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§ 6 NORD/LB-StV - Stammkapital (1)

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale -
Redaktionelle Abkürzung
NORD/LB-StV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
76100

Nach Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale - vom 16. Dezember 2019 (Nds. GVBl. S. 398) ist der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 21 Abs. 1 in Kraft tritt, im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.

(1) 1Die Höhe des Stammkapitals und die Beteiligungsverhältnisse werden durch die Trägerversammlung festgesetzt. 2Die jeweiligen Stammkapitalanteile sind in der Satzung auszuweisen. 3Das Nähere regelt die Satzung.

(2) Die Vertragschließenden verpflichten sich, darauf hinzuwirken, dass Eigenkapitalerhöhungen von den Trägern entsprechend ihrem Anteil am Stammkapital durchgeführt werden.

(3) Soweit einzelne Träger an einer von der Trägerversammlung beschlossenen Stammkapitalerhöhung entsprechend ihrem Anteil nicht mitwirken, können die übrigen Träger verlangen, dass die Stammkapitalzuführung durch sie unter entsprechender Veränderung der Anteilsverhältnisse stattfindet.

(4) Im Fall einer Herabsetzung des Stammkapitals haben Gläubiger der Bank keinen Anspruch auf Sicherheitsleistung.

(5) 1Die Bank kann aufgrund eines Beschlusses der Trägerversammlung Beteiligungen an ihrem Stammkapital erwerben und diese als eigene Anteile halten. 2Stimm- und sonstige Rechte, einschließlich des Gewinnbezugsrechts aus eigenen Anteilen, ruhen. 3Die Trägerversammlung kann die Einziehung eigener Anteile beschließen. 4Näheres kann in der Satzung geregelt werden.

(6) Die Bank kann von ihren Trägern und Dritten Genussrechtskapital, stille Einlagen sowie nachrangiges Haftkapital und andere Arten aufsichtsrechtlicher Eigenkapitalinstrumente aufnehmen.