Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 26.05.1998, Az.: 5 U 4/98

Vaginal-operative Entbindung aus hinterer Hinterhauptslage; Ersatzansprüche wegen unzureichender geburtshilflicher Versorgung bei der Entbindung

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
26.05.1998
Aktenzeichen
5 U 4/98
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1998, 28949
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1998:0526.5U4.98.0A

Fundstellen

  • MedR 1998, 513
  • OLGReport Gerichtsort 1998, 244-246

Amtlicher Leitsatz

Vaginal-operative Entbindung aus hinterer Hinterhauptslage (Zange, Saugglocke) - Keine Indikation - Keine Aufklärung über Sectiopraenatal oder perinatale Schädigung.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen einer Halbseitenlähmung rechts (Hemiparese), die er auf eine unzureichende geburtshilfliche Versorgung bei seiner von dem Beklagten zu 2) geleiteten Geburt am 9.7.1991 in dem von dem Beklagten zu 1) getragenen F...-Hospital ... zurückführt.

2

Am 8.7.1991 wurde die Mutter des Klägers in der geburtshilflichen Abteilung dieses Krankenhauses in der 39. Schwangerschaftswoche aufgenommen. Der gegen 18.30 Uhr am darauf folgenden Tag von dem Beklagten zu 2) im Anschluss an vergebliche Pressversuche unternommene Entbindungsversuch mittels einer Saugglocke musste wegen eines Gerätedefektes abgebrochen werden. Nach Setzen einer so genannten Single-shot-Periduralanästhesie um 18.50 Uhr kam es um 19.05 Uhr zur Geburt des Klägers mit Hilfe einer Geburtszange. Eine am 16.7.1991 in der Kinderabteilung des M...-Hospitals.... durchgeführte Sonografie des Schädels des Klägers war ohne Befund. Erst nach acht Monaten, im März 1992, wurde durch erneute Schädelsonographie eine mäßige linksseitige Ventrikelerweiterung und teilweise verstärkte Echogenität bei unauffälligem rechten Seitenventrikel festgestellt. Der im Juni 1992 bestätigte Befund ergab eine Halbseitenschwäche rechts. Die gesamte rechte Körperhälfte ist wie in dem Attest des Chefarztes des Marien-Hospitals Dr. Rickers vom 18.8.1992 näher ausgeführt nicht voll funktionsfähig.

3

Die von der Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen Hannover nach Einholung fachgynäkologischer (Prof. Dr. R..., Großburgwedel) und neuropädiatischer (Prof. Dr. S..., ...) gutachterlicher Stellungnahmen wegen eines schweren Behandlungsfehlers empfohlene Regulierung lehnte der Haftpflichtversicherer des ...-Hospitals mit Schreiben vom 13.11.1995 endgültig ab.

4

Der Kläger hat den Beklagten zu 2) eine grob fehlerhafte vaginal-operative Entbindung vorgeworfen, die zu der später aufgetretenen Hemiparese geführt habe.

5

Das Landgericht hat nach Vernehmung der Hebamme und sachverständiger Beratung (schriftliches frauenärztliches Sachverständigengutachten von Prof. Dr. W..., ..., und Anhörung des Sachverständigen) die Klage abgewiesen; Behandlungsfehler durch den Beklagten zu 2) im Zusammenhang mit den Geburtsvorgängen seien nicht festzustellen, so dass sich die Erörterung des Ursachenzusammenhangs erübrige.

6

Mit der dagegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger sein Ersatzbegehren unter Reduzierung seiner Schmerzensgeldvorstellung (150.000,- DM Kapital) und der materiellen Schadensbezifferung weiter.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

8

Ersatzansprüche - deliktischer oder vertraglicher Art - im Zusammenhang mit der geburtshilflichen Versorgung bei der Entbindung des Klägers bestehen nicht. Zu Recht hat das Landgericht auf der Grundlage der sachverständigen Beratung und in ausreichender Auseinandersetzung mit den gutachtlichen Stellungnahmen des Schlichtungsverfahrens bereits den Nachweis einer fehlerhaften Behandlung verneint. Ebenso wenig ist ein Kausalzusammenhang zwischen den geburtsbegleitenden Maßnahmen durch die Beklagten und der eingetretenen Halbseitenlähmung des Klägers festzustellen. Beides geht zu Lasten der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Patientenseite. Schließlich sind der Behandlungsseite auch keine Schadensersatz begründende Aufklärungsversäumnisse vorzuwerfen.

9

Nach den detaillierten, in sich widerspruchsfreien insgesamt überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen ist die Geburt des Klägers unter Einhaltung der allgemein gültigen Standards der Geburtshilfe auf dem geschuldeten guten fachärztlichen Behandlungsniveau fehlerfrei geleitet und durchgeführt worden. Das gilt insbesondere für die Vorbereitungsphase, die Indikationsstellung der Vacuumextraktion und nach deren Scheitern infolge Nebenluftzufuhr bei Einsatz der Saugglocke die Forcepsentbindung nach vorheriger Peridualanästhesie. Diese Einschätzung des Gutachters wird durch das von den Beklagten vorgelegte umfangreiche Privatgutachten von Prof. Dr. Martius vollinhaltlich bestätigt. Durchgreifende Anzeichen für eine Schädigung des Klägers durch den Einsatz von Saugglocke und Zange bestehen nicht. Im Gegenteil weisen der dokumentierte erfolglose Versuch eines Vacuumaufbaus und die ebenfalls in den Krankenunterlagen festgehaltene leichte und schnelle insgesamt völlig problemlose Forcepsentbindung darauf hin, dass die vorgenommene vaginal-operative Entbindung ohne schädigende Wirkung verlaufen ist. Das wird letztlich auch von dem Schlichtungsgutachter Prof. Dr. R... anerkannt, der in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 21.11.1994 bei Zugrundelegen einer problemlosen Forcepsentbindung die Entwicklung aus hinterer Hinterhauptslage ,nicht als Fehler" bewertet. Dem von dem Kläger vermuteten fehlerhaften Einsatz einer Konvergenzzange ist der Beklagte zu 2) in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht substantiiert entgegengetreten. Dem hat der Kläger nichts Wesentliches unter Beweisantritt entgegensetzen können. Auch den lediglich erstinstanzlich besonders hervorgehobenen Vorwurf einer zu langen Zeitspanne zwischen dem Vacuumextraktionsversuch und der Forcepsentbindung hat der Gerichtssachverständige mit ausführlicher Begründung überzeugend entkräftet. Anhaltspunkte, die Zweifel daran nähren könnten, werden vom Kläger nicht dargetan und sind auch sonst nicht ersichtlich. Der Beklagte zu 2) hat insoweit vor dem Senat plausibel darauf hingewiesen, dass zusätzlich noch die Fortdauer der um 18.43 Uhr aufgetretenen Tachycardie abzuklären war.

10

Bei seiner Anhörung vor dem Landgericht hat der Gerichtssachverständige die von der Berufung besonders hervorgehobene unterbliebene Ultraschalluntersuchung bei Aufnahme der Mutter in den Kreißsaal und die Sectio bei der Geburt des ersten Kindes in seine Beurteilung mit einbezogen und auch unter Berücksichtigung dieser Faktoren Mängel bei der Geburtshilfe verneint. Eine verspätete Hinzuziehung des Beklagten zu 2) wird entgegen der Berufung von keinem der beteiligten medizinischen Sachverständigen nach dem beschriebenen Geburtsverlauf für möglich gehalten. Zu Recht weist diesbezüglich die Berufungserwiderung darauf hin, dass erst um 16.30 Uhr die Blasensprengung erfolgte und erst um 17.30 Uhr der Muttermund vollständig geöffnet war. Anlass für eine frühere Hinzuziehung des Beklagten zu 2) bestand bei diesem völlig normal verlaufenden Geburtsfortschritt nicht.

11

Damit findet auch die von dem Kläger weiterhin reklamierte zwingende Indikationsstellung für eine Schnittentbindung insgesamt keine ausreichende Stütze. Die hintere Hinterhauptslage allein, die Vorgeschichte der Mutter und der gesamte Geburtsverlauf geben nach den überzeugenden sachverständigen Erläuterungen keinen und vor allem keinen zwingenden Anlass für eine Sectio. Selbst der Schlichtungsgutachter Prof. Dr. R..., der zunächst die unterbliebene Schnittentbindung retrospektiv als Fehler angesehen hat, hält in seiner zusammenfassenden Beantwortung und in seiner Ergänzung eine Zangenentbindung in Sectiobereitschaft für medizinisch zulässig. Eine danach ggfls. gebotene, aber unterbliebene Sectiobereitschaft ist aber angesichts der problemlosen Zangengeburt folgenlos geblieben.

12

Für den vom Kläger zu leistenden Beweis einer fehlerhaften Geburtshilfe stehen ihm auch keine Beweiserleichterungen infolge unzureichender Dokumentation zur Seite. Der Gerichtssachverständige hat die vom Schlichtungsgutachter Prof. Dr. R... ohne nähere Begründung als ungenügend -weil nicht neuerer Definition entsprechend - kritisierte Dokumentation, besonders was den Höhenstand der Forcepsentbindung anlangt, lediglich als unüblich, nicht aber als fehlerhaft bewertet, wobei er entgegen dem Operationsbericht und dem Geburtsverlaufsbogen von der Höhenstandsdiagnose "Kopf 2 QF über Beckeneingang" und nicht - wie vermerkt - über "Beckenboden" ausgeht. Auch unter Berücksichtigung dieser Bezeichnung, die von den Beklagten substantiiert als die ältere bei ihnen seit jeher geübte Höhenstandsdokumentation verteidigt wird, muss - so völlig überzeugend der Sachverständige - bei einer Transponierung dieser Beschreibung auf die "gültige Einteilung nach De Lee" von einer nicht zu beanstandenden vaginal-operativen Entbindung aus der Beckenmitte ausgegangen werden. Ein fehlerhaftes Vorgehen stützt die gewählte Dokumentationsart mithin gerade nicht. Abgesehen davon hätte sich ein Mangel bei der Dokumentation bezüglich der Indikation einer Forcepsentbindung aus der hinteren Hinterhauptslage nicht ausgewirkt, weil die Entbindung danach - wie ausgeführt - völlig problemlos gelungen ist.

13

Bestand aber während des gesamten Geburtsverlaufs keine Indikation für eine Schnittentbindung bei bestehender Indikation für eine vaginal-operative Entbindung, durften die Beklagten zunächst die Vacuumextraktion versuchen und danach zu einer Forcepsentbindung übergehen, ohne dass sie der Mutter des Klägers besondere Aufklärung über eine Sectio schuldeten. Die Wahl der Behandlungsmethode liegt insoweit beim Arzt. Damit unterscheidet sich diese Situation grundlegend von der Entwicklung eines Kindes aus einer Lage, bei der - wie z.B. bei einer Beckenendlage - eine Schnittentbindung wegen besonderer Gefahren für Mutter und Kind geboten ist (vgl. dazu BGHZ 106, 153; BGH VersR 92, 237;  1993, 703 [OLG Düsseldorf 11.06.1992 - 18 U 161/90]; Senat MDR 96, 1133 = OLGROL 96, 64).

14

Das auf dem erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgelegten Privatgutachten von Prof. Dr. T... beruhende Vorbringen des Klägers gibt zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass. Insbesondere werden damit keine weiteren Gesichtspunkte aufgezeigt, die für Versäumnisse bei der Geburtshilfe oder zumindest darauf hindeutende Dokumentationsmängel streiten könnten. Ebenso wenig gibt dies eine Grundlage für eine erneute Anhörung des Gerichtssachverständigen. Die von diesem Privatgutachter erkannten Ungereimtheiten sind insgesamt unerheblich:

15

Einer genaueren technischen Beschreibung des Sauglockendefektes bedurfte es nicht. Die erfolgte Angabe zu dem wegen Nebenluft nicht möglichen Vacuumaufbau reicht, um den Fortgang der jetzt gebotenen Versorgung aus medizinischer Sicht beurteilen zu können. Die Fortsetzung einer vaginaloperativen Entbindung war auch diesen Gutachten zufolge durchaus gerechtfertigt. Die erörterte theoretische Möglichkeit einer unrichtigen Höhenstandsermittlung etwa infolge eines Geburtsgeschwulstes ist rein spekulativ. Anhaltspunkte dafür bestehen nicht.

16

Der Gerichtssachverständige hat die ph- und Apgarwerte, so wie sie in den Krankenunterlagen dokumentiert worden sind, zu Grunde gelegt und kritisch gewürdigt einschließlich der bei 2 ph-Werten fehlenden Zeitangaben. Interpretatorische Unsicherheiten wegen der Korrektur im Mutterpass bestehen nicht, zumal der Beklagte zu 2) vor dem Senat klargestellt hat, dass zunächst die Eintragungen in den Krankenunterlagen und erst später danach die im Mutterpass erfolgen. Welchen Einfluss die von diesem Privatgutachter nach dem "eigentlichen Apgar-Schema" vorgenommene Korrektur des rechnerisch zutreffenden 1 Minuten Apgarwertes von 7 auf 5 auf die Beurteilung der Qualität der Geburtshilfe haben könnte, ist nicht ersichtlich. Die von der zugezogenen Kinderärztin niedergelegte Zustandsbeschreibung hat der Gerichtssachverständige ebenso gewürdigt wie die der Hebamme, ohne dass der Privatgutachter Ansätze dazu aufzeigen konnte, dass diese darauf beruhende Beurteilung Anlass zu Zweifeln geben könnte.

17

Auch dieser Privatgutachter muss in seinem Resümee der von ihm genannten Ungereimtheiten einräumen, dass sich eine völlig fehlerfreie Geburtsleitung nicht ausschließen lässt, er hält jedoch auch eine für die Beklagtenseite weniger günstige Interpretation für "sinnvoll und schlüssig". Den Nachweis von Behandlungsfehlern vermag der Kläger damit jedenfalls auch nicht zu erbringen. Schließlich gesteht auch dieser Privatgutachter zu, dass an dem Vaccumextraktionversuch keine wesentliche Kritik zu üben ist, die Zangenextraktion formal als hinreichend dokumentiert anzusehen ist, der Versuch einer vaginal-operativen Entbindung sehr wohl gerechtfertigt war und eine abdominelle Schnittentbindung keineswegs nach der Feststellung des Geburtsstillstandes angezeigt gewesen war. Insgesamt werden keinerlei relevanten neuen Punkte aufgezeigt, denen im Hinblick auf haftungsrelevante Behandlungsunzulänglichkeiten nachgegangen werden könnte.

18

Schließlich steht dem Ersatzbegehren des Klägers entgegen, dass ein Zusammenhang zwischen der von der Behandlungsseite vorzunehmenden und vorgenommenen Geburtsförderung und der acht Monate nach der Geburt erkennbar gewordenen Halbseitenlähmung nicht nachzuweisen ist. Der vom Kläger geforderten weiteren pädiatrischen Begutachtung bedarf es dafür nicht. Der im Schlichtungsverfahren tätig gewordene Sachverständige Prof. Dr. S... hat unter eingehender Auswertung auch der kinderärztlichen Unterlagen diese Kausalitätsfrage als nicht auflösbar bezeichnet. Die Alternative praenatale oder perinatale Schädigung stehen sich nahezu gleichwertig gegenüber. Während die sonografische Datenerhebung wahrscheinlich macht, dass der Defekt im Zusammenhang mit der Geburt aufgetreten ist, spricht der klinische Verlauf mit den relativ geringfügigen Anpassungs- und kaum relevanten neurologischen Durchgangssyndromen dafür, dass die akute Phase der Versorgungsstörung des Gehirns bei der Geburt längst abgeklungen war, die Entstehung des Defektes also vor der Geburt gelegen hat. Eine klare Aussage zur Ätiopathagenese ist nicht möglich. Tendenzielle Einschätzungen i.S. einer Präferenz in Richtung auf die eine oder andere Möglichkeit sind weit entfernt von einer naturwissenschaftlichen Beweisbarkeit oder auch nur untermauerbaren Wahrscheinlichkeit. Fehlt es aber an der Nachweismöglichkeit dieses Zusammenhangs von Behandlung und Schädigung, scheiden Schadensersatzansprüche aus.

19

Dieser haftungsbegründende Kausalzusammenhang wird von dem geburtshilflichen Gutachten des Privatgutachters Prof. Dr. T... ausdrücklich nicht angesprochen. Immerhin räumt auch dieser Gutachter insoweit ein, dass gegen eine unmittelbar im Zusammenhang mit der Geburt auftretende Pathologie die von Anfang an stattgefundene intensive Betreuung durch die ausreichend erfahrene Kindesmutter spricht, die in der Lage gewesen wäre, einen Normabweichung zu erkennen.

20

Beweiserleichterungen kommen auch hier für die Patientenseite nicht in Betracht. Die Voraussetzungen für die von der Rechtsprechung entwickelten Erleichterungen bei der Beweisführung in Fällen grober Behandlungsfehler und/oder elementarer Verstöße gegen Befunderhebungs- und -sicherungspflichten (vgl. grundlegend BGHZ 132, 47 [BGH 13.02.1996 - VI ZR 402/94] = VersR 1996, 633) liegen hier erkennbar nicht vor. Worauf die Schlichtungsstelle ihre Einschätzung "von einem schweren Behandlungsfehler" stützen zu können glaubt, ist nicht nachvollziehbar. Selbst dem gynäkologischen Sachverständigen im Schlichtungsverfahren zufolge handelt es sich bei den von ihm zu Grunde gelegten Unzulänglichkeiten nicht um schwere Fehler, sondern lediglich um Fehleinschätzungen, die einer endgültigen Urteilsbildung von seiner Seite entgegenstehen. Jedenfalls kann nach der vorstehend erörterten Einhaltung des geschuldeten Behandlungsstandards, von der unter Berücksichtigung der weiteren sachverständigen Begutachtung auszugehen ist, keinesfalls der Schluss auf Behandlungsmängel gezogen werden, die einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen dürfen, mithin völlig unverständlich sind.

21

Die Berufung war daher insgesamt mit den Nebenfolgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 546 ZPO zurückzuweisen, ohne dass es der genauen Erörterung des Umfanges der bei dem Kläger bestehenden Beschwerden bedurfte.