Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 22.07.2011, Az.: 3 A 6111/08

atypischer Fall; Ermessensentscheidung; Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Wirksamkeit einer Verpflichtungserklärung

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
22.07.2011
Aktenzeichen
3 A 6111/08
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2011, 45270
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG ist nicht wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unwirksam, wenn die finanzielle Leistungsfähigkeit im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung nicht positiv festgestellt werden konnte.

Es handelt sich dann jedoch um einen atypischen Fall mit der Folge, dass die Behörde eine Ermessensentscheidung über die Inanspruchnahme treffen muss. Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung ist auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung aus einer Verpflichtungserklärung nach § 68 des Aufenthaltsgesetzes.

Die am 02.10.1939 in D. geborene Mutter der Klägerin, Frau E., war in der Vergangenheit bereits mehrmals zu Besuchszwecken in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Um ihrer Mutter die Einreise zu ermöglichen, hatte sich die Klägerin bereits im Jahr 2000 nach § 84 des damals noch geltenden Ausländergesetzes verpflichtet, die Kosten für ihren Lebensunterhalt sowie für ihre Ausreise zu tragen. Nach ihrer Einreise hatte Frau E. - zum wiederholten Mal - um Asyl nachgesucht. Die Beklagte hatte ihr Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gewährt. Frau A. nahm den Asylfolgeantrag im April 2001 zurück und kehrte zunächst in den Iran zurück. Das Asylfolgeverfahren wurde eingestellt.

Im Jahr 2007 erwartete die Klägerin ihr drittes Kind und bemühte sich deshalb erneut, ihrer Mutter die Einreise nach Deutschland zu ermöglichen. Unter dem 08.03.2007 verpflichtete sie sich deshalb nach § 68 des Aufenthaltsgesetzes gegenüber der Ausländerbehörde der Beklagten, die Kosten für den Lebensunterhalt ihrer Mutter vom Beginn der voraussichtlichen Visumsgültigkeit bis zur Beendigung des Aufenthalts oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck zu tragen. Diese umfassen nach dem Inhalt der Verpflichtungserklärung die Erstattung sämtlicher öffentlicher Mittel, die für den Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter aufgewendet werden.

Die finanzielle Leistungsfähigkeit der Klägerin bei der Abgabe der Verpflichtungserklärung ist nach dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge nicht positiv festgestellt worden. Dazu ist in den Verwaltungsvorgängen vermerkt, dass oftmals Verpflichtungserklärungen abgegeben werden, "ohne dass die finanzielle Leistungsfähigkeit nachgewiesen werden kann (in der Regel bei SGB II Bezug). Die Entscheidung, ob dann ein Visum erteilt wird, trifft dann die Botschaft."

Am 12.03.2007 wandte sich die Klägerin an die Deutsche Botschaft in F. und bat darum, ihrer Mutter eine Einreiseerlaubnis zu erteilen. Sie habe zwei Kinder aus erster Ehe, habe im September 2006 zum zweiten Mal geheiratet und sei schwanger. Es handle sich um eine Risikoschwangerschaft. Sie müsse viel liegen und dürfe sich nicht anstrengen, deshalb könne sie sich nicht intensiv um die beiden Kinder kümmern. Die Kinder hätten ihre Großmutter seit mehreren Jahren nicht gesehen. Deshalb würden sie sich sehr freuen, wenn die Mutter für eine bestimmte Zeit einreisen dürfte. Sie könnte sich dann um die Kinder kümmern und würde Gelegenheit bekommen, ihren zweiten Ehemann kennenzulernen, der nicht in den Iran einreisen dürfe.

Die Deutsche Botschaft in F. erteilte der Mutter daraufhin ein Besuchervisum für die Zeit vom 11.08.2007 bis 10.11.2007. Am 16.08.2007 reiste sie erneut in das Bundesgebiet ein und stellte am 10.10.2007 einen weiteren Asylfolgeantrag. Die Beklagte gewährte ihr Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Form von Grundleistungen und Krankenhilfe.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte den Asylfolgeantrag ebenso wie spätere Anträge als offensichtlich unbegründet ab. Nach wie vor bemüht sich die Mutter der Klägerin aber um ihre Anerkennung als Asylberechtigte.

Unter dem 27.10.2008 hörte die Beklagte die Klägerin zu ihrer Absicht an, sie zumindest teilweise für die ihrer Mutter erbrachten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Anspruch zu nehmen. In der Zeit vom 01.11.2007 bis zum 31.10.2008 habe sie Gesamtaufwendungen in Höhe von 2.576,27 € und Krankenhilfeleistungen in Höhe von 86,82 € erbracht. Sie beabsichtige, sie lediglich anteilig, und zwar in Höhe von zunächst 2.489,45 € in Anspruch zu nehmen, und gab der Klägerin Gelegenheit, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern.

Die Klägerin teilte daraufhin unter dem 03.11.2008 mit, sie beziehe derzeit Arbeitslosengeld II und habe keine konkrete Aussicht auf eine Arbeit.

Durch Bescheid vom 19.11.2008 forderte die Beklagte die Klägerin sodann auf, ihr die für ihre Mutter in der Zeit vom 01.11.2007 bis zum 31.10.2008 erbrachten Sozialleistungen in Höhe von 2.489,45 € zu erstatten. Frau E. erhalte seit dem 01.11.2007 Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Form von Grundleistungen gemäß § 3 AsylbLG und Krankenhilfe nach § 4 AsylbLG. Vor ihrer Einreise habe sie, die Klägerin, sich mit schriftlicher Erklärung vom 08.03.2007 verpflichtet, die Kosten für den Lebensunterhalt, die Versorgung mit Wohnraum, den Krankheitsfall sowie Pflegebedürftigkeit zu tragen. Sie sei dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, so dass sie, die Beklagte, mit öffentlichen Mitteln habe eintreten müssen. Ihr stehe deshalb nach § 68 Abs. 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes ein Erstattungsanspruch zu. Dabei gehe sie von einem atypischen Sachverhalt aus und sehe von der Heranziehung teilweise ab. Die Klägerin werde nur für einen Zeitraum von maximal zwei Jahren seit der erneuten Einreise ihrer Mutter und auch lediglich zu den laufenden Grundleistungen des § 3 AsylbLG, mithin in Höhe von 2.489,45 €, in Anspruch genommen. Die Rückzahlung der Forderung werde zunächst bis auf Widerruf ausgesetzt, da sie Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II erhalte.

Am 12.12.2008 hat die Klägerin Klage erhoben, die sie im Wesentlichen wie folgt begründet:

Es treffe zu, dass im Fall einer Verpflichtungserklärung im Regelfall sämtliche Kosten für den Lebensunterhalt zu übernehmen seien. Hier könne sich die Beklagte auf die Verpflichtungserklärung jedoch nicht berufen. Aus dem Verwaltungsvorgang ergebe sich, dass ihre finanzielle Leistungsfähigkeit vor der Einreise ihrer Mutter zwar geprüft worden sei, sie habe jedoch nicht nachgewiesen werden können. Der Beklagten sei ihre fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit also bekannt gewesen. Es sei offensichtlich gängige Verwaltungspraxis, den Angehörigen eines einreisenden Ausländers Verpflichtungserklärungen abzuverlangen und Einreisevisa zu erteilen, auch wenn ihre finanzielle Leistungsfähigkeit nicht gegeben sei. Vor diesem Hintergrund könne sie aber aus der Verpflichtungserklärung nicht herangezogen werden.

Außerdem handle es sich um einen atypischen Fall, denn ihre Mutter sei - wie auch in der Vergangenheit - aus reinen Besuchsgründen mit einer eindeutigen Rückkehrabsicht in den Iran in die Bundesrepublik eingereist. Erst im Laufe des Aufenthaltes habe sich herausgestellt, dass sie aus asylrechtlich relevanten Gründen nicht mehr in den Iran habe zurückkehren können. Deshalb sei ein Asylantrag gestellt worden. Bei atypischen Gegebenheiten müsse jedoch Ermessen ausgeübt werden.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 19.11.2008 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid und ergänzt: Die Klägerin könne aus der Verpflichtungserklärung in Anspruch genommen werden. Eine Verpflichtungserklärung verliere zwar ihre Wirkung, wenn der ursprüngliche Aufenthaltszweck durch einen anderen ersetzt werde und dies aufenthaltsrechtlich durch einen Aufenthaltstitel anerkannt worden sei. Allein die Stellung eines Asylantrages führe aber nicht zur Änderung des Aufenthaltszwecks.

Die Klägerin sei nicht zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung angehalten worden, sondern habe sie aus freien Stücken abgegeben. Außerdem ergebe sich allein aus dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II nicht, dass sie nicht in der Lage sein könnte, für den Aufenthalt ihrer Mutter aufzukommen. Den Umständen des Einzelfalls sei Rechnung getragen worden. Sie habe die Klägerin nicht für die gesamten Kosten in Anspruch genommen und die Rückzahlung im Hinblick auf ihre wirtschaftlichen Verhältnisse bis auf Widerruf ausgesetzt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen. Die Verwaltungsvorgänge der Beklagten haben dem Gericht vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 19.11.2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb auch nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist § 68 Abs.1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Danach hat derjenige, der sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch wenn sie auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen.

Die Klägerin hat am 08.03.2007 eine solche Erklärung abgegeben, um ihrer Mutter die Einreise nach Deutschland zu ermöglichen. Diese Erklärung, bei der es sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung handelt, ist schriftlich und damit in der Form des § 68 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erteilt worden. Die Verpflichtungserklärung ist auch inhaltlich hinreichend bestimmt.

Die Beklagte konnte die Klägerin aus dieser Verpflichtungserklärung auch in Anspruch nehmen, denn die Verpflichtungserklärung ist auch im Übrigen wirksam. Entgegen der Auffassung der Klägerin steht dem nicht entgegen, dass ihre finanzielle Leistungsfähigkeit im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung nicht hat festgestellt werden können. Dies führt nach Auffassung der Kammer nicht zur Unwirksamkeit der Verpflichtungserklärung wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Mutter der Klägerin keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet hatte. Die Erteilung eines Visums stand vielmehr im Ermessen der Ausländerbehörde bzw. der Auslandsvertretung und konnte nur erfolgen, wenn der Lebensunterhalt der Mutter gesichert und damit der Regelversagungsgrund des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ausgeräumt war. Auch wenn die Klägerin mit der Abgabe der Verpflichtungserklärung ein nicht unerhebliches Risiko eingegangen ist, zur Erstattung öffentlicher Aufwendungen herangezogen zu werden, folgt daraus nicht, dass die Ausländerbehörden gehindert wären, Verpflichtungserklärungen ohne entsprechende Bonitätsprüfung entgegenzunehmen und der Visumerteilung zugrunde zu legen (so das Bundesverwaltungsgericht in seiner grundlegenden Entscheidung zu den bosnischen Bürgerkriegflüchtlingen im Urt. vom 24.11.1998 - 1 C 33/97 - , BVerwGE 108, 1 ff.). Es sei vielmehr unbedenklich, wenn die Ausländerbehörden die Zustimmung zur Visumserteilung von der Abgabe einer Verpflichtungserklärung abhängig machten. Die Unkalkulierbarkeit des Haftungsrisikos führe nicht zur Unwirksamkeit der Verpflichtungserklärung. Allerdings sei in einem solchen Fall von atypischen Gegebenheiten auszugehen mit der Folge, dass im Wege des Ermessens zu entscheiden sei, in welchem Umfang der Anspruch geltend gemacht wird und welche Zahlungserleichterungen dem Verpflichteten etwa eingeräumt werden.

Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung ausgeführt hat, ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz komme allenfalls aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls in Betracht - etwa wenn der Verpflichtete von vornherein erkennbar außerstande gewesen sei, die bei Verwandten typischen Naturalleistungen (Aufnahme in die Wohnung, Gewährung von Lebensunterhalt nach Maßgabe des der Familie Möglichen) zu erfüllen und irgendeine Haftung gemäß § 84 Abs. 1 AuslG zu übernehmen - vermag dies der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Der klare Wortlaut des § 68 AufenthG lässt nach Auffassung der Kammer eine solche Relativierung bereits auf der Ebene der Verpflichtung nicht zu. Wer eine Verpflichtung nach § 68 AufenthG eingegangen ist, hat - wenn die Ausländerbehörde im Hinblick auf diese Verpflichtungserklärung den Regelversagungsgrund als ausgeräumt angesehen und ein Visum erteilt hat - die für den Lebensunterhalt des Ausländers aufgewendeten öffentlichen Mittel zu erstatten, wenn der Ausländer deshalb in das Bundesgebiet hat einreisen können und die in § 68 Abs. 1 AufenthG benannten öffentlichen Mittel in Anspruch genommen hat. Der Umstand, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit der Klägerin nicht festgestellt werden konnte, hat nicht per se die Unwirksamkeit der Verpflichtung zur Folge. Vielmehr liegt in diesem Fall eine bewusste Risikoentscheidung vor. Dies ist erst bei der im Rahmen der Heranziehung in einem solchen Fall zu treffenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigen (vgl. dazu auch Funke-Kaiser, GK Aufenthaltsgesetz, § 68 Rdnr. 15).

Das Bundesverwaltungsgericht hat die von ihm aufgeworfene Frage im Übrigen auch letztlich nicht entschieden, sondern offen gelassen, weil es besondere Umstände des Einzelfalles verneint hatte. Soweit das Nds. Oberverwaltungsgericht in seinem Prozesskostenhilfebeschluss vom 31.03.2011 - 13 PA 54/11 - die Unwirksamkeit der Garantieerklärung nach § 68 AufenthG wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für möglich hält, vermag die Kammer diesem rechtlichen Ansatz aus den genannten Gründen nicht zu folgen.

Abgesehen davon, dass nach Auffassung der Kammer der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht bereits im Rahmen der Wirksamkeit der Verpflichtungserklärung zu prüfen ist, fehlt es hier auch an besonderen Umständen des Einzelfalles. Die Mutter der Klägerin wollte nicht auf Dauer, sondern lediglich für einen Besuchsaufenthalt ins Bundesgebiet einreisen. In einem solchen Fall wird häufig keine eingehende und sorgfältige bzw. auch gar keine Bonitätsprüfung vorgenommen (vgl. dazu Funke-Kaiser, a.a.0., § 68 Rdnr. 36). Dies ergibt sich auch aus 68.1.2.2 der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung geltenden Vorläufigen Niedersächsischen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 30. November 2005. Danach hatte sich die Ausländerbehörde oder die Auslandsvertretung, wenn ihr nicht bekannt war, ob der Dritte die übernommene Verpflichtung erfüllen kann, grundsätzlich ausreichende Nachweise erbringen zu lassen. Beim Fehlen der erforderlichen Nachweise oder bei begründeten Zweifeln an der finanziellen Leistungsfähigkeit konnte - nicht musste - die zuständige Behörde bei ihrer Entscheidung darauf abstellen, dass der Lebensunterhalt des Ausländers auch unter Einbeziehung einer Verpflichtungserklärung eines Dritten nicht gesichert ist.

Hier kommt hinzu, dass die Klägerin über eine Wohnung verfügte, so dass - auch im Hinblick auf den Inhalt ihres Schreibens an die Deutsche Botschaft in F. vom 12.03.2007 - davon ausgegangen werden konnte, dass jedenfalls der Unterkunftsbedarf ihre Mutter damit gedeckt war. Außerdem musste die Mutter der Klägerin, wie sich aus ihrem Visum ergibt, bei der Einreise selbst einen Betrag von 750,00 € mit sich führen. Ihr Lebensunterhalt war deshalb für einen gewissen Zeitraum gesichert. Einem kurzfristigen Besuchsaufenthalt dürfte nach Auffassung der Kammer auch nicht bereits grundsätzlich entgegengestanden haben, dass die Klägerin und ihre Familie von SGB II-Leistungen leben.

Die von der Klägerin abgegebene Verpflichtungserklärung ist auch nicht wegen Verstoßes gegen die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26.10.2009 unwirksam, wie das Nds. Oberverwaltungsgericht in seinem Prozesskostenhilfebeschluss ausgeführt hat. Zum einen galten diese Verwaltungsvorschriften im Zeitpunkt der Abgabe der Verpflichtungserklärung durch die Klägerin am 08.03.2007 noch nicht, zum anderen sieht die Kammer keine dogmatische Grundlage dafür, dass eine Verpflichtungserklärung wegen Verstoßes gegen eine an die Ausländerbehörde bzw. die Auslandsvertretung gerichtete verwaltungsinterne Verwaltungsvorschrift unwirksam sein soll.

Der Inanspruchnahme der Klägerin steht auch nicht entgegen, dass ihrer Mutter eine Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylVfG erteilt worden war, nachdem sie einen Asylfolgeantrag gestellt hatte. Eine Aufenthaltsgestattung lässt die Verpflichtung nach § 68 AufenthG nicht entfallen. Die Verpflichtung aus der Erklärung endet, wenn sie - wie hier - nicht ausdrücklich befristet ist, nach Maßgabe der Auslegung im Einzelfall mit dem Ende des vorgesehenen Aufenthalts oder dann, wenn der ursprüngliche Aufenthaltszweck durch einen anderen ersetzt und dies aufenthaltsrechtlich anerkannt worden ist (BVerwG, Urt. vom 24.11.1998 - a.a.O., - Rdnr. 34; s. dazu auch VG Hannover, Urt. vom 20.11.2001 - 3 A 3320/01 -, NVwZ-RR 2002, 443 f. [OVG Nordrhein-Westfalen 14.09.2001 - 12 A 4923/99]). Hier ist der ursprüngliche Aufenthaltszweck nicht durch einen anderen ersetzt worden. Die Mutter der Klägerin ist nicht als Asylberechtigte anerkannt worden. Ihr war lediglich eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz erteilt worden. Dabei handelt es sich nicht um einen Aufenthaltstitel im Sinne des Aufenthaltsgesetzes (vgl. dazu Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 12.11.2008 - L 11 B 845/08 AY ER -, juris).

Die von der Beklagten getroffene und lediglich im Rahmen des § 114 VwGO zu überprüfende Ermessensentscheidung (zum Erfordernis einer Ermessensentscheidung vgl. BVerwG, a.a.O.; Nds. OVG, Beschl. vom 05.06.2007 - 11 LC 88/06, juris; VG Gießen, Urt. vom 01.07.2010 - 7 K 1142/09.GI - juris) ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat weder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten noch von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht.

Die Beklagte musste bei der von ihr zu treffenden Ermessensentscheidung nicht berücksichtigen, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit der Klägerin im Zeitpunkt der Abgabe der Verpflichtungserklärung nicht hat festgestellt werden können. Dagegen spricht bereits, dass dieser Umstand nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Ermessensentscheidung erst eröffnet. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Ausländerbehörde bzw. die Auslandsvertretung diesen Umstand hätte zum Anlass nehmen können, die Erteilung des beantragten Visums abzulehnen. Tatsächlich ist das Visum aber erteilt worden. Die Klägerin hat mit der von ihr unterschriebenen Verpflichtungserklärung das erreicht, was sie erreichen wollte, nämlich dass ihre Mutter erneut einreisen konnte. Deshalb ist es auch nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Beklagte von der Verpflichtungserklärung Gebrauch macht und die Klägerin in Anspruch nimmt.

Ein Ermessensfehler liegt auch nicht darin, dass die Beklagte die Klägerin zur Erstattung der für ihre Mutter aufgewendeten öffentlichen Mittel herangezogen hat, obwohl sie im Zeitpunkt der Inanspruchnahme Leistungen nach dem SGB II bezog. Die aktuelle Mittellosigkeit musste die Beklagte nicht zum Anlass nehmen, bereits von der Geltendmachung ihres Erstattungsanspruchs nach § 68 Abs.1 AufenthG abzusehen. Damit steht allerdings noch nicht fest, ob es der Beklagten letztlich gelingen wird, ihren Ersatzanspruch zu realisieren. Dies ist aber eine Frage der Vollstreckung, die von der grundsätzlichen Geltendmachung des Anspruchs zu trennen ist.

Die Beklagte hat bei ihrer Ermessensentscheidung auch den in diesem Rahmen zu berücksichtigenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Auffassung der Kammer nicht verletzt. Sie hat die Klägerin zunächst lediglich für die im Zeitraum vom 01.11.2007 bis 31.10.2008 aufgewendeten Leistungen und auch lediglich zu den Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz herangezogen. Darüber hinaus hat sie die Zahlung bis auf Widerruf ausgesetzt, solange die Klägerin Leistungen nach dem SGB II erhält. Damit hat die Beklagte dem Interesse der Klägerin an einer maßvollen Heranziehung hinreichend Rechnung getragen und auch ihre wirtschaftliche Situation berücksichtigt. Erst wenn die Klägerin aus dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II ausscheidet - was angesichts des Umstandes, dass die Klägerin über eine Berufsausbildung als Kosmetikerin verfügt, jedenfalls nicht ausgeschlossen erscheint - wird die Beklagte wegen der Erstattung der von ihr für ihre Mutter aufgewendeten öffentlichen Mittel erneut an die Klägerin herantreten. Bis dahin hat der angefochtene Bescheid für die Klägerin lediglich Titelfunktion ohne konkrete Auswirkungen auf ihre wirtschaftlichen Verhältnisse.

Da die Klägerin im Verfahren unterlegen ist, hat sie gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

Die Kammer lässt die Berufung gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 4 VwGO zu, weil sie von der Entscheidung des Nds. Oberverwaltungsgerichts im Prozesskostenhilfeverfahren abweicht.