrag, der bestehen würde, wenn die Ratenzahlungsvereinbarung nicht getroffen worden wäre. Dieser Betrag wäre jedoch nicht geringer und auch keinesfalls geringer als die bestehende Bürgschaftsverpflichtung, da - wie ausgeführt - die Hauptschuldner zuvor keinerlei Leistungen erbracht haben.
5.
Der Inanspruchnahme des Bürgen steht auch nicht die von diesem erhobene Einrede der Verjährung entgegen. Die Hauptforderung ist nicht verjährt.
a)
Für die Hauptforderung gilt entsprechend der Übergangsregelung des § 6 Abs. 2 zu Art. 229 EGBGB nach § 195 BGB die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren, beginnend am 1. Januar 2002 und endend am 31. Dezember 2004. Jedenfalls in der Berufungsinstanz ist unstreitig, dass bis zu diesem Zeitpunkt eine gerichtliche Geltendmachung der Hauptforderung nicht erfolgt ist.
b)
Der Lauf der Verjährung begann jedoch im Jahr 2004 neu, und zwar gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Danach beginnt die Verjährung erneut, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in ähnlicher Weise anerkennt.
Es kann dahinstehen, ob - wie die Klägerin behauptet hat - die Hauptschuldner bei mehreren Gesprächen die Hauptforderung förmlich anerkannt haben, wofür allerdings das unwidersprochen gebliebene Bestätigungsschreiben der Klägerin vom 15. Juli 2004 als auch die nachfolgenden, von den Hauptschuldnern entsprechend dem Bestätigungsschreiben erbrachten monatlichen Teilzahlungen von 3.000 EUR sprechen. Tatsächlich haben jedenfalls die Hauptschuldner ab August 2004 monatlich regelmäßig 3.000 EUR auf die ihnen gewährten Darlehen gezahlt. Diese Zahlungen konnten aus Sicht der Klägerin als Zahlungsempfängerin nur als Anerkenntnis verstanden werden. Gerade aus dem Umstand, dass die Hauptschuldner bei den Zahlungen keine Tilgungsbestimmung angegeben haben, also nicht auf einen bestimmten der drei ihnen gewährten Kredite gezahlt haben, folgt, dass sie die Forderung insgesamt, wie sie sich aus den Darlehensverhältnissen ergab, nicht in Zweifel ziehen, sondern als berechtigt anerkennen wollten.
Ob die Auffassung des Landgerichts, die Bürgschaft sichere auch die Ansprüche, die sich für die Klägerin gegenüber den Hauptschuldnern aus dem von jenen zur Grundschuld abgegebenen Schuldanerkenntnis ergeben, zutrifft, kann daher dahinstehen.
III.
Der Zahlungsanspruch der Klägerin ist nicht von der Rückgabe der Grundschuldurkunde über 600.000 DM abhängig. Der Beklagte hat keinen Anspruch darauf, zur Zahlung nur Zug um Zug gegen Herausgabe jener Grundschuldurkunde verurteilt zu werden. Ausweislich der am 8. Februar 1994 vereinbarten Zweckerklärung dient die Grundschuld der Sicherung aller Forderungen der Klägerin aus den den Hauptschuldnern gewährten, dort bezeichneten Darlehen. Die Grundschuld sichert damit entgegen der Auffassung des Beklagten nicht lediglich das von ihm abgegebene Bürgschaftsversprechen, sondern ist eine eigenständige, weitergehende und andersartige Sicherung des Darlehensrückzahlungsanspruchs der Klägerin. Diese weist zutreffend darauf hin, dass sie bei der Auswahl der Verwertung der ihr gewährten Sicherheiten schon nach den zwischen den Parteien vereinbarten allgemeinen Geschäftsbedingungen frei ist. Anders wäre die Rechtslage möglicherweise nur dann, wenn, was der Beklagte vorzutragen und zu beweisen hätte, im Zusammenhang mit seiner teilweisen Entlassung aus der Grundschuld insgesamt eine Beschränkung seiner Haftung auf den Bürgschaftshöchstbetrag von 1.400.000 DM vereinbart worden wäre. Dies behauptet jedoch selbst der Beklagte nicht.
IV.
Auch der Einwand der Verwirkung steht der Inanspruchnahme des Beklagten nicht entgegen. Zwar hat, woraufhin der Beklagte zutreffend hinweist, die Klägerin bereits im Jahr 1998 das Kreditengagement gegenüber den Hauptschuldnern gekündigt, ihn hingegen erstmals mit Schreiben vom 16. September 2003 aus der Bürgschaft in Anspruch genommen. Auf Verwirkung kann sich ein Schuldner jedoch nicht bereits deshalb berufen, weil seit der ersten Möglichkeit seiner Inanspruchnahme ein gewisser Zeitraum vergangen ist. Berechtigt ist der Einwand der Verwirkung nur dann, wenn der in Anspruch genommene Schuldner aufgrund konkreter Umstände nicht mehr mit einer Inanspruchnahme durch den Gläubiger rechnen musste und sich wirtschaftlich hierauf eingestellt hat. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Der Beklagte hat mit den Hauptschuldnern über viele Jahre darüber prozessiert, ob er aufgrund der im Grundstückskaufvertrag vereinbarten Rückkaufverpflichtung von den Hauptschuldnern das Grundstück zurücknehmen musste. Dieser Rechtsstreit ist erst im Oktober 2001 entschieden worden; rechtskräftig wurde das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts erst später - wann genau, haben die Parteien nicht mitgeteilt. Vor diesem Hintergrund ist, so das ausdrückliche Vorbringen der Klägerin, die Inanspruchnahme sowohl der Hauptschuldner als auch des Bürgen hinausgeschoben worden. Eine berechtigte Erwartung, die Klägerin werde den Beklagten auch nach Beendigung des Rechtsstreits zwischen ihm und den Hauptschuldnern über die Frage der Rückkaufverpflichtung und damit Klärung der Frage, wer wirtschaftlich zur Rückzahlung der Darlehen verpflichtet war, nicht mehr in Anspruch nehmen, bestand damit nicht.
V.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die Revision zuzulassen ist, sind nicht gegeben.