Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 08.02.2017, Az.: 8 A 137/16

Asyl; Drittstaatenbescheid; subsidiärer Schutz

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
08.02.2017
Aktenzeichen
8 A 137/16
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2017, 53839
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Vor dem 20. Juli 2015 gestellte Asylanträge dürfen aufgrund der Übergangsregelung in Art. 51 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/32/EU nicht allein deshalb als unzulässig behandelt werden, weil dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits subsidiärer Schutz gewährt worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2015 - 1 B 41/15 -, Abweichung von VG Minden, Urteil vom 10.05.2016 - 10 K 2248/14.A) .

Tatbestand:

Die Kläger, eine fünfköpfige Familie mit nach eigenen Angaben afghanischer Staatsangehörigkeit und von tadschikischer Volks- und schiitischer Glaubenszugehörigkeit wurden am 1. Mai 2014 auf dem Bundespolizeirevier Dortmund vorstellig und äußerten ein Asylbegehren. Eine EURODAC-Abfrage ergab für beide Elternteile drei EURODAC Treffer für Italien, Schweden und Dänemark.

Am 5. Juni 2014 stellten die Kläger beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) Asylanträge. In der persönlichen Befragung beim Bundesamt gaben die Kläger an, Afghanistan zwei Jahre zuvor verlassen zu haben und zunächst in den Iran gereist zu sein. Die Bundesrepublik hätten sie am 1. Mai 2014 erreicht. Weiter gaben sie an, in Italien Fingerabdrücke abgegeben und in Schweden und Dänemark Asyl beantragt zu haben. In Dänemark und Schweden seien ihre Asylanträge nicht bearbeitet worden, da man dort der Auffassung gewesen sei, Italien sei zuständig. Die Kläger gaben an, nicht nach Italien überstellt zu werden zu wollen, da sie dort schlecht behandelt worden seien.

Am 25. Juni 2014 richtete das Bundesamt ein Wiederaufnahmegesuch an Dänemark, das die dänischen Behörden unter Hinweis auf eine Zuständigkeit Italiens ablehnten.

Am 4. März 2014 richtete das Bundesamt ein Wiederaufnahmegesuch an Italien. Die italienischen Behörden lehnten mit Schreiben vom 19. August 2014 die Übernahme der Kläger nach den Regelungen der Dublin-III-Verordnung ab und wiesen darauf hin, den Klägern sei bereits in Italien subsidiärer Schutz gewährt worden („protezione sussidiaria“). Die Rücknahme bestimme sich darum nach den einschlägigen police agreements.

Mit Schreiben vom 20. April 2014 überreichte der Prozessbevollmächtigte der Kläger ärztliche Atteste. Danach zeige sich bei der Klägerin zu 2) eine ausgeprägte depressive Symptomatik,  die sich im Laufe der Behandlung aber stabilisiert habe. Zudem wurde der Klägerin zu 2) unter dem 3. März 2015 bescheinigt, sich in der 21. Schwangerschaftswoche zu befinden.

Mit Bescheid vom 3. November 2015 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Kläger als unzulässig ab (Ziff. 1), drohte die Abschiebung nach Italien an (Ziff. 2) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziff. 3).

Hiergegen haben die Kläger am 16. November 2015 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, ihnen sei in Italien lediglich subsidiärer Schutz gewährt worden. Nachdem sie in Italien zunächst monatlich 250 EUR sowie Lebensmittel und die Kosten der Wohnung erhalten hätten, seien ihnen nach Ablauf von drei Monaten sämtliche Leistungen gestrichen worden. In Italien drohe ihnen die Obdachlosigkeit. Alle Versuche, auch eine Unterschriftenaktion ihrer Nachbarn in Italien, weiter Unterstützung zu erhalten, seien gescheitert, weshalb sie dann nach Deutschland gereist seien. Hier seien sie gut integriert, die Kinder besuchten die Schule, wie sich aus vorgelegten Schreiben der Klassenlehrer sowie einer ehrenamtlichen Flüchtlingshelferin ergibt. Die Klägerin zu 2) sei auf eine stabile Umgebung angewiesen, da sie laut einer fachärztlichen Stellungnahme weiterhin unter psychischen Problemen leide.

Die Kläger beantragen,

die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu verpflichten, für die Kläger ein Asylverfahren durchzuführen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Bescheid.

Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 23. September 2016 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und mit Schriftsatz vom 6. Februar 2017 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin erklärt. Entsprechende Erklärungen der Beklagten folgen aus ihrem Schriftsatz vom 26. November 2015 bzw. aus ihrer allgemeinen Prozesserklärung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten die Berichterstatterin ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist teilweise zulässig (I.) und im Umfang ihrer Zulässigkeit begründet (II.).

I. Die auf Aufhebung des Bescheids vom 3. November 2015 gerichtete Klage ist zulässig. Soweit der Kläger darüber hinaus begehrt, die Beklagte zu verpflichten, ein Asylverfahren durchzuführen, ist die Klage hingegen unzulässig. In der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass statthafte Klageart gegen eine Feststellung nach § 29 AsylG die – isolierte – Anfechtungsklage ist (vgl. z.B. OVG NW, Urt.v. 16.09.2015 – 13 A 800/15.A –, juris Rn. 22; BayVGH, Beschl. v. 18.5.2015 – 11 ZB 14.50053 –, juris m.w.N.; OVG NW, Beschl.v.16.06.2015 – 13 A 221/15.A – juris m.w.N.; vgl. auch VGH BW, Urt. v. 29.4.2015 – A 11 S 121/15 –, juris Rn. 35 ff., 43). Einer auf Durchführung des Asylverfahrens gerichteten Verpflichtungs- oder allgemeinen Leistungsklage bedarf es nicht. Dieser fehlt schon das Rechtsschutzbedürfnis, weil das Bundesamt, wenn es zuständig ist, den Asylantrag von Amts wegen sachlich prüfen muss, und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es hier nach Aufhebung der Verfügung untätig bleiben würde (vgl. OVG NW, Urt. v. 16.09.2015 - 13 A 800/15.A -, juris, Rn. 23). Dies gilt auch in den sog. Drittstaatenfällen, in denen aufgrund eines in einem anderen Mitgliedstaat gewährten Schutzes ein Antrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt wird, jedenfalls dann, wenn das Gericht die Entscheidung des Bundesamtes zur Unzulässigkeit eines Asylantrags aufhebt. In diesem Fall ergibt sich nämlich ebenfalls bereits aus dem Gesetz, dass das Asylverfahren schon infolge der Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung fortzuführen ist. So bestimmt § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG, dass die Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit des Antrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG und die Abschiebungsandrohung unwirksam werden, wenn das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entspricht. Das Bundesamt hat dann das Asylverfahren fortzuführen (§ 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG). Dies muss im Falle eines Kassationsurteiles in der Hauptsache erst recht gelten (Bay. VGH, Urt. v. 13.10.2016 - 20 B 14.30212 -, juris, Rn. 21; im Ergebnis ebenso OVG NRW, Urt. v. 24.8.2016 - 13 A 63/16.A -, juris). Auch dann ist das Asylverfahren schon von Amts wegen fortzuführen, weshalb einer hierauf gerichteten Verpflichtungsklage das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

II. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie auch begründet.

1. Der Bescheid des Bundesamts ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Bundesamt durfte die Asylanträge der Kläger nicht ohne Sachprüfung als unzulässig ablehnen. Zwar ermächtigt § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG das Bundesamt zu einer solchen Regelung (a)). § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist hier aber aufgrund europarechtlicher Vorgaben nicht anwendbar (b)).

a) Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt wurde. Diese Vorschrift differenziert nicht danach, ob dem Antragsteller Flüchtlingsschutz oder lediglich subsidiärer Schutz gewährt wurde. Ein Asylantrag ist darum grundsätzlich auch dann nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 abzulehnen, wenn dem Antragsteller - wie hier den Klägern in Italien - lediglich subsidiärer Schutz gewährt wurde (s. dazu ausführlich VG Hamburg, Urt. v. 22.11.2016 - 16 A 5054/14 -, Rn. 22 ff.).

b) Die Vorschrift des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist im vorliegenden Fall indes nicht anwendbar.

aa) Die Vorschrift des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG setzt Art. 33 Abs. 2 lit. a) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) in deutsches Recht um (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 24.08.2016 - 13 A 63/16.A -, juris, Rn. 30). Gemäß  Art. 52 Unterabsatz 1 Verfahrensrichtlinie wenden die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Art. 51 Absatz 1 der Verfahrensrichtlinie -  zu denen auch Art. 33 Abs. 2 lit a) Verfahrensrichtlinie gehört - auf förmlich gestellte Anträge auf internationalen Schutz sowie auf eingeleitete Verfahren zur Aberkennung des internationalen Schutzes nach dem 20. Juli 2015 oder früher an (Satz 1). Für vor diesem Datum förmlich gestellte Anträge und vor diesem Datum eingeleitete Verfahren zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gelten nach Satz 1 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Maßgabe der Richtlinie 2005/85/EG (Verfahrensrichtlinie a. F.). Asylanträge, die unter diese Übergangsregelung fallen, dürfen nicht ohne Sachprüfung als unzulässig abgelehnt werden, wenn dem Antragsteller in dem anderen Mitgliedstaat nur subsidiärer Schutz gewährt wurde (s. BVerwG, Beschl. v. 23.10.2015 - 1 B 41/15 -, juris). Denn nach Maßgabe der in diesen Fällen geltenden Verfahrensrichtlinie a. F. durfte ein Asylantrag nur dann als unzulässig betrachtet werden, wenn der andere Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hatte (Art. 25 Verfahrensrichtlinie a. F.).

bb) Für die Asylanträge der Kläger gilt nach Art. 52 Unterabsatz 1 der Verfahrensrichtlinie die Verfahrensrichtlinie a.F..

(1) Maßgeblicher Stichtag für die der auf Art. 33 Abs. 12 lit. a) basierenden mitgliedstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ist nicht bereits der 1. Dezember 2013. Dieses Datum, an dem das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) ins deutsche Recht umgesetzt wurde (BGBl. I 2013, S. 9474), ist entgegen dem VG Stade (Urt. v. 15.12.2015 - 4 A 980/15) und dem VG Minden (Urt. v. 10.05.2016 - 10 K 2248/14.A -, juris) nicht der maßgebliche Stichtag für die Anwendung von Art. 33 Abs. 2 lit. a) der Verfahrensrichtlinie.

Zwar trifft es zu, dass nach dem Wortlaut des Art. 52 Unterabsatz 1 Satz 1 der Verfahrensrichtlinie die Mitgliedstaaten unter anderem Art. 33 Abs. 2 lit. a) der Ver-fahrensrichtlinie auf förmlich gestellte Anträge auf internationalen Schutz nach dem 20. Juli 2015 „oder früher“ anwenden können. Der 20. Juli 2015 ist demgegenüber nur soweit und solange maßgeblich, wie ein Mitgliedstaat die Richtlinie noch nicht umgesetzt hatte. Ansonsten sind diese Vorschriften auch früher anwendbar (VG Stade, 15.12.2015 - 4 A 980/15 -; VG Minden, Urt. v. 10.05.2016 - 10 K 2248/14.A -, juris). Dies hat zur Folge, dass Mitgliedstaaten, die diese Regelung in nationales Recht um-gesetzt haben, Anträge auf internationalen Schutz ab dem Tag des Inkrafttretens der entsprechenden nationalen Regelung als unzulässig ablehnen können, wenn dem An-tragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits der subsidiäre Schutzstatus gewährt worden ist (vgl. auch Berlit, Anmerkung zu BVerwG, Urt. v. 17.06.2014 - 10 C 7.13 -, vom 25.08.2014, juris).

In der Bundesrepublik wurde die Ermächtigung des Art. 33 Abs. 2 lit. a) der Richtlinie 2013/13/EU, einen Asylantrag als unzulässig abzulehnen, wenn ein Asylberechtigter bereits außerhalb des Bundesgebiets subsidiären Schutz erhalten, indes erst durch § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG umgesetzt (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 24.08.2016, 13 A 63/16.A; Pietzsch, BeckOK, AuslR, § 34a Rn. 8h). Der durch das Gesetz zur Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie eingeführte § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ermächtigte die deutschen Behörden noch nicht zu dieser Rechtsfolge (s. dazu eingehend VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 29.04.2015 - A 11 S 57/15 -, juris, Rn. 52 ff.; VG Osnabrück, Urt. v. 03.08.2016 - 12 A 1913/16 -). Denn zum einen verweist § 60 Abs. 2 AufenthG gerade nicht auf § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, sondern nur auf Absatz 1 Satz 3 und 4; zum anderen spricht auch die Entstehungsgeschichte des § 60 Abs. 2 AufenthG dagegen, dass hierdurch die Ermächtigung des Art. 33 Abs. 2 lit. a) der Ver-fahrensrichtlinie umgesetzt werden sollte. § 60 Abs. 2 AufenthG wurde nämlich durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) geändert und zielt damit nicht auf die Implementierung der Verfahrensrichtlinie. Auch der geringe zeitliche Abstand, der zwischen der Neufassung der Verfahrensrichtlinie (26. Juni 2013) und dem Bundestagsbeschluss über das Gesetz zur Umsetzung der Qualifikati-onsrichtlinie (28. August 2013) liegt, spricht dagegen, dass mit diesem Gesetz die Er-mächtigung in Art. 33 Abs. 2 lit. a) der Verfahrensrichtlinie umgesetzt werden sollte. Da von der Ermächtigung des Art. 33 Abs. 2 lit. a) der Verfahrensrichtlinie im Hinblick auf eine außerhalb des Bundesgebiets gewährte subsidiäre Schutzgewährung erst mit dem Integrationsgesetz in § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG Gebrauch gemacht wurde, gilt gemäß Art. 52 Unterabsatz 1 der Verfahrensrichtlinie die neue Rechtslage für ab dem 20. Juli 2015 gestellte förmliche Asylanträge.

(2) Da die Kläger ihren Asylantrag schon am 5. Juni 2014 und damit vor dem 20. Juli 2015 gestellt haben, gelten für sie darum die Regelungen der Verfahrensrichtlinie a. F. Ihr Asylantrag durfte darum nicht ohne Sachprüfung als unzulässig abgelehnt werden, denn ihnen wurde in Italien nur subsidiärer Schutz gewährt.

2. Mit Aufhebung von Ziff. 1 des Bescheids vom 3. November 2015 fehlt es an den tatbestandlichen Voraussetzungen (§ 35 i. V. m. § 34 AsylG) für den Erlass der Abschiebungsandrohung in Ziff. 2, die darum - mit Ausnahme des Ausspruchs in Ziff. 2 Satz 4 des Bescheids - ebenfalls aufzuheben ist. Entsprechendes gilt für Ziff. 3 des angefochtenen Bescheids.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.