Sozialgericht Aurich
Beschl. v. 15.07.2005, Az.: S 47 AS 397/05 ER
Rechtmäßigkeit einer Abzweigung des Zuschlags nach § 24 Sozialgesetzbuch zweites Buch (SGB II) auf der Grundlage von § 48 Sozialgesetzbuch erstes Buch (SGB I) im Rahmen der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II; Abzweigung nach § 48 SGB I als "Übergang eines Anspruchs" im Sinne von § 39 Nr. 2 SGB II; Erleichterung der Realisierung von Unterhaltsansprüchen
Bibliographie
- Gericht
- SG Aurich
- Datum
- 15.07.2005
- Aktenzeichen
- S 47 AS 397/05 ER
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2005, 45320
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGAURIC:2005:0715.S47AS397.05ER.0A
Rechtsgrundlagen
- § 48 SGB I
- § 39 Nr. 2 SGB II
Tenor:
Es wird festgestellt, dass der Widerspruch des Antragstellers vom 06.06.2005 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 19.05.2005, mit dem eine Abzweigung von Leistungen in Höhe von monatlich 80,- Euro ab dem 01.06.2005 verfügt worden ist, aufschiebende Wirkung hat. Es wird angeordnet, dass die seit dem 01.06.2005 abgezweigten Leistungen dem Antragsteller ausgekehrt werden. Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers sind vom Antragsgegner zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer schon vollzogenen Abzweigung vom Leistungsanspruch des Antragstellers.
Der im D. 1953 geborene Antragsteller lebt von seiner Ehefrau, bei der die gemeinsame im Oktober 1993 geborene Tochter lebt, getrennt. Der Antragsteller erhielt bis zum 03.03.2004 Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich 907,88 Euro; danach erhielt er Arbeitslosenhilfe bis zum Ende des Jahres 2004 in Höhe von monatlich 743,07 Euro. Nach dem Vorbringen des Antragsgegners hat sich der Antragsteller gegenüber dem Jugendamt der Stadt E. zur Zahlung von Unterhaltsleistungen an seine Tochter in Höhe des jeweiligen Regelbetrages verpflichtet. Gegenwärtig sei er zu einer Unterhaltsschuld von monatlich 241,- Euro verpflichtet.
Am 08.12.2003 beantragte der Antragsteller bei der Landesversicherungsanstalt F. die Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente, was mit Bescheid vom 11.05.2004 abgelehnt wurde. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Antragsteller dagegen Klage zum Sozialgericht Oldenburg erhoben, über die noch nicht entschieden wurde (Az.: S 81 R 167/05).
Am 15.09.2004 hat der Antragsteller beim Rechtsvorgänger des Antragsgegners die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II beantragt. Mit Bescheid vom 09.11.2004 wurden ihm für den Zeitraum vom 01.01. bis zum 30.04.2005 Leistungen in Höhe von monatlich insgesamt 807,66 Euro gewährt. Darin war u.a. ein Zuschlag nach § 24 SGB II in Höhe von monatlich 160,- Euro enthalten. Unter dem 21.03.2005 beantragte der Antragsteller die weitere Gewährung von Leistungen und gab dabei an, dass sich seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht verändert hätten. Mit Bescheid vom 14.04.2005 gewährte daraufhin der Antragsgegner dem Antragsteller für den Zeitraum vom 01.05. bis zum 31.10.2005 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende in Höhe von monatlich 727,66 Euro. Dabei legte der Antragsgegner auf der Bedarfsseite den Regelsatz (345,- Euro), Miete (203,66 Euro), Heizungskosten (51,- Euro) und Nebenkosten für die Wohnung (48,- Euro) monatlich zugrunde und setzte außerdem einen Zuschlag nach § 24 SGB II in Höhe von 80,- Euro an. Dieser Bescheid wurde - soweit ersichtlich - bestandskräftig. Mit Schreiben vom 24.03.2005 beantragte das Jugendamt der Stadt G. beim Antragsgegner, eine Abzweigung des Zuschlags nach § 24 SGB II in Höhe von 80,- Euro monatlich auf der Grundlage von § 48 SGB I vorzunehmen. Denn der Antragsteller habe sich seinerzeit in einer sofort vollstreckbaren Urkunde gegenüber dem Jugendamt der Stadt E. verpflichtet, Unterhaltsleistungen zu Gunsten seiner Tochter zu erbringen. Diese Unterhaltsleistungen habe der Antragsteller jedoch nicht erfüllt; die Ehefrau des Antragstellers sei auch nicht zu Barunterhaltsleistungen in der Lage, da sie ebenfalls Leistungen nach dem SGB II beziehe. Mit Bescheid vom 19.05.2005 zweigte daraufhin der Antragsgegner ab dem 01.06.2005 einen Betrag von monatlich 80,- Euro vom Zahlungsanspruch des Antragstellers ab und überwies diesen Betrag dem Jugendamt der Stadt G ... Dieser Bescheid, der gegenüber der Stadt G. mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, wurde am gleichen Tage dem Antragsteller zur Kenntnis übersandt. Dagegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 06.06.2005 Widerspruch ein, der mit dem Widerspruchsbescheid des Antragsgegners vom 13.06.2005 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Dagegen hat der Antragsteller Klage zum erkennenden Gericht erhoben, über die bislang noch nicht entschieden worden ist (Az.: S 47 AS 464/05).
Am 06.06.2005 hat sich der Antragsteller an das Sozialgericht Oldenburg mit der Bitte um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gewandt. Er macht geltend, entgegen der Ansicht des Antragsgegners habe der gegen die Abzweigung eingelegte Widerspruch aufschiebende Wirkung. Denn regelmäßig - bis auf bestimmte Ausnahmen - sei dies bei Widersprüchen gegen belastende Bescheide der Fall. Auch müsse sich der Antragsgegner am Bescheid vom 14.04.2005 festhalten lassen, der bislang nicht geändert worden sei. Die Frage, ob ein gegen eine Abzweigung gerichteter Widerspruch oder eine Klage aufschiebende Wirkung entfalte, sei in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt. Denn dabei handele es sich nicht um eine Entziehung oder Herabsetzung einer laufenden Leistung im Sinne von § 86 a Abs. 2 Nr. 3 SGG, sondern nur um eine Regelung der anderen Auszahlung des bestehenden Anspruchs. Im übrigen seien die Vorschriften über die Abzweigung nach § 48 SGB I nicht beachtet worden. Es fehle an einer Ermessensbetätigung des Antragsgegners, was die Normen verlangen. Tatsächlich sei auch sein Selbstbehalt, der sich nach den zivilrechtlichen Maßstäben der Düsseldorfer Tabelle beurteile, höher als der ihm gewährte Leistungsanspruch nach dem SGB II.
Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten und macht geltend: Bei der angegriffenen Regelung handele es sich um einen Fall, in dem von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung durch ein Bundesgesetz von Widerspruch und Anfechtungsklage entfallen sei. Denn es handele sich um den Übergang eines Anspruchs im Sinne von § 39 Nr. 2 SGB II, für den in dieser Vorschrift ausdrücklich der Wegfall der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage geregelt sei. Hinzu komme, dass kein Anordnungsgrund für den Antragsteller bestehe. Zwar werde in seinen Auszahlungsanspruch eingegriffen, jedoch verbleibe ihm der Regelsatz und die vollständigen Kosten der Unterkunft, so dass eine Gefährdung seiner menschenwürdigen Existenz nicht drohe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Inhalte der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners ergänzend Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag hat Erfolg.
Entgegen der Ansicht des Antragsgegners beurteilt sich der vorliegende Antrag nicht nach § 86 b Abs. 2 SGG, sondern nach § 86 b Abs. 1 SGG. Denn der Antragsteller begehrt nicht im Wege der einstweiligen Anordnung vom Antragsgegner die Gewährung von (höheren) Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II, die in einem Hauptsacheverfahren mit der Leistungs- oder Verpflichtungsklage zu erstreiten wären. Vielmehr wendet sich der Antragsteller gegen einen ihn belastenden Verwaltungsakt, mit dem in eine ihm bereits gewährte Position eingegriffen wurde. Denn der Antragsgegner hat mit Bescheid vom 14.04.2005 für den Zeitraum vom 01.05. bis zum 31.10.2005 dem Antragsteller Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich 727,66 Euro zuerkannt. Auch der Zuschlag nach § 24 SGB II ist Teil des Arbeitslosengeldes II (vgl. Eicher in: Eicher/Spellbrink, SGB II, München 2005, § 39 SGB II Rdn. 10). Auch handelt es sich bei der Abzweigung nach § 48 SGB I um einen belastenden Verwaltungsakt, denn mit ihm wird im Einzelfall die Auszahlungsmodalität der dem Antragsteller ansonsten zustehenden Leistungen geregelt.
Gem. § 86 b Abs. 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen bzw. die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage feststellen. Dabei ist vom Gericht eine Interessenabwägung vorzunehmen zwischen dem Interesse des Antragstellers, einstweilen von der belastenden Wirkung des Verwaltungsaktes verschont zu bleiben, und dem besonderen Interesse der die Verfügung erlassenden Verwaltung, das zur Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 86 a Abs. 2 Nr. 5 geführt hat bzw. dem im Gesetz zum Ausdruck kommenden besonderen Vollzugsinteresse, wie es in § 86 a Abs. 2 Nrn. 3 u. 4 SGG seinen Ausdruck gefunden hat. Bevor es aber zu dieser Interessenabwägung kommt, bei der im wesentlichen auf den voraussichtlichen Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache abzustellen ist, ist zu klären, ob es sich um einen Fall handelt, bei dem die regelmäßig angeordnete aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage eingreift (vgl. § 86 a Abs. 1 Satz 1 SGG) oder ob die aufschiebende Wirkung nach den verschiedenen Tatbeständen des § 86 a Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 SGG entfallen ist.
Entgegen der Ansicht des Antragsgegners ist im vorliegenden Fall die grundsätzlich gegebene aufschiebende Wirkung nicht gem. § 86 a Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 39 Nr. 2 SGB II entfallen. Nach dieser Vorschrift haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der den Übergang eines Anspruchs bewirkt, keine aufschiebende Wirkung. Indessen handelt es sich - entgegen der Ansicht des Antragsgegners - im vorliegenden Fall bei der Abzweigung nach § 48 SGB I nicht um einen "Übergang eines Anspruchs" im Sinne von § 39 Nr. 2 SGB II. Mit dem Übergang eines Anspruchs im Sinne dieser Vorschrift sind Fälle der §§ 31 u. 34 SGB II gemeint, nicht jedoch die Abzweigung nach § 48 SGB I, mit der erleichtert die Realisierung von Unterhaltsansprüchen gesichert werden soll (vgl. Eicher, a.a.O., § 39 SGB II Rdn. 17; Conradis in: LPK - SGB II, Baden-Baden 2005, § 39 SGB II Rdn. 9).
Auch handelt es sich bei der vorgenommenen Abzweigung nicht um einen Fall des § 86 a Abs. 2 Nr. 3 SGG, wonach die aufschiebende Wirkung in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten entfällt, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen. Zutreffend wurde vom Antragsteller darauf hingewiesen, dass die Abzweigung von Arbeitslosenhilfe nach § 48 SGB I kein Fall der Entziehung oder Herabsetzung von Leistungen der Bundesagentur für Arbeit ist. Denn durch die Abzweigung wird lediglich der Zahlungsempfänger, nicht aber der Anspruchsinhaber oder die Höhe des Anspruchs abweichend durch den Abzweigungsbescheid gesondert geregelt. Daher ist in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass Widerspruch und Anfechtungsklage eine aufschiebende Wirkung entfalten, wenn der Leistungsempfänger sich gegen die Abzweigung von Arbeitslosenhilfe wendet (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.10.2004 - L 12 AL 4018/04 ER - B - NZS 2005, 335; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.06.2004 - L 3 ER 29/04 AL - NZS 2005, 279). Liegt mithin kein Fall des gesetzlich angeordneten Ausfalls der aufschiebenden Wirkung vor und wurde nicht im Einzelfall die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet, so muss es bei der grundsätzlichen aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage verbleiben.
Über die Kosten war gem. § 193 SGG zu entscheiden. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers für erstattungsfähig zu erklären, da er mit seinem Begehren obsiegt hat. Für den Antragsteller ist das Verfahren gem. § 183 Satz 1 SGG gerichtskostenfrei.