Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 22.07.2011, Az.: 3 A 3879/08

Hilfe für Deutsche im Ausland; Hilfe zur Erziehung; Kostenerstattung; maßgeblicher Zeitpunkt; sachliche Zuständigkeit; örtliche Zuständigkeit

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
22.07.2011
Aktenzeichen
3 A 3879/08
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2011, 45267
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Leistungen an Deutsche im Ausland können auch dann vorliegen, wenn die Jugendhilfemaßnahme tatsächlich in einer inländischen Einrichtung erbracht wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich der für die Hilfe zur Erziehung anspruchsberechtigte Elternteil und das Kind oder der Jugendliche sowohl im Zeitpunkt der Entscheidung über die Hilfegewährung als auch bis unmittelbar vor Hilfebeginn im Ausland aufhielten.

2. Zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 SGB VIII.

3. Kein Übergang der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit für Leistungen an Deutsche im Ausland durch Hilfebeginn an einem Leistungsort im Inland.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Das klagende Land hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das klagende Land kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand:

Das klagende Land begehrt vom Beklagten die Erstattung von Kosten der Jugendhilfe, die es für C. aufgewendet hat.

C. wurde am 03.05.1996 in Temeswar (Rumänien) geboren. Sie wurde im Alter von 2 Jahren von der in Nordrhein-Westfalen geborenen deutschen Staatsangehörigen D. adoptiert, die seit 1992 in Rumänien lebt.

Am 06.06.2005 stellte Frau A. beim Konsulat der Bundesrepublik Deutschland in Temeswar einen Antrag auf Hilfe für Erziehung für C.. Sie bat darum, die Kosten für die Unterbringung ihrer Tochter in einem Internat in Schleswig-Holstein zu übernehmen, weil sie Erziehungsschwierigkeiten habe. Das Konsulat befürwortete den Antrag und leitete ihn an das Bundesverwaltungsamt weiter mit der Bitte, die zuständige Behörde zu ermitteln und ihr den Antrag zuzuleiten.

Das Bundesverwaltungsamt gab den Antrag an den Landschaftsverband Westfalen-Lippe und dieser ihn an das Landesjugendamt des klagenden Landes Berlin weiter. Dieses teilte dem Konsulat der Bundesrepublik Deutschland in Temeswar mit Schreiben vom 20.12.2005 mit, es habe sich bereiterklärt, den Fall zu bearbeiten, da sich sowohl Frau A. als auch ihre Tochter C. zur Zeit in Rumänien aufhielten und wies zugleich darauf hin, dass Jugendhilfeleistungen im Ausland nach § 6 Abs. 3 SGB VIII Kann-Leistungen seien.

Im Dezember 2005 forderte das klagende Land beim Internationalen Sozialdienst des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. unter Hinweis auf seine Zuständigkeit einen - ersten - Sozialbericht über C. an. Nachdem der Internationale Sozialdienst im Mai 2007 einen zweiten Sozialbericht erstellt und dem klagenden Land übersandt hatte, kam dieses zu dem Ergebnis, dass eine Fremdunterbringung C.s in Deutschland nach § 34 SGB VIII angezeigt sei, weil keine geeignete Unterbringungsform in Rumänien vorhanden sei. Es hielt jedoch an seiner ursprünglich vertretenen Auffassung, selbst zuständig zu sein, nicht mehr fest, sondern stellte sich nunmehr auf den Standpunkt, es handle sich nicht um die Gewährung von Leistungen im Ausland, weil C. sich bei der Aufnahme in eine Einrichtung tatsächlich nicht im Ausland aufhalten werde. Zuständig werde das Jugendamt vor Ort, das gegebenenfalls den Hilfefall übernehmen müsse.

Im Januar 2008 zeichnete sich ab, dass C. im E. im Bereich des Beklagten aufgenommen werden kann. Nähere Einzelheiten dazu sind den dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgängen nicht zu entnehmen. Nach Angaben des klagenden Landes brachte Frau A. C. am 6. Januar 2008 mit der Bahn in die Erziehungsstelle des CJD Röllinghausen zum "Probewohnen". Seit dem 09.01.2008 befindet sich C. in der Erziehungsstelle. Auch auf ausdrückliche Nachfrage des Beklagten hat sich das klagende Land zu den Umständen der Einreise nicht geäußert mit der Begründung, darauf komme es nicht an.

Mit Schreiben 09.01.2008, das am 10.01.2008 um 15.33 Uhr per Fax bei dem Beklagten einging, wandte sich das klagende Land an den Beklagten und teilte mit, nach längerem Suchen nach einer geeigneten Einrichtung sei für C. eine Erziehungsstelle im E. gefunden worden. Zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Hilfe zur Erziehung sei auf Grund des Unterbringungsortes der Beklagte. Ein Fall des § 88 Abs. 1 SGB VIII liege nicht vor, da die Leistung im Inland erbracht werden solle. Somit sei durch die Ausübung des Wunsch- und Wahlrechtes das Jugendamt des Beklagten zuständig geworden.

Der Beklagte lehnte die Übernahme des Falles ab. Da die bereits eingeleitete Jugendhilfemaßnahme der in Rumänien lebenden personensorgeberechtigten Mutter gewährt werde, erfolge die Hilfegewährung im Ausland. Dass C. vom Land Berlin in einer Einrichtung in seinem, des Beklagten, Zuständigkeitsbereich untergebracht worden sei, sei für die Anwendbarkeit des § 88 SGB VIII unerheblich. Seine Zuständigkeit hätte sich nur ergeben können, wenn die Minderjährige vor Beginn der Hilfeleistung ihren gewöhnlichen oder zumindest ihren tatsächlichen Aufenthalt in seinem Zuständigkeitsgebiet gehabt hätte. Das sei nicht der Fall. Der Beklagte forderte das klagende Land auf, die bereits eingeleitete Hilfegewährung entsprechend seiner Zuständigkeit nach § 88 SGB VIII fortzuführen.

Das klagende Land erstellte daraufhin am 03.03.2008 einen "vorläufigen Hilfeplan", in dem es u.a. festhielt, dass es lediglich in Vorleistung trete. Mit Bescheid vom 13.03.2008 gewährte es Frau A. Jugendhilfe und übernahm die Kosten für den Aufenthalt in der Erziehungsstelle in Elze ab dem 09.01.2008. Es informierte den E. darüber, dass der Landkreis Hildesheim seine Zuständigkeit bestreite, so dass die Kosten lediglich vorläufig übernommen würden. Dem Beklagten teilte das Land mit, die Kosten würden zunächst übernommen, man werde jedoch vom Landkreis Hildesheim Erstattung der Kosten verlangen.

Am 13.08.2008 hat das Land Klage erhoben und im Wesentlichen wie folgt begründet: Zuständig sei ab Begründung eines tatsächlichen Aufenthaltes in Deutschland das jeweilige örtliche Jugendamt. Es sei lediglich eine vorläufige Hilfeplanung durchgeführt worden, so dass das Land Berlin lediglich im Rahmen einer Notzuständigkeit in entsprechender Anwendung des § 86d SGB VIII gehandelt habe. Die - zunächst erhobene - Feststellungsklage sei zulässig, zumal der Anspruch nicht abschließend beziffert werden könne. Es liege keine Jugendhilfeleistung im Ausland vor. § 88 SGB VIII setze voraus, dass ein Fall des § 6 Abs. 3 SGB VIII vorliege. Das sei der Fall, wenn die Eltern oder das Kind ihren Aufenthalt im Ausland hätten. Dagegen liege ein Fall des § 6 Abs. 3 SGB VIII bereits dann nicht vor, wenn personensorgeberechtigter Elternteil oder Kind einen tatsächlichen oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hätten. Hier liege zumindest der tatsächliche Aufenthalt ab der Unterbringung des Kindes im Einzugsbereich des Beklagten.

Das klagende Land hat zunächst beantragt,

1. festzustellen, dass der Landkreis Hildesheim seit dem 10.01.2008 für die Hilfeleistung auf Grundlage des SGB VIII für C. Potthof zuständig ist,

2. festzustellen, dass das Land Berlin gegen den Landkreis Hildesheim ab diesem Zeitpunkt die Erstattung der aufgewandten Kosten für den Hilfefall beanspruchen kann, zuzüglich einer Verzinsung gemäß § 291 BGB ab Klageerhebung.

Nachdem das Gericht darauf hingewiesen hatte, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer in Kostenerstattungsstreitigkeiten die allgemeine Leistungsklage die richtige Klageart ist, wird nunmehr hilfsweise beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 38.021,54 € zu zahlen nebst Prozesszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, die Klage sei jedenfalls nicht begründet. Das klagende Land sei für die Jugendhilfeleistungen originär zuständig. Es habe ihn erst nach Unterbringung C.s in der Erziehungsstelle des Jugendhilfeverbundes CJD Elze in Alfeld über die bereits eingeleitete Hilfemaßnahme informiert und ihn zur Anerkennung der angeblich bestehenden örtlichen Zuständigkeit nach § 86 Abs. 4 SGB VIII sowie zum Einleiten der Hilfeleistungen aufgefordert. Maßgebend für die örtliche Zuständigkeit sei der gewöhnliche Aufenthalt von D.. Diese habe ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Rumänien. Für die Zuständigkeitsprüfung sei deshalb an sich § 86 Abs. 4 SGB VIII maßgebend. Da C. aber erst zur tatsächlichen Unterbringung in die Bundesrepublik eingereist sei, habe sie im Inland zu keinem Zeitpunkt einen gewöhnlichen oder einen tatsächlichen Aufenthalt gehabt. Da die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 4 SGB VIII somit nicht bestimmt werden könne, greife die Sonderregelung des § 88 SGB VIII ein, die explizit die Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe im Ausland regele. Unerheblich sei, dass C. in einer Einrichtung in seinem Zuständigkeitsbereich untergebracht worden sei. Empfänger der gewährten Hilfe zur Erziehung sei die Personensorgeberechtigte. Deshalb erfolge die Hilfegewährung im Ausland. Da C. nicht im Inland geboren sei, bestehe auch keine vorrangige Leistungsverpflichtung eines anderen überörtlichen Trägers. Wäre die Rechtsauffassung des klagenden Landes Berlin richtig, so könne es seine gesetzlich verankerte Sonderzuständigkeit durch eine beliebige Auswahl einer im Bundesgebiet liegenden geeigneten Einrichtung willkürlich verschieben. Die Sonderzuständigkeit nach § 88 SGB VIII würde damit faktisch unterlaufen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen. Die Verwaltungsvorgänge der Parteien haben dem Gericht vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung geworden.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Soweit die Klägerin Feststellungsklagen erhoben hat, sind diese wegen Subsidiarität gegenüber der allgemeinen Leistungsklage nach § 43 Abs. 2 VwGO unzulässig. Für die Erstattung von Jugendhilfeleistungen steht die allgemeine Leistungsklage zur Verfügung.

Die hilfsweise erhobene allgemeine Leistungsklage ist zwar zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Dem klagenden Land steht kein Kostenerstattungsanspruch gegen den Beklagten zu. Als Anspruchsgrundlage kommt nur § 89c Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 86d SGB VIII in Betracht. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht erfüllt, denn der Anspruch steht nur demjenigen zu, der - ohne originär zuständig zu sein - im Rahmen einer Verpflichtung nach § 86d SGB VIII tätig geworden ist. Eine Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden nach § 86d SGB VIII besteht aber nur dann, wenn die örtliche Zuständigkeit nicht feststeht oder der zuständige örtliche Träger nicht tätig wird. Entgegen der Auffassung des klagenden Landes lag eine Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden nach dieser Vorschrift nicht vor. Vielmehr war das klagende Land für die Jugendhilfeleistung selbst sachlich und örtlich zuständig.

Diese originäre Zuständigkeit ergibt sich hier aus § 85 Abs. 2 Nr. 9 SGB VIII i.V.m. § 88 Abs. 1 S. 2 SGB VIII.

Nach § 85 Abs. 2 Nr. 9 SGB VIII ist für die Gewährung von Leistungen an Deutsche im Ausland der überörtliche Träger sachlich zuständig, sofern es sich nicht um die Fortsetzung einer bereits im Inland gewährten Leistung handelt. Hier handelt es sich um eine erstmalige Hilfegewährung und damit um Hilfe für Deutsche im Ausland i.S.d. § 6 Abs. 3 SGB VIII.

Zwar lässt sich dem Wortlaut dieser Vorschrift nicht eindeutig entnehmen, dass Leistungen an Deutsche im Ausland schon dann vorliegen, wenn sich der anspruchsberechtigte Elternteil im Ausland aufhält (so aber Nds. OVG, Urteil vom 20.01.2009 - 4 LC 28/09 -). Darauf kommt es hier jedoch nicht entscheidend an, da sich sowohl die allein sorgeberechtigte Mutter als Inhaberin des Anspruchs auf Hilfe zur Erziehung als auch die Tochter in dem Zeitpunkt, in dem über die Gewährung der Hilfe zur Erziehung entschieden wurde (vgl. dazu Wiesner, SGB VIII, 3. A., § 6 Rdnr. 3), in Rumänien aufhielten. Dabei ist nicht auf die erst am 13.03.2008 erfolgte Erstellung eines Bewilligungsbescheides, sondern auf den Zeitpunkt abzustellen, in welchem die Entscheidung getroffen wurde, C. in einer Erziehungsstelle des CJD Jugendhilfeverbundes Elze unterzubringen. Ein tatsächlicher Aufenthalt des Kindes in Deutschland und damit ein Anknüpfungspunkt innerhalb Deutschlands war zu diesem Zeitpunkt nicht gegeben (vgl. dazu VG des Saarlandes, Urt. vom 22.08.2008 - 11 K 90/07, juris; VG Aachen, Urt. v. 29.12.2009 - 2 K 1028/06, juris).

Die Kammer lässt daher offen, ob sie an ihrer bisherigen Rechtsprechung festhält, wonach Leistungen an Deutsche im Ausland im Fall der Hilfe zur Erziehung nur dann vorliegen, wenn sich auch das Kind als faktischer Leistungsempfänger im Ausland aufhält (vgl. Urt. vom 20.01.2009 - 3 A 1222/08 - ).

Die örtliche Zuständigkeit des klagenden Landes ergibt sich aus § 88 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII. Danach ist das Land Berlin zuständig, wenn - wie hier - der Geburtsort des jungen Menschen im Ausland liegt.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus §§ 86ff. SGB VIII, denn diese Vorschriften setzen sämtlich einen wenigstens ansatzweise erkennbaren Anknüpfungspunkt innerhalb Deutschland voraus, der hier - wie bereits ausgeführt - nicht ersichtlich ist.

Deshalb bedarf auch die Frage, ob es sich bei § 88 SGB VIII um eine abschließende Sonderregelung handelt, die den Rückgriff auf §§ 86 ff. SGB VIII verbietet (so Schellhorn in Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, 3. A., § 88 Rdnr. 5) oder ob die Zuständigkeitsregelungen der §§ 86 ff. SGB VIII vorrangig sind und § 88 SGB VIII erst dann zum Tragen kommt, wenn ein Anknüpfungspunkt innerhalb Deutschlands nicht vorhanden ist (so wohl die überwiegende Meinung, vgl. dazu DIJUF Rechtsgutachten, Jugendamt 2008, S. 420 ff.; VG Aachen, a.a.O.; Nds. OVG, Beschl. vom 12.05.2011 - 4 LC 28/09 -) hier keiner Entscheidung.

Schließlich ist der Beklagte auch nicht vom Zeitpunkt der Unterbringung C.s in der Erziehungsstelle des CJD Jugendhilfeverbundes Elze an zuständig geworden.

Entgegen der Auffassung des klagenden Landes kann die Ausübung des Wunsch- und Wahlrechts nicht dazu führen, dass entgegen der gesetzlichen Regelung statt des überörtlichen Jugendhilfeträgers bzw. hier des Landes Berlin ein örtlicher Jugendhilfeträger, in dessen Bereich die Jugendhilfeleistung tatsächlich erbracht wird, sachlich zuständig und infolgedessen kostenerstattungspflichtig wird.

Auch auf die örtliche Zuständigkeit wirkt sich die Ausübung des Wunsch- und Wahlrechts nicht aus. Nach der Systematik des SGB VIII spielt der Ort der Leistungserbringung, der auch im Fall der Gewährung von Leistungen an Deutsche im Ausland durchaus im Inland liegen kann (vgl. dazu Wiesner, SGB VIII, 3. A., § 6 Anm. 3; VG München, Urt. vom 27.11.2002 - M 18 K 00.306 - EuG 59, 205 ff) im Rahmen der Zuständigkeitsvorschriften der §§ 85 ff. SGB VIII keine Rolle. Dies ergibt sich aus der klaren gesetzlichen Regelung in § 89e SGB VIII, wonach der Jugendhilfeträger des Ortes, an dem die Leistung erbracht wird, nicht zuständig wird (sogen. Schutz der Einrichtungsorte). Dies gilt uneingeschränkt auch für Leistungen an Deutsche im Ausland im Sinne des § 6 Abs. 3 SGB VIII. Ein Kostenerstattungsverfahren ist in diesem Fall nicht vorgesehen. Die Zuständigkeit im Sinne des § 88 SGB VIII ist so angelegt, dass damit zugleich auch die endgültige Kostentragung verbunden ist (vgl. dazu Schellhorn, a.a.O., § 6 Anm. 25).

Als unterlegene Partei hat das klagende Land nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist nach § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO vorläufig vollstreckbar.