Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 14.01.2009, Az.: L 9 U 129/06
Anerkennung einer sekundären Neurotisierung infolge einer mangelnden spezifischen Förderung im Schulunterricht bei einer Teilleistungsstörung durch Legasthenie und Dyskalkulie als eine Berufskrankheit; Gesteigerte Gefahr eines Eintritts einer Berufskrankheit bei einem Legastheniker in Niedersachsen durch die unterschiedslose Beschulung zu Nicht-Legasthenikern
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 14.01.2009
- Aktenzeichen
- L 9 U 129/06
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2009, 34181
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2009:0114.L9U129.06.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Lüneburg - AZ: S 2 U 124/05
Rechtsgrundlagen
- § 9 Abs. 1 S. 2 SGB VII
- § 9 Abs. 2 SGB VII
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der im August 1989 geborene Berufungskläger ist durch eine schwere Legasthenie und Dyskalkulie behindert. Mit Bescheid vom 14. Oktober 2004 hat das Versorgungsamt Hannover bei ihm wegen Teilleistungsstörung (Legasthenie und Dyskalkulie) mit sekundärer Neurotisierung einen Grad der Behinderung von 60 festgestellt. Die Deutsche Rentenversicherung geht nach ihrem unter dem 25. September 2007 an den Landkreis C. gemäß § 45 Abs. 1 SGB XII gerichteten Ersuchen von seiner vollen Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI aus. Auf dieser Grundlage streiten die Verfahrensbeteiligten im vorliegenden Verfahren darüber, ob die beim Berufungskläger ärztlicherseits festgestellte sekundäre Neurotisierung auf dem Boden seiner Teilleistungsstörung Folge einer unzureichend auf seine individuellen Bedürfnisse eingehenden Beschulung ist und der Berufungskläger hiernach einen Anspruch auf ihre Anerkennung und Entschädigung als eine "Wie-Berufskrankheit" gem. § 9 Abs. 2 SGB VII hat.
Am 11. Mai 2005 beantragte der Berufungskläger bei dem Berufungsbeklagten durch seine sorgeberechtigten Eltern die Anerkennung einer Quasi-Berufskrankheit und ließ zur Begründung unter Vorlage zahlreicher medizinischer Dokumente im Einzelnen vortragen, dass er als schwerer Legastheniker mit zusätzlicher Dyskalkulie durch falsche Schulpädagogik in eine schwere seelische Erkrankung geraten sei. Soweit die Anerkennung und Entschädigung einer Quasi-Berufskrankheit davon abhänge, dass die versicherte Tätigkeit zu einer gruppenspezifischen Erhöhung des Erkrankungsrisikos führe, liege eine solche Gruppentypik für Legastheniker wissenschaftlich belegbar vor.
Mit Bescheid vom 07. Juli 2005 lehnte der Berufungsbeklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Erteilung von Schulunterricht keine schädigende Einwirkung bedeute, die für Schüler im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung mit einem erhöhten Erkrankungsrisiko verbunden sei. Auch fehle es an wissenschaftlichen Erkenntnissen darüber, mit welchen Erkrankungsrisiken eventuelles Mobbing verbunden sei.
Mit seinem am 09. Juli 2005 erhobenen Widerspruch machte der Berufungskläger hiergegen geltend, dass es in seinem Fall nicht um die Folgen von Mobbing, sondern um die Folgen falscher Pädagogik gehe. Es komme auch nicht darauf an, ob der Schulunterricht generell zu einem gegenüber der Allgemeinheit erhöhten Erkrankungsrisiko führe; diese Folge habe er jedenfalls für Legastheniker.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19. September 2005 wies der Berufungsbeklagte den Widerspruch zurück. Es gebe keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse darüber, dass der Schulunterricht geeignet sei, psychische Erkrankungen herbeizuführen und die exponierte Personengruppe in erheblich höherem Maße als die Allgemeinheit zu gefährden.
Am 11. Oktober 2005 ist Klage erhoben worden. Zur Begründung hat der Berufungskläger geltend gemacht, er habe zu keinem Zeitpunkt speziellen Legasthenie-Unterricht erhalten. Sein diesbezüglicher Anspruch auf Förderung sei unerfüllt geblieben. Für legasthenische Schüler bestehe insoweit eine gruppentypische Risikoerhöhung, psychisch zu erkranken, die sich in seinem Fall auch realisiert habe. Soweit nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 23. Juni 1977) eine Krankheit erst bei Vorliegen gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse in die Liste der Berufskrankheiten aufgenommen werden könne, seien diesbezügliche Belege bereits 2005 zu den Akten des Berufungsbeklagten gereicht worden.
Der Berufungsbeklagte ist der Rechtsauffassung des Berufungsklägers insbesondere mit dem Argument entgegengetreten, ein Unterlassen, wie es der Berufungskläger in Bezug auf eine angemessene Beschulung rüge, stelle keine Einwirkung im Sinne von § 9 Abs. 2 SGB VII dar.
Mit Gerichtsbescheid vom 17. Mai 2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Zwar sei der Berufungskläger gem. § 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII bei seinem Schulbesuch in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert gewesen, er habe dabei aber nicht einer gegenüber der Allgemeinheit besonders gefährdeten Personengruppe angehört. Diese werde durch diejenigen bestimmt, die bei der jeweiligen versicherten Tätigkeit der gleichen Einwirkung ausgesetzt seien. Folglich gehörten beim Schulbesuch alle Schüler der relevanten Personengruppe an. Für ein allgemein bei allen Schülern erhöhtes Risiko für das Auftreten von psychischen Erkrankungen ergebe sich indessen kein Anhaltspunkt. Im Übrigen stelle das Unterlassen einer besonderen Förderung von Legasthenikern auch keine besondere Einwirkung im Sinne des § 9 Abs. 2 SGB VII dar; das Land Niedersachsen treffe insoweit keine Rechtspflicht, besonderen Unterricht zu veranstalten. Dies habe das Verwaltungsgericht Lüneburg unter Abweisung einer hierauf gerichteten Klage des Berufungsklägers mit Urteil vom 12. August 2004 festgestellt.
Mit seiner am 15. Juni 2006 eingelegten Berufung verfolgt der Berufungskläger sein Begehren weiter. Er vertieft sein bisheriges Vorbringen und beantragt,
1.
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Lüneburg vom 17. Mai 2006 sowie den Bescheid des Berufungsbeklagten vom 07. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2005 aufzuheben,
2.
den Berufungsbeklagten zu verurteilen, bei dem Berufungskläger eine sekundäre Neurotisierung bei Teilleistungsstörung (Legasthenie und Dyskalkulie) wie eine Berufskrankheit anzuerkennen und zu entschädigen.
Der Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lüneburg für zutreffend.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Berufskrankheitenakten des Berufungsbeklagten sowie die von dem Berufungskläger zu den Gerichtsakten gereichten medizinischen Unterlagen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige, insbesondere rechtzeitig eingelegte Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat in seinem angefochtenen Gerichtsbescheid vom 17. Mai 2006 zutreffend dargelegt, dass die sekundäre Neurotisierung, die sich bei dem Berufungskläger als Folge seiner Teilleistungsstörung (Legasthenie und Dyskalkulie) unter jedenfalls nicht auszuschließender Mitursächlichkeit eines Mangels an spezifischer Förderung im Schulunterricht entwickelt haben mag, nicht "wie eine Berufskrankheit" gem. § 9 Abs. 2 SGB VII anerkannt und entschädigt werden kann. Zur Begründung hat es insbesondere zutreffend darauf hingewiesen, dass die bloße Versäumnis einer adäquaten Förderung des Berufungsklägers nicht als besondere Einwirkung im Sinne von § 9 Abs. 2 SGB VII verstanden werden kann und überdies die Anerkennung und Entschädigung einer Quasi-Berufskrankheit auch daran scheitert, dass sich eine gruppenspezifische Risikoerhöhung, wie sie nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in Anlehnung an den Gesetzeswortlaut seit jeher fordert, im Falle des Berufungsklägers nicht feststellen lässt. Der Senat weist deshalb gem. § 153 Abs. 2 SGG die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück und beschränkt sich unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens auf folgende Ergänzung:
Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VII kann eine Krankheit lediglich dann wie eine Berufskrankheit anerkannt und entschädigt werden, wenn sie durch besondere Einwirkungen verursacht ist, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Maße als die Allgemeinbevölkerung ausgesetzt sind. Es ist weder vom Berufungskläger vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass Legastheniker im niedersächsischen Schulsystem auf erheblich andere Weise beschult werden als Nicht-Legastheniker. Der Vortrag des Berufungsklägers geht vielmehr gerade dahin, dass eine Beschulung stattfinde, die die Lernbehinderung von Legasthenikern nicht bzw. nur unzureichend berücksichtige, und diese gerade deshalb krank mache, weil sie zwischen Legasthenikern und Nicht-Legasthenikern keinen bzw. keinen hinreichenden Unterschied mache. Hieraus folgt indessen, dass Legastheniker und Nicht-Legastheniker im niedersächsischen Schulsystem prinzipiell denselben pädagogischen Einflüssen unterliegen und deshalb die Personengruppe, deren durch ihre versicherte Tätigkeit gegenüber der Allgemeinbevölkerung erheblich gesteigerte Gefahr einer Erkrankung Anlass für deren Anerkennung und Entschädigung "wie eine Berufskrankheit" sein könnte, auch nur in der Gruppe der als Schüler Versicherten gesucht werden kann. Soweit der Berufungskläger demgegenüber wiederholt geltend gemacht hat, dass für die Beurteilung einer gruppenspezifischen Gefahrerhöhung nicht auf die Gruppe aller Schüler, sondern lediglich auf die (Teil-) Gruppe der beschulten Legastheniker abzustellen sei, verkennt er, dass zwischen der Gruppe aller Schüler einerseits und der Gruppe der legasthenischen Schüler andererseits gerade kein Unterschied im Hinblick auf die Art der äußeren, insbesondere pädagogischen Einwirkungen besteht, denen beide Gruppen durch den versicherten Schulbesuch ausgesetzt sind, sich ein solcher Unterschied vielmehr nach seinem eigenen Vorbringen erst in Bezug auf die unterschiedlichen Auswirkungen ergeben soll, die dieser gleichartige Schulunterricht mit Rücksicht auf die beide Gruppen unterscheidenden Persönlichkeitsmerkmale ihrer Mitglieder - in Gestalt des Vorhandensein bzw. Fehlens bestimmter Behinderungen (Legasthenie, Dyskalkulie) - zeitigen soll. Der Senat folgt dem Vorbringen des Berufungsklägers durchaus, soweit dieser davon ausgeht, dass die Erhaltung der psychischen Gesundheit von Schülern, die von Legasthenie oder Dyskalkulie betroffen sind, auch davon abhängig ist, dass auf die Einschränkungen ihrer schulischen Leistungsfähigkeit mit einer rücksichtsvollen und differenzierten Pädagogik eingegangen wird. Ob diesbezügliche Versäumnisse den Berufungskläger wesentlich mitursächlich krank gemacht und seine durch mehrere ärztliche Zeugnisse nachgewiesene sekundäre Neurotisierung verursacht haben, bedarf jedoch nach Auffassung des Senats im vorliegenden Verfahren keiner abschließenden Entscheidung, weil auch die mitursächliche Verursachung eines solchen psychischen Gesundheitsschadens durch den versicherten Schulbesuch in Ermangelung der für die Anerkennung "wie eine Berufskrankheit" erforderlichen gruppenspezifischen Risikoerhöhung nicht zur Annahme eines Versicherungsfalls nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung führen würde.
Gegen die insoweit vom Berufungskläger geforderte Einengung der Betrachtung auf die Gruppe der legasthenischen Schüler spricht in diesem Zusammenhang zur Überzeugung des Senats auch der Gesetzeszweck, der darauf gerichtet ist, besondere beruflich bzw. durch sonstige versicherte Tätigkeiten verursachte Erkrankungsrisiken dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung zu unterstellen. Ob von einer versicherten Tätigkeit spezifische, durch die in § 9 Abs. 2 SGB VII genannten "besonderen Einflüsse" hervorgerufene Risiken ausgehen, die erheblich höher sind als die Risiken der Allgemeinbevölkerung, kann aber statistisch und epidemiologisch zutreffend nur im Vergleich der Allgemeinbevölkerung mit denjenigen Versicherten ermittelt werden, die die versicherte Tätigkeit ausüben, ohne sich daneben noch durch zusätzliche, risikoerhöhende persönliche Eigenschaften (Behinderungen) von jener zu unterscheiden. Umgekehrt ließe sich ein besonderes schulisches Risiko für Legastheniker, psychisch zu erkranken, allein im Vergleich mit dem von Legasthenie betroffenen Teil der Allgemeinbevölkerung, nicht aber mit der gesamten Allgemeinbevölkerung erfassen. Die eindeutige Festlegung des Gesetzgebers auf die "übrige Bevölkerung" (Allgemeinbevölkerung) in § 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VII als Maßstab für die Besonderheit der Gefährdung durch versicherte Tätigkeiten führt vor diesem Hintergrund ebenfalls zu der Schlussfolgerung, dass sich die "bestimmten Personengruppen", deren besondere Gefährdung es zu ermitteln gilt, allein durch die Ausübung der versicherten Tätigkeit von der Allgemeinbevölkerung unterscheiden dürfen, wenn die Risikoerhöhung durch die zu untersuchende Tätigkeit gegenüber der Allgemeinheit zutreffend erfasst werden soll. Ist indessen nach alledem zu fragen, ob die Ausgestaltung des Schulunterrichts an Niedersächsischen Allgemeinbildenden Schulen ein gegenüber der Allgemeinbevölkerung wesentlich erhöhtes Risiko der Schüler zur Folge hat, psychisch zu erkranken, so sind hierauf hindeutende wissenschaftliche Erkenntnisse weder für den Senat erkennbar, noch überhaupt vom Berufungskläger behauptet worden.
Nur hilfsweise ist deshalb noch einmal darauf hinzuweisen, dass auch insoweit, als der Berufungskläger mit Recht einen Mangel an spezifischer individueller Förderung von Legasthenikern an Niedersächsischen Schulen beklagen mag, die Anerkennung und Entschädigung der psychischen Folgen eines solchen Mangels als Quasi-Berufskrankheit nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung selbst dann nicht verlangt werden könnte, wenn bei der Feststellung der hierzu erforderlichen gruppenspezifischen Risikoerhöhung der Vergleich des Erkrankungsrisikos legasthenischer Schüler mit dem Erkrankungsrisiko der Allgemeinbevölkerung - entgegen § 9 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 SGB VII - als aussagekräftig akzeptiert würde. In diesem Fall würde nämlich gleichwohl nicht festgestellt werden können, dass eine solche Risikoerhöhung durch "besonderen Einwirkungen" im Sinne der genannten Vorschrift verursacht worden wäre. Der vom Gesetzgeber verwendete Begriff der Einwirkung lässt es nicht zu, eine Berufskrankheit allein deshalb zu bezeichnen oder unter den weiteren Voraussetzungen des Abs. 2 eine Quasi - Berufskrankheit allein deshalb zu bejahen, weil die besonderen Verhältnisse der versicherten Tätigkeit ursächlich für eine gegenüber der Allgemeinbevölkerung erheblich gesteigerte Erkrankungsgefahr sein mögen. Vielmehr ist es nach dem eindeutigen Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VII, wonach die geseigerte Erkrankungsgefahr gerade auf besonderen Einwirkungen der versicherten Tätigkeit beruhen muss, weiterhin erforderlich, dass von der versicherten Tätigkeit ein die Entstehung der Erkrankung aktiv fördernder Einfluss ausgehen muss. Die Unterlassung einer behinderungsgerechten Förderung, wie sie der Berufungsbeklagte rügt, reicht hierzu nicht aus. Dies gilt selbst dann, wenn man zugunsten des Berufungsklägers eine entsprechende öffentlich-rechtliche Verpflichtung des jeweiligen Schulträgers oder des Landes unterstellt. Auch eine pflichtwidrige Unterlassung, mag sie sich auch im strafrechtlichen Sinne als Handlung darstellen, stellt nämlich keine Einwirkung im unfallversicherungsrechtlichen Sinne, sondern deren Gegenteil dar.
Die Berufung ist hiernach mit der Kostenfolge aus § 193 SGG als unbegründet zurückzuweisen.
Der Senat lässt gem. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zu. Die Rechtsfrage, ob eine gruppenspezifische Risikoerhöhung als Voraussetzung für die Anerkennung einer durch versicherte Tätigkeit wesentlich mitverursachten Krankheit "wie eine Berufskrankheit" auch darin liegen kann, dass die versicherte Tätigkeit eine solche Gruppe besonders gefährdet, bei der es sich um eine durch gemeinsame personenbezogene Merkmale (Behinderung) abgrenzbare Teilgruppe derjenigen Gruppe handelt, welche die gefährdende versicherte Tätigkeit ausübt, ist in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts noch ungeklärt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob "besondere Einwirkung" im Sinne von § SGB VII auch ein Unterlassen schadensabwendender Maßnahmen sein kann, wenn es mit hinreichender Wahrscheinlichkeit wesentlich mitursächlich für die Entstehung eines Gesundheitsschadens geworden ist und eine Rechtspflicht bestand, den Schaden abzuwenden.