Sozialgericht Aurich
Beschl. v. 08.02.2005, Az.: S 25 AS 2/05 ER
Bibliographie
- Gericht
- SG Aurich
- Datum
- 08.02.2005
- Aktenzeichen
- S 25 AS 2/05 ER
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2005, 42639
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGAURIC:2005:0208.S25AS2.05ER.0A
Verfahrensgang
Fundstellen
- info also 2005, 185
- info also 2005, 127-129 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Kein umfassender Einsatz des Einkommens eines Stiefvaters gegenüber hilfebedürftigen minderjährigen Stiefkindern.
In dem Rechtsstreit
A.
B.
Antragsteller,
Prozessbevollmächtigte:
zu 1-2: Rechtsanwälte C.
gegen
D.
Antragsgegnerin,
hat das Sozialgericht Aurich - 25. Kammer - am 8. Februar 2005 durch den Richter am Verwaltungsgericht L. - Vorsitzender - beschlossen:
Tenor:
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin zu 1) und deren Kinder laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Monate Januar und Februar 2005 unter Berücksichtigung eines einzusetzenden Einkommens des Antragstellers zu 2) in Höhe von monatlich jeweils 424,64 € zu gewähren.
Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu erstatten.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Die Antragsteller begehren im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung von laufenden Leistungen nach dem SGB II.
Die Antragsteller zu 1) und 2) sind seit dem 12. Dezember 2003 verheiratet. Sie leben gemeinsam mit den 5 leiblichen Kindern der Antragstellerin zu 1) in einem im Jahre 2004 neu gebauten Haus. Der Antragsteller zu 2) ist berufstätig, wobei sein Einkommen Schwankungen unterliegt. Er verdiente ausweislich der vorgelegten Verdienstabrechnung der E. GmbH im Januar 2005 2.293,23 Euro netto. Dieser Arbeitslohn ist dem Antragsteller zu 2) - was sich ebenfalls aus der Verdienstabrechnung ergibt - am vorletzten Arbeitstag des Monats ausgezahlt worden.
Die Antragstellerin zu 1) erhielt von der Stadt F. bis Ende Dezember 2004 für ihre Kinder G., H., I. und J. laufende Leistungen zum Lebensunterhalt aus Mitteln der Sozialhilfe in Höhe von zuletzt 1.043,12 Euro. Für das fünfte Kind der Antragstellerin zu 1), K., geb. am 19.06.1997, wurde in der Vergangenheit keine Sozialhilfe gezahlt, weil ihm zur Sicherung seines Unterhaltes neben dem Kindergeld auch Unterhaltsleistungen seitens seines leiblichen Vaters zur Verfügung standen, die auch weiterhin erbracht werden.
Mit einem am 12. Oktober 2004 bei der Antragsgegnerin eingegangen formularmäßigen Antrag begehrte die Antragstellerin zu 1) für ihre Kinder laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Die Antragsgegnerin lehnte diesen Antrag unter dem 16. Dezember 2004 mit der Begründung ab, dass das Einkommen den Bedarf übersteige. Auf die diesem Bescheid beigefügte Berechnung wird Bezug genommen. Der hiergegen am 20. Dezember 2004 eingelegte Widerspruch ist bislang noch nicht beschieden.
Mit ihrem am 8. Januar 2005 bei Gericht eingegangenen Antrag begehren die Antragsteller die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Sie vertreten die Auffassung, dass die Antragsgegnerin - ebenso wie der früher zuständige Sozialhilfeträger - verpflichtet sei, laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes insbesondere für ihre Kinder (mit Ausnahme von K.) zu gewähren. Die Auffassung der Antragsgegnerin, das bei der Bedarfsberechnung das Einkommen des Antragstellers zu 2) in vollem Umfang zu berücksichtigen sei, sei fehlerhaft. Der Antragsteller zu 2) sei der Stiefvater der fünf minderjährigen Kinder der Antragstellerin zu 1), so dass ihm sei daher zumindest ein Selbstbehalt zuzubilligen sei . Die Familie sei aus wirtschaftlichen Gründen nach wie vor auf ergänzende Hilfe angewiesen.
Die Antragsteller beantragen,
die Antragsgegnerin im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihrer Familie laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie vertritt die Rechtsauffassung, dass eine dem früheren § 16 BSHG entsprechende Privilegierung von Stiefvätern in dem neuen SGB II nicht enthalten sei. Dies habe zur Folge, dass das gesamte Einkommen des Stiefvaters, hier also des Antragstellers zu 2), bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen sei. Die Antragstellerin zu 1), der Antragsteller zu 2) und die 5 minderjährigen Kinder der Antragstellerin zu 1), die alle gemeinsam in einem Haushalt leben, gehörten alle zu einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 3 SGB II.
Im Laufe des gerichtlichen Eilverfahrens hat die Antragsgegnerin eine Neuberechnung vorgenommen und den Antragstellern für die Monate Januar und Februar 2005 jeweils einen Betrag als laufende Leistungen nach dem SGB II in Höhe von jeweils 305,99 Euro bewilligt. Auf die diesbezügliche neue Bedarfsberechnung wird Bezug genommen. Die Neuberechnung erfolgte vor dem Hintergrund, dass die Antragsgegnerin für die beiden Monate die ursprünglich als Einkommen angesetzte Eigenheimzulage für diese Monate nunmehr nicht mehr als Einkommen berücksichtigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.Der Antrag ist zulässig und hat in dem tenorierten Umfang Erfolg.
Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist, dass sowohl der geltend gemachte Hilfeanspruch (Anordnungsanspruch) als auch die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund), also die Eilbedürftigkeit, glaubhaft gemacht werden (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die Glaubhaftmachung bezieht sich dabei auf die reduzierte Prüfungsdichte und die nur eine überwiegende Wahrscheinlich erfordernde Überzeugungsgewissheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruches und des Anordnungsgrundes im sogenannten summarischen Verfahren (Grieger, Vorläufiger Rechtsschutz in Angelegenheiten der Sozialhilfe und der Grundsicherung für Arbeitssuchende durch Verwaltungs- und Sozialgerichte, ZFSH/SGB 2004, 579, 583).
Ausgehend von diesen Grundsätzen haben die Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft dargelegt.
Obgleich mit dem vorliegenden Antrag in erster Linie Ansprüche der Kinder der Antragstellerin zu 1) geltend gemacht werden, steht der Wirksamkeit des Antrages nicht entgegen, dass dieser (nur) von den Antragsteller gestellt worden ist. Dies folgt aus § 38 SGB II. Nach § 38 S. 1 SGB II wird vermutet, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige bevollmächtigt ist, Leistungen nach diesem Buch auch für die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu beantragen und entgegenzunehmen.
Der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. Dezember 2004 ist voraussichtlich rechtswidrig, da die Bedarfsberechnung rechtsfehlerhaft ist. Dies gilt ebenso auch für die während des gerichtlichen Verfahrens von der Antragsgegnerin durchgeführte neue Bedarfsberechnung (vgl. Anlage zum Anschreiben vom 25. Januar 2005). Sowohl in der dem angefochtenen Bescheid beigefügten Bedarfsberechnung vom 16. Dezember 2004 als auch in der neuen Bedarfsberechnung, ist das Einkommen des Antragstellers zu 2 ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes bzw. Freibetrages in vollem Umfang in Ansatz gebracht worden. Dies hält nach Auffassung des Gerichts einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Zwar vertritt das Gericht in Übereinstimmung mit der Antragsgegnerin die Auffassung, dass die Antragstellerin zu 1), der Antragsteller zu 2) und die fünf leiblichen Kinder der Antragstellerin zu 1) eine Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 3 SGB II bilden. Dies hat hier aber, weil der Antragsteller zu 2) lediglich der Stiefvater der zu seinem Haushalt gehörenden fünf Kinder ist, nicht zur Folge, dass sein Arbeitseinkommen bei der Berechnung eines Anspruches auf laufende Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß SGB II in vollem Umfang einzusetzen wäre.
Der Antragsteller zu 2) gehört zur Bedarfsgemeinschaft des SGB II gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 1 SGB II, weil er erwerbsfähig ist. Obwohl er ein monatliches Erwerbseinkommen erzielt, gilt er gemäß § 9 Abs. 2 S. 3 SGB II im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, da in dieser Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Mitteln und Kräften gedeckt ist. (hierzu Schoch, Die Bedarfsgemeinschaft, die Einsatzgemeinschaft und die Haushaltsgemeinschaft nach dem SGB II und dem SGB XII, ZfF 2004 S. 169, 171). Die Antragstellerin zu 1) gehört zu dieser Bedarfsgemeinschaft als Partnerin des Antragstellers zu 2) gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3 a SGB II. Die Antragstellerin zu 1) ist mit dem Antragsteller zu 2) seit dem 12. Dezember 2003 verheiratet. Die 5 leiblichen Kinder der Antragstellerin zu 1) (G., H., I., J. und K.) gehören daher gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II ebenfalls zu dieser Bedarfsgemeinschaft, da sie gemeinsam mit den Antragstellern in einem Haushalt leben. Voraussetzung für die Anwendung des § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II ist nicht, dass es sich bei den betreffenden Kindern um leibliche Kinder beider Partner der Bedarfsgemeinschaft handelt (Münder, LPK, SGB II, Kommentar, 2005, § 7 Rn 45, 48; Grube, Wahrendorf, SGB XII mit SGB II, Kommentar, 2005, § 7 SGB II Rn 17). Für die Annahme, dass vorliegend zwei unterschiedliche Bedarfsgemeinschaften bestünden, liegen keine Anhaltspunkte vor. Zwar wäre es - vergleichbar mit der Konstellation nach dem früheren Recht - denkbar, dass die Antragstellerin zu 1) zusammen mit dem Antragsteller zu 2) einerseits und die Antragstellerin zu 1) zusammen mit ihren 5 Kindern andererseits jeweils eine gesonderte Bedarfsgemeinschaft bildeten. Eine solche Differenzierungsmöglichkeit lässt sich dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 7 Abs. 3 SGB II jedoch nicht entnehmen.
Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Die Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II regelt somit den Einsatz von Einkommen und Vermögen im Verhältnis der Partner zueinander. Die Einkommens- und Vermögensberücksichtigung bei minderjährigen unverheirateten Kindern ist hingegen in § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II geregelt. Danach ist bei minderjährigen unverheirateten Kindern, die mit Eltern(teilen) in einer Bedarfsgemeinschaft leben und ihren Lebensunterhaltsbedarf nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können, auch das Einkommen und Vermögen von Eltern(teilen) zu berücksichtigen. Da "Eltern" im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II aber nur die leiblichen Eltern bzw. die Adoptiveltern, nicht aber Pflege- oder Stiefeltern bzw. der Partner eines Elternteils sind, scheidet nach richtiger Auffassung wohl ein umfassender Einsatz von Einkommen und Vermögen des Partners im Verhältnis zu hilfebedürftigen Stiefkindern aus (vgl. hierzu Münder, LPK, Kommentar, SGB II, a.a.O., § 9 Rn 27). Für diese Auffassung spricht auch die gesetzliche Wertung im Unterhaltsrecht des BGB. Nach § 1601 BGB - und hierauf weist die Prozessbevollmächtigte der Antragsteller zu Recht hin - sind nur Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Der Antragsteller zu 2) ist mit den Kindern der Antragstellerin zu 1) nicht in gerader Linie verschwägert. Nach dem Unterhaltsrecht des BGB ist er - anders als der leibliche Vater - gesetzlich nicht verpflichtet, diesen Unterhalt zu gewähren. Im Übrigen ist auch der leibliche Vater nur insoweit unterhaltspflichtig, als es diesem ohne Gefährdung seines eigenen Lebensunterhaltes möglich ist (§ 1603 BGB). Würde das Einkommen des Stiefvaters bei der Bedarfsberechnung von Ansprüchen der Stiefkinder auf laufende Leistungen nach dem SGB II in vollem Umfang in Ansatz gebracht werden, so wäre der Stiefvater im Verhältnis zum leiblichen Vater, der unterhaltspflichtig ist, wirtschaftlich schlechter gestellt.
Gegen einen umfassenden Einsatz des Einkommens eines Stiefvaters gegenüber hilfebedürftigen minderjährigen Stiefkindern spricht im Übrigen auch die Regelung des § 9 Abs. 5 SGB II. Nach § 9 Abs. 5 SGB II wird zu Lasten von Hilfebedürftigen, die in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten leben, vermutet, dass sie von diesen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Die Unterhaltsvermutung des § 9 Abs. 5 SGB II betrifft somit die "Haushaltsgemeinschaft". Wie dargelegt, leben die Antragsteller und die fünf leiblichen Kinder der Antragstellerin zu 1) in einer "Bedarfsgemeinschaft" im Sinne von § 7 Abs. 3 SGB II. Dies schließt nach Überzeugung des Gerichts aber nicht aus, dass im vorliegenden Verfahren auch eine "Haushaltsgemeinschaft" im Sinne von § 9 Abs. 5 SGB II vorliegt. Die Antragsteller leben mit den minderjährigen Kindern der Antragstellerin zu 1) in einem gemeinsamen Haushalt. Der Antragsteller zu 2) ist als Stiefvater mit den minderjährigen leiblichen Kindern der Antragstellerin zu 1) nach § 1590 Abs. 1 S. 1 BGB verschwägert, da er seit dem 12. Dezember 2003 mit der Antragstellerin zu 1) verheiratet ist. Dem Wortlaut nach ist die Regelung des § 9 Abs. 5 SGB II daher hier einschlägig. Da es sich bei der Unterhaltsvermutung nach § 9 Abs. 5 SGB II um eine spezielle Regelung handelt, erscheint es gerechtfertigt, diese im Verhältnis zu den allgemeinen Grundsätzen des § 7 Abs. 3 SGB II i. V. m. § 9 Abs. 2 SGB II in "Stiefväterfällen" zur Anwendung zu bringen. Die gesetzliche Vermutung des § 9 Abs. 5 SGB II ist vorliegend auch nicht wiederlegt. Um diese gesetzliche Vermutung zur widerlegen, hätte die minderjährigen hilfebedürftigen Kinder der Antragstellerin zu 1) glaubhaft vortragen lassen müssen, dass sie keine Leistungen von dem Antragsteller zu 2) erhalten. Dies ist hier - auch unter Berücksichtigung des durchgeführten gerichtlichen Erörterungstermins - nicht vorgetragen worden.
Die Anwendung von § 9 Abs. 5 SGB II hat hier zur Folge, dass bei der durchzuführenden Bedarfsberechnung für den Monat Januar 2005 lediglich ein (bereinigtes) Einkommen des Antragstellers zu 2) in Höhe von 424,64 Euro in Ansatz zu bringen ist. Dieser Betrag errechnet sich wie folgt:
In der gesetzlichen Vermutung des § 9 Abs. 5 SGB II ist die Höhe des zu erwartenden Einkommens- und Vermögenseinsatzes nicht näher geregelt. Eine Konkretisierung findet sich aber in § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld vom 20. Oktober 2004 ,Bundesgesetzblatt 2004 I, Seite 2622 ff (nachfolgend AlgII-V). Nach dieser Vorschrift sind bei der § 9 Abs. 5 SGB II zugrundeliegenden Vermutung, dass Verwandte und Verschwägerte an mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen Leistungen erbringen, die um die Absetzbeträge nach § 11 Abs. 2 SGB II bereinigten Einnahmen in der Regel nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie einen Freibetrag in Höhe des doppelten Satzes der nach § 20 Abs. 2 SGB II maßgebenden Regelleistungen zuzüglich der anteiligen Aufwendung für Unterkunft und Heizung sowie darüberhinausgehenden 50 % der diesen Freibetrag übersteigenden bereinigten Einnahmen nicht überschreiten.
Bei Anwendung dieser Regelung ist vorliegend zunächst das bereinigte Einkommen des Antragstellers zu 2) zu ermitteln. Ausgehend von einem Nettolohn für Januar 2005 in Höhe von 2.293,23 Euro (laut Verdienstabrechnung) und abzüglich des vom Antragsteller zu 2) an dessen beiden leiblichen Kinder gezahlten Unterhaltes in Höhe von 547 Euro monatlich und abzüglich des Pauschbetrages gemäß § 3 Nr. 1 AlgII-V in Höhe von 30 Euro ergibt sich hier ein bereinigtes Einkommen in Höhe von 1.716,23 Euro. Weitere Absetzungen sind vorliegend nicht vorzunehmen. Insbesondere kommt hier die Regelung des § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II, wonach die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben (also beispielsweise Fahrtkosten) vom Einkommen abzusetzen sind, nicht zum Tragen. Der Antragsteller zu 2) hat in dem gerichtlichen Erörterungstermin auf Nachfrage hin erläutert, dass ihm die Fahrtkosten von seinem Arbeitgeber erstattet werden.
Der Freibetrag setzt sich nach § 1 Abs. 2 AlgII-V aus einem "Grundbetrag" und einem "einkommensabhängigen Erhöhungsbetrag" zusammen. Der "Grundbetrag" errechnet sich aus der Summe der doppelten maßgebenden Regelleistungen nach § 20 und der anteiligen Aufwendung für Unterkunft und Heizung. Damit ergibt sich vorliegend ein Grundbetrag von 866,94 Euro monatlich (2x 345 Euro + anteilige Wohnkosten in Höhe von 176,94 Euro). Der "einkommensabhängige Erhöhungsbetrag" beträgt 50 % der Differenz aus dem bereinigten Einkommen nach § 11 Abs. 2 SGB II und dem eben genannten Grundbetrag. Damit ergibt sich folgende Berechnung des Einkommensfreibetrages des Antragstellers zu 2):
Bereinigtes Einkommen des Antragstellers zu 2): 1.716,23 Euro
abzüglich Grundfreibetrag: 866,94 Euro
Summe: 849,29 Euro
hiervon 50 %: 424,64 Euro
Der Gesamtfreibetrag des Antragstellers zu 2) beträgt demnach 1.291,59 Euro (Grundbetrag: 866,94 Euro + einkommensabhängiger Erhöhungsbetrag von 424,64 Euro).
Insgesamt ist also das bereinigte Einkommen des Antragstellers zu 2) in Höhe von 1.716,23 Euro um den Gesamtfreibetrag (§ 9 Abs. 5 SGB II i. V. m. § 1 Abs. 2 AlgII-V) von 1.291,59 Euro zu reduzieren. Damit ergibt sich ein einzusetzendes Einkommen des Antragstellers zu 2) in Höhe von 424,64 Euro.
Die Antragsgegnerin hätte der Familie der Antragsteller (Bedarfsgemeinschaft) daher für den Monat Januar 2005 auf der Grundlage der von der Antragsgegnerin mit Anschreiben vom 25. Januar 2005 vorgelegten Bedarfsberechnung und den vorstehenden Ausführungen wohl weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 1.324,22 Euro gewähren müssen. Dieser Betrag ergibt sich daraus, dass die Antragsgegnerin in der betreffenden Bedarfsberechnung rechnerisch ein Erwerbseinkommen des Antragstellers zu 2) in Höhe von 1.748,86 Euro in Ansatz gebracht hat. Richtigerweise hätte die Antragsgegnerin (siehe die vorstehenden Ausführungen) für den Monat Januar 2005 aber lediglich ein Einkommen des Antragstellers zu 2) in Höhe von 424,64 Euro berücksichtigen dürfen.
Das Gericht verpflichtet die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes der Familie der Antragsteller für die Monate Januar und Februar 2005 zu gewähren. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist bereits am 08. Januar 2005 gestellt worden. Es wäre daher unbillig, allein wegen der Verfahrensdauer (einschließlich des gerichtlichen Erörterungstermins) den Antragstellern für Januar 2005 keine Leistung zuzusprechen. Aus Gründen der Effektivität des Rechtsschutzes wäre es auch grundsätzlich sachgerecht, die Verpflichtung für einen längeren Zeitraum auszusprechen. Die Regelung des § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II spricht für die Auffassung, grundsätzlich in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes einen Zeitraum von 6 Monaten (vorläufig) zu regeln. Hier ist eine Verpflichtung über einen mehrmonatigen Zeitraum aber nicht sachgerecht. Denn voraussichtlich wird sich die Sachlage nach Angaben des Antragstellers zu 2) von Monat zu Monat ändern, da dessen Einkommen deutlichen Schwankungen unterliegt. Im Ergebnis hat daher das Gericht die Verpflichtung der Antragsgegnerin auf der Grundlage der Berechnung für Januar 2005 lediglich auf diesen Monat und auf den Entscheidungsmonat, als den Februar 2005, beschränkt. Das Gericht geht aber davon aus, dass die Antragsgegnerin die vorstehenden Grundsätze unter Anpassung an die jeweilige Sachlage auch in den Folgemonaten berücksichtigen wird.
Den Antragstellern ist es auch gelungen, das Vorliegen des Anordnungsgrundes, also die Eilbedürftigkeit der begehrten Regelung, glaubhaft zu machen. Aufgrund der derzeitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Familie der Antragsteller sind diese offensichtlich auf die errechneten laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes dringend angewiesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.