Verwaltungsgericht Lüneburg
Beschl. v. 10.02.2017, Az.: 3 B 2/17

Anordnung; Eilrechtsschutz; Rechtsschutzbedürfnis

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
10.02.2017
Aktenzeichen
3 B 2/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 53836
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Hat die Klage gegen eine ablehnende Entscheidung über den Asylantrag aufschiebende Wirkung, fehlt dem Kläger für einen zulässigen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung das Rechtsschutzbedürfnis.

Gründe

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (§ 80 Abs. 5 VwGO) ist mangels Rechtsschutzbedürfnis (vgl. zum Erfordernis Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, Stand: Juni 2016, Vorb. § 40 Rn. 9) unzulässig, da bereits die Klage gegen den Bescheid, mit dem der Asylantrag des Klägers abgelehnt worden ist, gem. § 75 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 38 Abs. 1 AsylG aufschiebende Wirkung hat (so auch VG München, Beschl. v. 12.01.2016 - M 6 S 16.36487 -, juris).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.