Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 21.07.2011, Az.: 10 B 2096/11
Aufenthaltsverbot; Beihilfe; Fußball; Hooligan; Straftat; Ultra
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 21.07.2011
- Aktenzeichen
- 10 B 2096/11
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2011, 45240
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 17 Abs 4 SOG ND
- § 27 StGB
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Ein gegen ein Mitglied der gewaltbereiten Fangemeinschaft eines Fußballvereins ("Ultras") verhängtes Aufenthaltsverbot i.S.d. § 17 Abs. 4 Satz 1 Nds. SOG kann im Einzelfall auf Erkenntnisse gestützt werden, nach denen sich der Betroffene an einer szenetypischen Straftat beteiligt hat. Solche Straftaten zeichnen sich regelmäßig dadurch aus, dass die Gegenwart von Gleichgesinnten die Gewaltbereitschaft auslöst und erhöht und die Straftaten entsprechend aus der homogenen Gruppe heraus initiiert werden. Auch wenn dem Betroffenen keine konkrete Tathandlung zur Last gelegt werden kann, die zur Verurteilung führt, kann im Einzelfall für die Gefahrenprognose angenommen werden, er habe die Straftat jedenfalls psychisch und damit durch eine Beihilfehandlung i.S.d. § 27 StGB unterstützt.
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Der Antrag des Antragstellers, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt ….. zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 05.05.2011 wiederherzustellen,
ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Die für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegebene Begründung genügt (noch) den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Dem Erfordernis einer schriftlichen Begründung wird bereits genügt, wenn überhaupt eine schriftliche – einzelfallbezogene und nicht lediglich formelhafte – Begründung vorhanden ist, die die von der Behörde getroffene Interessenabwägung erkennen lässt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Antragsgegnerin hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung damit begründet, dass die mit dem Aufenthalt des Antragstellers im vom Aufenthaltsverbot erfassten Bereich verbundenen Gefahren für Leib und Leben Unbeteiligter so schwerwiegend und gegenwärtig sind, dass sein Interesse (am Betreten des örtlich und zeitlich erfassten Bereichs) hinter den öffentlichen Interessen zurücktreten muss.
Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Aufenthaltsverbots, das die Antragsgegnerin für die jeweiligen Heimspielpaarungen des Bundesligisten (A) und des Regionalligisten (A) II in der Saison 2010/2011 und der im Jahr 2011 stattfindenden Spiele der Saison 2011/2012 für die vom Sportpark südlich des Stadions (AWD-Arena) bis zum Hauptbahnhof reichende Verbotszone ausgesprochen hat, überwiegt das private Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben. Maßgebend hierfür ist zunächst, dass die Klage in der Hauptsache nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.
Nach dem Akteninhalt spricht Überwiegendes dafür, dass die materiellen Voraussetzun-gen für ein auf § 17 Abs. 4 Nds. SOG zu stützendes Aufenthaltsverbot vorliegen. Gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 Nds. SOG können die Verwaltungsbehörden oder die Polizei einer Person für eine bestimmte Zeit verbieten, einen bestimmten örtlichen Bereich zu betreten oder sich dort aufzuhalten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person in diesem Bereich eine Straftat begehen wird.
Der Antragsteller ist bislang nicht wegen einer Straftat verurteilt worden. Dies spricht aber nicht gegen die Annahme, dass der Antragsteller in der Verbotszone im zeitlichen Zusammenhang mit Heimspielen von (A) und (A) II eine Straftat begehen wird.
Nach Aktenlage konnte die Antragsgegnerin das Aufenthaltsverbot auf Erkenntnisse aus den im streitgegenständlichen Bescheid näher bezeichneten polizeilichen Maßnahmen, die gegen den Antragsteller seit dem Jahr 2009 gerichtet waren (Identitätsfeststellungen und Ingewahrsamnahmen), sowie aus den Erkenntnissen aus dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hannover gegen den Antragsteller und andere - Az. 1873 Js 26715/11 - stützen.
Anhand einer Zusammenschau dieser Erkenntnisse ist die Annahme der Antragsgegnerin gerechtfertigt, der Antragsteller sei aktives Mitglied der Ultraszene rund um (A) und (A) II, ohne Mitglied einer festen Organisation zu sein. Der Antragsteller stellt dies zwar pauschal in Abrede. Seine Einlassung überzeugt in ihrer Pauschalität indes nicht. Sie stellt insbesondere nicht die Rechtmäßigkeit der gegen ihn gerichteten, im Bescheid vom 05.05.2011 näher bezeichneten polizeilichen Maßnahmen in Frage.
Dass nicht nur das genannte Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hannover gegen den Antragsteller mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist, sondern vermutlich auch das wegen eines Vorfalls am 20.11.2009 anlässlich eines Spiels von (C) gegen (B), lässt entgegen dem Vortrag des Antragstellers nicht den Rückschluss zu, er sei nicht Mitglied der Ultraszene. Die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO - von der der Beschuldigte nicht in jedem Fall in Kenntnis gesetzt werden muss (vgl. § 170 Abs. 2 Satz 2 StPO) - bedeutet nur, dass kein für die Anklageerhebung hinreichender Tatverdacht vorliegt. Das ist insbesondere der Fall, wenn die konkret zur Last gelegte Tat nicht bezeichnet werden kann (vgl. § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO), was häufig der Fall ist bei Straftaten, die aus Gruppen heraus begangen werden. Machen alle Beschuldigten in solchen Konstellationen Gebrauch von ihrem Aussageverweigerungsrecht und stehen keine weiteren Beweismittel zur Verfügung, ist die Tat nicht aufzuklären. Dafür, dass das Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller aufgrund unzutreffender Annahmen oder offensichtlich willkürlich eingeleitet wurde, gibt es keine Hinweise; dies nimmt der Antragsteller auch nicht in Anspruch. Damit belegt der Umstand des Ermittlungsverfahrens jedenfalls, dass ein Anfangsverdacht gegen ihn bestand, er also als Täter der aus der Gruppe heraus begangenen Straftat in Betracht kam.
Die berechtigte Annahme, dass der Antragsteller aktives Mitglied der Ultraszene ist, genügte für sich genommen zwar nicht, das Aufenthaltsverbot zu begründen. Hinzu kommt jedoch als für die Prognose nach § 17 Abs. 4 Satz 1 Nds. SOG maßgeblicher Anknüpfungstatbestand der Sachverhalt, der dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hannover - Az. 1873 Js 26715/11 - zugrunde liegt. Die Verfahrensakte hat das Gericht beigezogen. Hieraus ergibt sich folgendes: Am 05.02.2011 gegen 10:35 Uhr fiel Polizeibeamten, die sich (D) auf Streifenfahrt befanden, eine Gruppe von etwa 50 bis 60 dunkel gekleideten Personen auf, die über die (E) Straße in Richtung (F) Straße gingen. Auf Ansprache reagierte die Gruppe nicht, so dass die Beamten der Gruppe einfach folgten. An der Ecke (E) Straße/(F) Straße nahmen etliche - nicht näher identifizierte - Personen aus der Gruppe Steine an einer Baustelle auf. Die Gruppe lief dann weiter zur (E) Straße bis zur Gaststätte (G), wo sich etwa 150 Fans des (H) aufhielten. Dort wurden aus der Gruppe heraus Steine gegen die Scheiben der Gaststätte geworfen. Es wurden außerdem Baustellenabsperrungen geworfen und bengalische Feuer gezündet. Nach etwa einer Minute endete der Vorfall und die Gruppe trennte sich. Insgesamt 16 Mitglieder der Gruppe, darunter der Antragsteller, wurden nachfolgend von Polizeibeamten gestellt. Gegen diese Personen wurde wegen Landfriedensbruchs ermittelt. Im Ermittlungsverfahren machten die Beteiligten, darunter auch der Antragsteller, ganz überwiegend keine Aussage. Die wenigen Aussagen boten der Ermittlungsbehörde ersichtlich keine Anknüpfungspunkte für weitere Ermittlungen, so dass das Ermittlungsverfahren Ende Mai 2011 nach § 170 Abs. 2 StPO bezüglich aller Beteiligter eingestellt wurde.
Auch wenn das Ermittlungsverfahren nicht zu einer Verurteilung führte, weil keinem der Beschuldigten der hierfür erforderliche konkrete Tatbeitrag nachzuweisen war, zeigt der Vorfall doch, dass sich der Kläger in einem gewaltbereiten und planmäßig gegen andere (gewaltbereite) Fans des jeweiligen Spielgegners vorgehenden Umfeld bewegt. Der Vorfall lässt weiter den Schluss zu, dass der Antragsteller entweder durch eigene Hand Straftaten zu begehen oder die von anderen täterschaftlich begangenen Straftaten i.S.d. § 27 Abs. 1 StGB physisch oder psychisch zu unterstützen bereit ist. Dieser Wertung legt die Kammer das typische Erscheinungsbild von Straftaten durch Mitglieder der gewaltbereiten Fußballfan-Szene zugrunde, das sich dadurch auszeichnet, dass die Gegenwart von Gleichgesinnten die Gewaltbereitschaft auslöst und erhöht und die Straftaten entsprechend regelmäßig aus der homogenen Gruppe heraus initiiert und gesteigert werden (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 0.06.2006 - 24 CS 06.1521 -, BayVBl. 2006, 671; ähnlich zu einem Stadionverbot BGH, Urt. v. 30.10.2009 - V ZR 253/08 -, NJW 2010, 534, 536, Rz. 23).
Das von der Antragsgegnerin verfügte Aufenthaltsverbot erweist sich schließlich auch als verhältnismäßig. Dabei wird nicht verkannt, dass es für den Antragsteller eine erhebliche Beschränkung seiner Privatsphäre, insbesondere seiner Bewegungsmöglichkeiten zur Folge hat. Angesichts der großen Gefahren für hochrangige Rechtsgüter bei gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Fangruppen sind diese Einschränkungen jedoch hinzunehmen, zumal der zeitliche und örtliche Umfang des Aufenthaltsverbots ersichtlich nicht unverhältnismäßig ist. Die Antragsgegnerin hat das Aufenthaltsverbot bis Ende 2011 festgesetzt und damit die Dauer des gegen den Antragsteller verhängten Stadionverbots deutlich unterschritten, das die gesamte Spielzeit 2011/2012 mit umfasst. Aufgrund der typischen Aufenthaltsorte der Mitglieder der hannoveraner Ultraszene ist das Aufenthaltsverbot auch in räumlicher Hinsicht zur Gefahrenverhütung angemessen weit gefasst. Schließlich hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Möglichkeit eingeräumt, durch entsprechende Antragstellung in geeigneten Fällen die kurzfristige Aussetzung des Aufenthaltsverbots zu erreichen und auf diese Weise seinen persönlichen Handlungsspielraum zu erweitern.
Das Aufenthaltsverbot ist bei summarischer Prüfung auch nicht aus anderen Gründen offensichtlich rechtswidrig; insbesondere ist es nicht unbestimmt, wie der Antragsteller rügt. Ein Verwaltungsakt ist hinreichend bestimmt i.S.d. § 37 VwVfG, wenn der Inhalt der getroffenen Regelung, der Entscheidungssatz im Zusammenhang mit den Gründen und den sonstigen bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen für die Beteiligten, insbesondere seinen Adressaten, so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass sie ihr Verhalten danach richten können (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 37 Rz. 5). Der zeitliche Inhalt des Aufenthaltsverbots ist nicht deshalb unbestimmt, weil die Antragsgegnerin lediglich die Heimspielpaarungen von (A) und (A) II bezeichnet hat, soweit bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheids noch kein Spieldatum bekannt war. Die Daten sind für den Antragsteller wie für die Antragsgegnerin ohne weiteres aus den ihnen zugänglichen Spielplänen ersichtlich. Dass sich der Antragsteller für diese nach seinem eigenen Vortrag wegen des gegen ihn verhängten Stadionverbots nicht mehr interessiert, steht der Erkennbarkeit der betreffenden Daten nicht entgegen. Der Antragsteller hat sich im Übrigen schon wegen des zwangsgeldbewehrten Aufenthaltsverbots für die Daten zu interessieren.
Auch die Zwangsgeldandrohung erweist sich als offensichtlich rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 65, 67, 70 Nds. SOG und ist auch in Bezug auf die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes auch in seiner Staffelung nicht zu beanstanden.
Das sich aus der offensichtlichen Erfolglosigkeit der vom Antragsteller erhobenen Klage ergebende öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Maßnahmen wird durch deren Eilbedürftigkeit erhöht. Der für die Dauer des Aufenthaltsverbots notwendige Schutz hochrangiger Rechtsgüter könnte nicht erreicht werden, käme der Klage des Antragstellers aufschiebende Wirkung zu.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG; eine Reduzierung des Streitwerts im Eilverfahren ist nicht angezeigt, weil durch die Entscheidung im Eilverfahren die Entscheidung in der Hauptsache im Wesentlichen vorweggenommen wird.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt nicht in Betracht, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den oben genannten Gründen nicht die nach § 166 VwGO, § 114 ZPO für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.