Sozialgericht Aurich
Beschl. v. 17.03.2005, Az.: S 25 AS 14/05 ER
Anrechnung der Eigenheimzulage als Einkommen bei laufenden Leistungen; Aufteilung einer jährlich gewährten Eigenheimzulage ab dem Zuflusszeitpunkt auf einen Zeitraum von 12 Monaten
Bibliographie
- Gericht
- SG Aurich
- Datum
- 17.03.2005
- Aktenzeichen
- S 25 AS 14/05 ER
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2005, 39539
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGAURIC:2005:0317.S25AS14.05ER.0A
Rechtsgrundlagen
- § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II
- § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II
- § 2 EiGZulG
- § 194 Abs. 3 Nr. 4 SGB III
Fundstelle
- RdW 2005, VI Heft 11 (Kurzinformation)
Amtlicher Leitsatz
Die Eigenheimzulage ist grundsätzlich als Einkommen bei laufenden Leistungen nach dem SGB II anzurechnen. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die jährlich gewährte Eigenheimzulage ab dem Zuflusszeitpunkt auf einen Zeitraum von 12 Monaten aufgeteilt wird.
In dem Rechtsstreit
...
hat das Sozialgericht Aurich - 25. Kammer - am 17. März 2005
durch
den Richter am Verwaltungsgericht Sonnemann - Vorsitzender -
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antragstellerin wird für das Verfahren in der ersten Instanz Prozesskostenhilfe ohne Kostenbeteiligung unter Beiordnung von Rechtsanwalt D., bewilligt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von laufenden Leistungen nach dem SGB II ohne Anrechnung einer Eigenheimzulage als Einkommen.
Der Antragsgegner gewährte der Antragstellerin und ihrer am 7. Oktober 2001 geborenen Tochter, E., in der Zeit vom 25. Oktober 2001 bis Ende Dezember 2004 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt aus Mitteln der Sozialhilfe. Die Antragstellerin und ihre Tochter leben seit dem 1. November 2001 in einer neu gebauten Doppelhaushälfte. Das entsprechende Grundstück erwarb die Antragstellerin ausweislich eines notariellen Kaufvertrages, der sich in den Verwaltungsvorgängen befindet, am 15. Mai 2001 zu einem Kaufpreis von 21.500,00 DM von ihrem Vater, F.. Zur Finanzierung des Hauses nahm die Antragstellerin, was sich aus einer Bescheinigung der Sparkasse G. vom 5. Dezember 2001 ergibt, die sich in der beigezogenen Wohngeldakte befindet, einen Kredit über 105.000,00 DM auf. Dieser Darlehensvertrag wurde am 10. Juli 2001 geschlossen worden.
Mit Bescheid vom 14. März 2002 bewilligte das Finanzamt H. der Antragstellerin für die Jahre 2001 bis einschließlich 2008 eine Eigenheimzulage in Höhe von jährlich 6.500,00 DM (entsprechend 3.323,40 EUR). Aus den Erläuterungen dieses Bescheides ergibt sich, dass die fälligen Beträge jeweils zum 15. März des betreffenden Jahres ausgezahlt werden.
Mit dem angefochtenen Bescheid der für den Antragsgegner handelnden Gemeinde I. vom 25. Januar 2005 gewährt der Antragsgegner der Antragstellerin laufende Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. März 2005 bis zum 30. Juni 2005 in Höhe von monatlich 451,00 EUR, wobei er aber - was sich aus dem beigefügten Berechnungsbogen ergibt einen monatlichen Betrag von 276,95 EUR als "sonstiges Einkommen-Eigenheimzulage" berücksichtigt. Die Antragstellerin hat gegen diesen Bescheid Widerspruch eingelegt, der bislang nicht beschieden ist.
Am 23. Februar 2005 wandte sie sich an das Gericht mit der Bitte um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Sie vertritt die Auffassung, dass der Antragsgegner nicht berechtigt sei, die Eigenheimzulage bei der Berechnung der laufenden Leistungen nach dem SGB II als Einkommen in Ansatz zu bringen. Sie habe weder zum Zeitpunkt des Erwerbes des betreffenden Hausgrundstückes im Jahre 2001 noch derzeit ausreichendes Einkommen. Die gesamte Hausfinanzierung werde über Kredite abgewickelt. Die Eigenheimzulage stehe nicht zu ihrer freien Verfügung, sondern werde direkt an das Kreditinstitut abgeführt. Insoweit verweist sie auf eine schriftliche Abtretungserklärung vom
1.Oktober 2001, wonach sie die Eigenheimzulage an ihren Vater, F. abgetreten habe. Da sie somit über die Eigenheimzulage nicht verfügen könne, handele es sich hierbei auch nicht um sogenannte bereite Mittel.
Die Antragstellerin beantragt,
den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ohne Anrechnung einer (monatlichen) Eigenheimzulage zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er vertritt die Auffassung, dass es sich bei der streitgegenständlichen Eigenheimzulage um anzurechnendes Einkommen im Sinne von § 11 SGB II handele. In den ersten beiden Monaten des Jahres sei die Eigenheimzulage nicht als Einkommen angerechnet worden, da das SGB II als Leistungsgrundlage erst zum 1. Januar 2005 in Kraft getreten sei und die Eigenheimzulage zum 15. März 2005 ausgezahlt werde. Ab dem Zuflussmonat werde die Eigenheimzulage aber als Einkommen berücksichtigt. Der Betrag werde hierbei in Abweichung von den Hinweisen der Agentur für Arbeit auf einen Zeitraum von 12 Monaten aufgeteilt, um für die Antragstellerin den Renten- und Krankenversicherungsanspruch aufrecht zu erhalten. Im Hinblick auf die von der Antragstellerin behauptete Abtretung der Eigenheimzulage an ihren Vater weist er darauf hin, dass die Eigenheimzulage nach wie vor der Antragstellerin auf deren Konto überwiesen werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhaltes im Übrigen wird ergänzend auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners (einschließlich der Sozialhilfe- und Wohngeldakten) Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner keinen Anspruch auf Gewährung laufender Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ohne Berücksichtigung der streitgegenständlichen Eigenheimzulage als Einkommen.
Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist, dass sowohl der geltend gemachte Hilfeanspruch (Anordnungsanspruch) als auch die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund), also die Eilbedürftigkeit, glaubhaft gemacht werden (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die Glaubhaftmachung bezieht sich dabei auf die reduzierte Prüfungsdichte und die nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde Überzeugungsgewissheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruches und des Anordnungsgrundes im sogenannten summarischen Verfahren (Grieger, Vorläufiger Rechtsschutz in Angelegenheiten der Sozialhilfe und der Grundsicherung für Arbeitssuchende durch Verwaltungs- und Sozialgerichte, ZfSH/SGB 2004, 579, 583.)
Der Antragstellerin ist es nicht gelungen, den notwendigen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. Bei der hier gebotenen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass der Antragsgegner bei der Berechnung der laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Antragstellerin und ihre Tochter ab März 2005 zu recht die streitgegenständliche Eigenheimzulage als Einkommen der Antragstellerin in Ansatz bringt.
Die Berücksichtigung von Einkommen bei der Gewährung laufender Leistungen nach dem SGB II ist in § 11 SGB II geregelt. In § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II wird durch eine
enumerative Aufzählung das anrechenbare Einkommen eingeschränkt. Die streitgegenständliche Eigenheimzulage wird hiervon nicht erfasst.
Ferner sind nach § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II Einnahmen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Die streitgegenständliche Eigenheimzulage gehört aber auch nicht zu diesen zweckbestimmten Einnahmen. Maßgeblich ist für die Privilegierung in § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II nämlich, dass die Einnahmen "einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen"; also einem anderen Zweck als Unterhalt oder Arbeitseingliederung (vgl. § 1 Abs. 2 SGB II; LPK-SGB II, § 11 Rn 41). Eine entsprechende Zweckbestimmung fehlt bei der Eigenheimzulage. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 28. Mai 2003 (Az 5 C 41/02, FEVS 55, 102 ff) im Einzelnen dargelegt. Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Richter an. Die Eigenheimzulage wird nicht "zu einem ausdrücklich genannten Zweck" gewährt. Die Zweckneutralität der Eigenheimzulage folgt aus den in §§ 2, 4 und 5 EiGZulG geregelten Anspruchsvoraussetzungen, vor allem dem Umstand, dass die Eigenheimzulage ohne jeden "Verwendungsnachweis" und unabhängig davon gewährt wird, ob bzw. in welchem Umfang sie tatsächlich zur Finanzierung eines Eigenheimes verwendet wird. Auch die Gesetzesmaterialien (vgl. Vorlage des Gesetzentwurfes der Bundesregierung vom 11. August 1995 und Stellungnahme des Bundesrates vom 22. September 1995, jeweils BR-Drs 498/95) treffen keine Aussage dahin, dass die Eigenheimzulage etwa individuell-konkret gezielt der Deckung eines bestimmten Bedarfes dienen soll (so auch OVG Lüneburg, Urteil v. 14. August 2002, 4 LB 128/02, Niedersächsische Rechtspflege 2003, 154 ff). Zwar trifft der Hinweis des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin zu, dass im SGB III und in der AlHiVO die Eigenheimzulage unter bestimmten Voraussetzungen von der Einkommensberücksichtigung ausgenommen war. So galt nach § 194 Abs. 3 Nr. 4 SGB III die Eigenheimzulage, soweit sie nachweislich zur Herstellung oder Anschaffung einer zu eigenen Wohnzwecken benutzten Wohnung in einem im Inland gelegenen eigenen Haus oder in einer eigenen Eigentumswohnung oder zu einem Ausbau oder einer Erweiterung an einer solchen Wohnung verwendet wird, nicht als Einkommen. Diese Regelung wurde damit begründet, dass der Sinn der durch die Eigenheimzulage erbrachten steuerlichen Subventionierung, nämlich den Erwerb, die Herstellung, die Erweiterung oder den Ausbau einer zu eigenen Wohnwecken genutzten Wohnung finanziell zu erleichtern, konterkariert werden würde, wenn die Eigenheimzulage auf eine Leistung für den allgemeinen Lebensunterhalt angerechnet werden würde (Gagel, SGB III, Kommentar, Stand: 01. Juli 2004, Band 1, § 194 Rn 101). Die Antragstellerin kann sich insoweit auch nicht mit Erfolg auf einen Vertrauens- oder Bestandsschutz berufen. Dies scheitert vorliegend bereits daran, dass die Antragstellerin in der Vergangenheit nicht Leistungen nach dem SGB III sondern vielmehr Leistungen nach dem BSHG bezogen hat. Bei der Gewährung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt war die Eigenheimzulage aber gerade nicht privilegiert (siehe oben; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. Mai 2003, 5 C 41/02, FEVS 55, 102 ff).
Die Anrechnung der Eigenheimzulage als Einkommen gemäß § 11 SGB II ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil sich die Antragstellerin auf eine Abtretung beruft. Zwar kann eine Abtretung im Einzelfall dazu führen, dass der Hilfebedürftige tatsächlich nicht mehr über diese Forderung verfügen kann. In diesem Fall stünde dem Hilfeberechtigten die Eigenheimzulage nicht (mehr) als sog. "bereite Mittel" zur Verfügung (vgl. hierzu BVerwG ,in BVerwGE 67, 163, 166, 168 [BVerwG 05.05.1983 - BVerwG 5 C 112.81]). Dieser Grundsatz, der zum sog. Nachraggrundsatz in § 2 BSHG entwickelt worden ist, dürfte aufgrund der Regelungen in §§ 3 Abs. 3, 1 Abs. 1 Satz 1 SGB II auch im SGB II entsprechend gelten (vgl. Münder in LPK - SGB II, Kommentar, § 3 Rn 21). Es kommt also maßgeblich darauf an, ob die Eigenheimzulage im Einzelfall tatsächlich zur Sicherung des Lebensunterhaltes eingesetzt werden kann, oder ob der Hilfebedürftige jegliche Verfügungsmöglichkeit hierüber verloren hat (so auch SG Braunschweig, Beschluss vom 9. März 2005, S 19 AS 76/05, S. 5). Die Antragstellerin hat unter Vorlage einer schriftlichen Abtretungserklärung, die das Datum 1.10.2001 trägt, erklärt, dass sie die Eigenheimzulage an ihren Vater abgetreten habe. Hierbei handelt es sich aber allenfalls um eine schuldrechtliche Verpflichtung der Antragstellerin, die diese gegenüber ihrem Vater - von dem sie das Grundstück erworben hat und der nach Aktenlage und eigenem Vorbringen der Antragstellerin auch in die Finanzierung des Hauses eingebunden ist bzw. war - eingegangen ist. Eine weitere Aufklärung dieser Zusammenhänge mag dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Entscheidend ist für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur, dass die Antragstellerin selbst über die Eigenheimzulage tatsächlich nach wie vor verfügen kann. Denn die Eigenheimzulage wird vom Finanzamt H. ausweislich des Bescheides vom 14. März 2002 auf das Konto bei der Sparkasse G., Kto.-Nr.: 112702303, überwiesen. Der Antragsgegner hat mitgeteilt, dass laut Auskunft des Finanzamtes H. dies auch aktuell noch zutreffe, insbesondere liege eine Abtretung dort nicht vor. Kontoinhaberin des betreffenden Kontos bei der Sparkasse G. ist - was sich insbesondere aus den in den Sozialhilfeakten befindlichen Kontoauszügen ergibt ( Akte I S. 126 ff, 131) - die Antragstellerin.
Nach Auffassung des Gerichts ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die jährlich gewährte Eigenheimzulage ab dem Zuflusszeitpunkt (März 2005) auf einen Zeitraum von 12 Monaten aufteilt. Diese Praxis entspricht der bisherigen Rechtsprechung zur Anrechnung der Eigenheimzulage als Einkommen bei der Gewährung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt ( BVerwG, Urt. vom 28. Mai 2003, 5 C 41/02, a.a.O.; OVG Lüneburg, Urt. vom 14. August 2002, 4 LB 128/02, a.a.O.). Zwar sind nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Alg II-VO einmalige Einnahmen von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Diese Regelung gilt gemäß § 2 Abs. 2 S. 2 Alg II-VO für laufende Einnahmen, die in größeren als monatlichen Abständen oder in unterschiedlicher Höhe zufließen, entsprechend. Hierbei handelt es sich aber um eine sog. "Regel(soll)vorschrift", von der die Verwaltung in begründeten Einzelfällen abweichen kann, wenn die Berücksichtigung als Einkommen eine besondere Härte für den Hilfebedürftigen bedeuten würde (Münder in LPK-SGB II, a.a.O., § 11 Rn 53). Diese Voraussetzung ist hier voraussichtlich gegeben. Der Antragsgegner hat die Verteilung der Eigenheimzulage auf einen Zeitraum von 12 Monaten damit begründet, dass auf diese Weise der Krankenversicherungs- und Rentenanspruch der Antragstellerin aufrecht erhalten werde. Diese Praxis begünstigt somit offensichtlich die Antragstellerin.
Die Anrechnung der Eigenheimzulage führt auch nicht zu einem Wertungswiderspruch in Bezug auf die Regelung über das geschützte Hausgrundstück nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II. Zum einen ist das Hausgrundstück Vermögen und nicht Einkommen. Zum anderen schützt § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II das vorhandene Hausgrundstück; bildet aber nicht die Grundlage für den Erwerb bzw. die Schaffung eines entsprechenden Hausgrundstückes. Denn dies würde letztlich zu einer unzulässigen Vermögensbildung aus anrechenbarem Einkommen neben dem Bezug von laufenden Leistungen nach dem SGB II führen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Da die Frage der Anrechenbarkeit einer Eigenheimzulage als Einkommen bei laufenden Leistungen nach dem SGB II bislang rechtlich nicht geklärt ist, war der Antragstellerin Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Dieser Beschluss kann mit der Beschwerde zum Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen angefochten werden.
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