§ 5 SchülerWO - Mitteilung des Wahlergebnisses und Aufbewahrung der Stimmzettel
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Wahl der Schülervertretungen in Schulen, Gemeinden und Landkreisen sowie über die Wahl des Landesschülerrates (Schülerwahlordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- SchülerWO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410017700000
(1) Der Wahlvorstand oder die Einladende oder der Einladende teilt das Wahlergebnis unverzüglich je nach Art der Schülervertretung der Schulleitung, der Gemeinde, dem Landkreis oder dem Kultusministerium mit und fügt die Wahlunterlagen, bestehend aus der Anwesenheitsliste, den Stimmzetteln und der Niederschrift, bei. Das Ergebnis der Wahlen zu den Stadtschülerräten kreisfreier Städte und den Kreisschülerräten ist ferner der Bezirksregierung mitzuteilen.
(2) Die Stimmzettel sind für die Dauer von drei Monaten oder bis zum Abschluss eines Wahlprüfungsverfahrens (§ 11) aufzubewahren.