Verwaltungsgericht Lüneburg
v. 08.05.2003, Az.: 2 A 276/01

Abwägung; Ausgleichsmaßnahme; Bebauungsplan; Beitragsfläche; Bepflanzung; Erwerb; Freilegung; Kostenerstattungsbetrag; naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme; Planung; Streuobstwiese; textliche Festsetzung

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
08.05.2003
Aktenzeichen
2 A 276/01
Entscheidungsform
Gerichtsbescheid
Referenz
WKRS 2003, 48081
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tatbestand:

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Der Kläger wendet sich gegen eine Heranziehung zu Kostenerstattungsbeträgen.

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Der Kläger ist Miteigentümer der Flurstücke D. und E. der Flur F. in der Gemarkung G. mit einer Größe von 9.504 m² bzw. 21.848 m². Am 29. August 1997 trat der Bebauungsplan Nr. H. der Beklagten „I.“ in Kraft. Die klägerischern Flurstücke sind darin als Industriegebiet (GI) ausgewiesen. Innerhalb des Plangebiets liegt auch das Flurstück J. mit einer Größe von 27.349 m². Es ist als landwirtschaftliche Fläche mit folgender textlicher Festsetzung (Nr. 12) ausgewiesen:

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„Die Fläche für die Landwirtschaft ist als Streuobstwiese zu entwickeln. Sie ist mit Hochstamm-Obstbäumen bewährter regionaltypischer Sorten im Abstandsverband von 10 m x 10 m zu bepflanzen und extensiv und dauerhaft zu unterhalten (gemäß § 9 (1) Nr. 20 iVm Nr. 25 a und b BauGB).“

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Die textliche Festsetzung Nr. 13 zum Bebauungsplan lautet wie folgt:

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„Anpflanzungen und Maßnahmen nach den Festsetzungen dieses Bebauungsplans werden als Ausgleichsmaßnahmen den Eingriffen in die Belange von Natur und Landschaft zugeordnet, die in den Baugebieten, Verkehrsflächen und Grünflächen dieses Bebauungsplans seinen Festsetzungen entsprechend durchgeführt werden. Sie sind innerhalb der Baugrundstücke bzw. der Grünflächen durch den jeweiligen Grundstückseigentümer spätestens in der übernächsten auf den Beginn der Baumaßnahme folgenden Anpflanzperiode (Oktober bis April), auf den Verkehrsflächen in der auf den Abschluss der Baumaßnahme folgenden Anpflanzperiode (Oktober bis April) durch die Gemeinde Wathlingen durchzuführen (gemäß § 8 a BNatSchG).“

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Im März 1999 erwarb die Beklagte das Flurstück 46/2 und richtete dort als Ausgleich für zu erwartende Eingriffe in Natur und Landschaft eine Streuobstwiese ein. Dabei entstanden Kosten von insgesamt 504.553,24 DM. Abzüglich eines Zuschusses der Bezirksregierung aus der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ ermittelte sie einen erstattungsfähigen Kostenbeitrag von 461.553,24 DM. Der Veranlagung legte sie eine heranziehungsfähige Grundstücksfläche von 166.534 m² zugrunde, die multipliziert mit der zulässigen GRZ eine Beitragsfläche von 113.055 m² ergab. Daraus errechnete sie einen Beitragssatz von 4.08255 DM/m² (Aufwand geteilt durch Fläche).

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Mit hier angefochtenem Bescheid vom 22. November 2000 zog die Beklagte den Kläger für das Flurstück E. zu einem Kostenerstattungsbetrag von 62.436,89 DM nach § 135 a bis c BauGB für die im Bebauungsplan Nr. H. zugeordneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen heran. Für das Flurstück D. erging kein Heranziehungsbescheid, da es bereits vor Inkrafttreten des Bebauungsplans rechtmäßig bebaut worden sei. Mit Bescheiden vom selben Tage zog die Beklagte den Kläger weiterhin zu Erschließungsbeiträgen für die Erschließungsanlage „K.“ heran. Für das Flurstück D. forderte sie einen Erschließungsbeitrag von 46.697,81 DM und für das Flurstück E. einen Erschließungsbeitrag von 107.349,43 DM (die Rechtmäßigkeit der Erschließungsbeiträge ist Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens 3 A 177/01).

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Der Kläger legte gegen diese Bescheide Widerspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Zur Begründung führte er hinsichtlich des Kostenerstattungsbetrags an, dass in dem Vorgehen der Beklagten insgesamt quasi ein enteignungsgleicher Eingriff liege. Sämtliche Erschließungsmaßnahmen seien bisher vollkommen nutzlos gewesen. Es seien keinerlei Gewerbebetriebe in dem Gebiet angesiedelt. Mit Bescheid vom 16. Januar 2001 lehnte die Beklagte den Aussetzungsantrag ab und wies mit Bescheid vom 14. Juni 2001 den Widerspruch gegen die Heranziehung zu einem Kostenerstattungsbetrag zurück. Zur Begründung führte sie im Einzelnen aus, dass das Flurstück E. innerhalb des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. H. liege und dass die erstattungsfähigen Kosten in zutreffender Weise auf die nach § 9 Abs. 1 a BauGB zugeordneten Grundstücke nach Maßgabe der zulässigen Grundfläche verteilt worden seien.

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In der nunmehr gegen diese Bescheide erhobenen Klage führt der Kläger im Einzelnen aus, dass sich seit 1996 in dem sog. „Industriepark“ kein einziges Gewerbe angesiedelt habe. Der einzige Betrieb, der nach wie vor dort bestehe, sei sein Speditionsbetrieb, den er dort zusammen mit seiner vormaligen Lebensgefährtin, die auch Miteigentümerin des Grundstücks sei, betreibe. Die Heranziehung zu Kostenerstattungsbeträgen sei bereits deshalb unwirksam, weil es auch die zugrundeliegende baurechtliche Planung sei. Die Beschlüsse der beklagten Gemeinde widersprächen den gesetzlichen Vorgaben in einem derart gravierenden Maß, dass der Bebauungsplan und die Bescheide sittenwidrig sein dürften. Es fehle bereits an den Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 BauGB, wonach auch Bauleitpläne, insbesondere eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende, sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten sollten. Weiterhin sei fraglich, weshalb seine Grundstücke überhaupt in den Bebauungsplan einbezogen worden seien. Ausrichtung und Grenzen des Bebauungsplans zeigten, dass es sich dabei um eine Ausbuchtung handele. Die mittels eines willkürlichen Wendehammers herbeigeführte Erschließung der Flurstücke 399 und 400 bringe ihm keinerlei Vorteile oder Nutzen. Daher sei auch für keinerlei „Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen“ zu sorgen. Entsprechende Kosten könnten daher für ihn weder anfallen noch erstattungsfähig sein. Das Flurstück E. sei nahezu vollständig in ortsüblicher Weise mit Bäumen und Sträuchern unberührt begrünt. Gerade für dieses Grundstück werde aber von ihm ein erheblicher Kostenbeitrag für „Ausgleichsmaßnahmen“ verlangt. Gerade dieses Grundstück habe aber nun garantiert keine Ausgleichsmaßnahmen durch eine ordentlich aufgereihte Reihe Bäume nötig gehabt. Im Übrigen beschränkten sich die tatsächlich durchgeführten Ausgleichsmaßnahmen bis zum heutigen Tage auf die Anpflanzung von jungen Bäumen entlang der Straße, sowie einiger Bäume auf einem als „Streuobstwiese“ bezeichneten Grundstück. Dieses Grundstück habe die Beklagte für diese Nutzung ankaufen müssen. Es sei bereits vorher eine wilde Streuobstwiese gewesen. Nur vorsorglich würden auch die Bemessungsgrundlagen des Kostenerstattungsbetrags bestritten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb bestimmte Flächen mit bestimmten Vollgeschosszahlen im Verhältnis zu anderen Flächen des Bebauungsplans in die Berechnung einbezogen worden seien. Die tatsächlich aufgewandten Kosten von ca. 540.000,-- DM würden bestritten. Die Beklagte möge genau auflisten, welche Maßnahmen zu welchen Kosten tatsächlich bis zum heutigen Tage durchgeführt worden seien. Auch die Angemessenheit der Verteilung der Beiträge innerhalb der beteiligten Grundstücksflächen untereinander werde vorsichtshalber bestritten. Er habe von der Beplanung des Gebiets bisher ausschließlich Nachteile gehabt. Das Gebiet habe sich zu einer wilden Müllabladestation entwickelt, ohne dass die Beklagte hiergegen konsequent einschreiten würde. Insgesamt sei er der Ansicht, dass er mit der Beplanung auf kaltem Wege enteignet werden solle, um ihn entweder zu einem billigen Verkauf oder zu einer sonstigen Abgabe der Grundstücke anzuhalten.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 22. November 2000 über die Heranziehung zu Kostenerstattungsbeträgen nach den §§ 35 a bis c BauGB in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 14. Juni 2001 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide. Der Bebauungsplan Nr. H. sei rechtmäßig, insbesondere sei er aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden. Anlass für seine Aufstellung sei der Umstand gewesen, dass das Kaliwerk L. dem Betrieb in G. eingestellt habe. Zur Verhinderung einer Industrieruine und zur Förderung der Neuansiedlung von Industrie und Gewerbe sei der Bebauungsplan aufgestellt worden. Dass die neu ausgewiesenen Bebauungsflächen bislang noch nicht in Anspruch genommen worden seien, liege an der konjunkturellen Entwicklung. Dieses führe jedoch nicht zur Unwirksamkeit der Planung. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der dem Bescheid zugrundeliegenden Satzung seien weder ersichtlich noch vorgetragen worden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger ist durch den angefochtenen Heranziehungsbescheid nicht in seinen Rechten verletzt.

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Rechtsgrundlage der Heranziehung zu einem Kostenerstattungsbetrag sind die §§ 135 a - 135 c BauGB in Verbindung mit der „Satzung der Gemeinde G. zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a - 135 c BauGB“ vom 21. Juni 1999 (Amtsblatt für den Landkreis M. Nr. N. vom 6.8.1999). Gemäß § 135 a Abs. 2 Satz 1 BauGB soll die Gemeinde die in einem Bebauungsplan nach § 9 Abs. 1 a Satz 2 BauGB festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen in eigener Verantwortung anstelle und auf Kosten der Vorhabensträger oder der Eigentümer der Grundstücke durchführen. Voraussetzung dieser Verpflichtung der Gemeinde ist allein, dass die Ausgleichsmaßnahmen den Baugrundstücken durch eine textliche oder zeichnerische Festsetzung nach § 9 Abs. 1 a Satz 2 BauGB zugeordnet worden sind (Schrödter in Schrödter, BauGB, Komm., 6. Aufl. 1998, § 135 a Rdnr. 10). Während § 135 a Abs. 2 BauGB also die Verpflichtung der Gemeinde begründet, die Ausgleichsmaßnahmen auf den zugeordneten Grundstücken durchzuführen, ergeben sich aus § 135 a Abs. 3 BauGB die Voraussetzungen sowie der Umfang des Erstattungsanspruchs. Danach können die Kosten geltend gemacht werden, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen. Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwands für Maßnahmen zum Ausgleich einschließlich der Bereitstellung hierfür erforderlichen Flächen einen Kostenerstattungsbetrag. Die Erstattungspflicht entsteht mit der Herstellung der Maßnahmen zum Ausgleich durch die Gemeinde. Soweit die Gemeinde Maßnahmen zum Ausgleich nach § 135 a Abs. 2 BauGB durchführt, sind die Kosten auf die zugeordneten Grundstücke nach Maßgabe der zulässigen Grundfläche (§ 19 Abs. 2 BauNVO) zu verteilen (§ 135 b Satz 1 BauGB iVm § 4 Satzung). Die erstattungsfähigen Kosten werden nach den tatsächlichen Kosten ermittelt (§ 3 Satzung). Dazu gehören die Kosten für den Erwerb und die Freilegung der Flächen und die der erstmalige Herstellung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (§ 2 Abs. 2 Ziffer 1 und 2 Satzung).

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Im vorliegenden Verfahren hat die Beklagte entsprechend diesen gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen eine Heranziehung des Klägers vorgenommen. Der Bebauungsplan Nr. H. „I.“ setzt auf dem innerhalb des Plangebiets gelegenen Flurstück J. eine Fläche für Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen fest. Gemäß Nr. 12 der textlichen Festsetzung zu dem Bebauungsplan ist hier von der Beklagten eine Streuobstwiese angelegt worden. Nach den von der Beklagten der Kammer vorgelegten Unterlagen belaufen sich die tatsächlichen Kosten für die Ausgleichsmaßnahme auf 504.553,24 DM. Im Einzelnen setzt sich diese Position aus dem Kaufpreis für das Grundstück (410.235,00 DM), Planungskosten sowie Kosten für Gartenbau und Pflanzungen (77.682,17 DM) und Nebenkosten (16.636,07 DM) zusammen. Abzüglich eines Zuschusses der Bezirksregierung Lüneburg von 43.000,-- DM ergaben sich zu verteilende erstattungsfähige Kosten in Höhe von 461.553,24 DM. Diese Kosten legte die Beklagte auf eine Beitragsfläche von 113.055 m² um, was einem Beitragssatz von 4,08255 DM/m² entspricht. Das Flurstück E. des Klägers mit einer Größe von 21.848 m² wurde unter Zugrundelegung einer GRZ von 0,7 mit einer Beitragsfläche von 15.293,60 DM herangezogen, was einen Kostenerstattungsbetrag von 62.436,89 DM ergibt.

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Die von dem Kläger gegen die Heranziehung erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Sie zielen im wesentlichen auf die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans ab, insbesondere auf die Frage, ob durch die Ausweisung des Flurstücks J. mit einer Größe von 27.349 m² als Ausgleichsfläche für zu erwartende Eingriffe in Natur und Landschaft ein Abwägungsfehler im Sinne des § 1 Abs. 6 BauGB vorliege, weil die Belange des Naturschutzes unzutreffend gewichtet worden seien. Solche Einwendungen kann der Kläger innerhalb der 7-Jahres-Frist des § 215 Abs. 1 Ziffer 2 BauGB gegenüber der Beklagten und innerhalb der 2-Jahres-Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens geltend machen. Beides ist nicht geschehen. Die Kammer hat im Übrigen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abwägung. Mängel im Sinne des § 1 Abs. 6 BauGB sind weder konkret vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Soweit der Kläger die mittels eines willkürlichen Wendehammers herbeigeführte Erschließung der Flurstücke D. und E. rügt, ist dieser Sachvortrag für die Heranziehung zu Kosten für naturschutzrechtliche Maßnahmen rechtlich nicht relevant. Ob sich dieser Einwand auf die Rechtmäßigkeit der gleichzeitig erfolgten Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen auswirkt, kann nur Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens 3 A 177/01 sein. Denn in dem Verfahren geht es um die Frage, inwieweit die Erschließung für ihn einen wirtschaftlichen Vorteil bringt. Diese Frage spielt bei der Heranziehung zu Kostenerstattungsbeträgen für naturschutzrechtliche Maßnahmen keine Rolle. Hinsichtlich des tatsächlichen Aufwands für die Einrichtung einer Streuobstwiese ist nicht entscheidend, ob aus der Sicht des Klägers einige wenige junge Bäume gepflanzt worden sind, sondern der Nachweis über tatsächlich durchgeführte Planungs-, Gartenbau- und Anpflanzungsmaßnahmen auf dem Flurstück J.. Diesen Anforderungen ist die Beklagte mit den detaillierten Rechnungen der Garten- und Landschaftsbaufirma Haase vom 20. Juli 1999 und 21. Oktober 1999 sowie den Rechnungen des Garten- und Landschaftsarchitekten O. vom 27. Juli 1999 und 3. November 2000 nachgekommen. Soweit der Kläger schließlich die richtige Berechnung der Beitragsfläche und der insgesamt entstandenen erstattungsfähigen Kosten anzweifelt, fehlt es an jeglicher Konkretisierung. Ein vorsichtshalbes Bestreiten der Richtigkeit ist insoweit nicht ausreichend. Die Kammer hat von der Beklagten die Originalunterlagen über die Ermittlung der Beitragsfläche und die Ermittlung der erstattungsfähigen Aufwendungen beigezogen. Diese hätte der Kläger im Wege der Akteneinsicht einsehen können. Zweifel an der zutreffenden Berechnung haben sich dabei nicht ergeben. Schließlich führt der Umstand, dass sich die wirtschaftliche Situation anders als geplant entwickelt hat und es bisher nicht zu einer nennenswerten Ausnutzung der bereitgestellten Gewerbeflächen innerhalb des Bebauungsplans Nr. H. gekommen ist, nicht zur Rechtswidrigkeit des Bebauungsplans bzw. zur Rechtswidrigkeit der Heranziehung zu naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

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Gründe für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor (§ 124a Abs. 1 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO).