Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 27.05.1998, Az.: 5 W 87/98
Prozesskostenhilfe für Mahnverfahren; Gemeinschaftliche Maklerlohnforderung; Leistungsansprüche eines Maklers
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 27.05.1998
- Aktenzeichen
- 5 W 87/98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 28904
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1998:0527.5W87.98.0A
Rechtsgrundlagen
- § 744 Abs. 1 BGB
- § 747 BGB
- § 432 BGB
Fundstellen
- MDR 1999, 384-385 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1999, 579 (Volltext mit amtl. LS)
- NZM 1999, 134
- OLGReport Gerichtsort 1998, 346-347
Amtlicher Leitsatz
PKH für Mahnverfahren Bei gemeinschaftlicher Maklerlohnforderung keine Leistungsansprüche eines Maklers für sich
Gründe
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsstreits abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässig, jedoch unbegründet.
1.
Zunächst steht der angefochtenen Entscheidung der Beschluss vom 17.12.1996, durch den Prozesskostenhilfe gewährt worden ist, nicht entgegen, denn insoweit ist Prozesskostenhilfe nur zur Durchführung eines Mahnverfahrens gewährt worden. Nach herrschender Meinung kann die Gewährung von Prozesskostenhilfe auf das Mahnverfahren beschränkt werden (OLG München, OLGR 1997, 132; LG Berlin NJW 72, 2312; Zöller-Philippi, ZPO, 20. Aufl., § 119, Rdnr. 16; a.A. Baumbach-Lauterbach- Hartmann, ZPO, 55. Aufl., § 119, Rdnr. 40); dies ist im vorliegenden Fall auch geschehen, da die Prozesskostenhilfe ausweislich des Beschlusses vom 17.12.1996 für das Mahnverfahren gewährt worden ist. Diese Entscheidung kann nicht über ihren Entscheidungsausspruch hinaus ausgedehnt werden; daher umfasst eine nur für das Mahnverfahren bewilligte Prozesskostenhilfe keineswegs das nachfolgende streitige Verfahren mit.
2.
In der Sache ist zu Recht Prozesskostenhilfe versagt worden, denn nach dem Sachvortrag des Klägers bietet die von ihm erhobene Klage keine Erfolgsaussicht.
Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Zahlung des hälftigen Anteils am Mäklerlohn aus einer Provisionsvereinbarung, die zwischen ihm und A... B... als Vermittler und der Antragsgegnerin als Auftragnehmerin geschlossen worden ist. Dem Antragsteller ist in Ermangelung entsprechenden Sachvortrags aus Rechtsgründen verwehrt, den hälftigen Bruchteil der ihm und A... B... gemeinschaftlich zustehenden Forderung für sich geltend zu machen. Wird eine Forderung gemeinschaftlich begründet, entsteht hierdurch eine Bruchteilsgemeinschaft gemäß § 741 BGB. Die Geltendmachung einer solchen Forderung richtet sich nach § 432 BGB. Zwar steht dem Antragsteller an dieser Forderung mangels entgegenstehenden Parteiwillens ein Anteil in Höhe der Hälfte der Forderung zu; da in einer Bruchteilsgemeinschaft die Verwaltung des gemeinschaftlichen Rechts nur den Teilhabern gemeinschaftlich zusteht (§ 744 Abs. 1 BGB) und über den gemeinschaftlichen Gegenstand im Ganzen auch nur gemeinschaftlich verfügt werden kann (§ 747 BGB), ist die gemeinschaftliche Mäklerlohnforderung infolge ihrer Zweckbindung auf eine unteilbare Leistung im Sinne des § 432 BGB gerichtet (vgl. BGH NJW 1958, 1723; 1984, 1356, 1357 [BGH 13.01.1984 - V ZR 55/83]; 1996, 1407 [BGH 13.02.1996 - VI ZR 126/95]; RGRK/ Weber, BGB, 12. Aufl., § 432 Rdn. 3 f;,Münch Komm.-Karsten Schmidt, BGB, 3. Aufl., § 741 Rdn. 43). Der Antragsteller ist daher nicht befugt, Leistung an sich zu verlangen.
Der Klage kann daher bereits aus diesem Grunde kein Erfolg beschieden sein, ohne dass es auf die Frage ankommt, ob der Provisionsanspruch überhaupt wirksam begründet worden ist.