Verwaltungsgericht Lüneburg
Beschl. v. 05.05.2003, Az.: 1 C 13/03

außerkapazitäre Bewerbung; Bewerbung; Fachsemester; Hochschulzulassung; innerkapazitäre Bewerbung; Kapazitätsberechnung; Rückmeldefrist; Studienplatz; Wirtschaftspsychologie; Zulassungsanspruch; Zulassungsantrag; Überbuchung

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
05.05.2003
Aktenzeichen
1 C 13/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 48373
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Gründe

1

Der Antrag des Antragstellers, der zur Zeit bei der Antragsgegnerin den Studiengang Betriebswirtschaft studiert, ihn im Wege der einstweiligen Anordnung zum Sommersemester 2003 im Studiengang Wirtschaftpsychologie der Antragsgegnerin im dritten, eventuell zweiten, eventuell ersten Fachsemester vorläufig zuzulassen, hat keinen Erfolg.

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Der Antragsteller hat den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. ZPO glaubhaft gemacht.

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1. Soweit der Antragsteller die unzureichende Ausschöpfung der Lehrkapazität und damit die Grundlage der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin rügt und so einen Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität geltend macht, scheitert dieser Anspruch bereits daran, dass der Antragsteller sich nicht fristgerecht mit einem entsprechenden Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität an die Antragsgegnerin gewandt hat, wie dies in § 2 Abs. 2 der Verordnung für die Vergabe von Studienplätzen durch die Hochschulen vom 11. Oktober 2000 - Hochschul-VergabeVO - (Nds. GVBl. S. 267) in der Fassung vom 29. August 2002 (Nds. GVBl. S. 374) vorgesehen ist. Dazu wäre erforderlich gewesen, der Antragsgegnerin gegenüber mit einem gesondert und ausdrücklich zu stellenden Antrag deutlich erkennbar - gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 a Hochschul-VergabeVO bis zum 1. März 2003 - zum Ausdruck zu bringen, dass ein Studienplatz auch außerhalb der ausgewiesenen Kapazität beansprucht wird (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 19.12.2001 - 10 NA 3874/01). Ein solcher gesonderter Antrag ist zwar für den Antragsteller gestellt worden, aber erst mit Schreiben vom 15. April 2003 und damit nicht mehr innerhalb der Ausschlussfrist des § 2 Abs. 2 Nr. 1 a Hochschul-VergabeVO.

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Der Anspruch wäre darüber hinaus nicht begründet, da nicht ersichtlich ist, in welchen Punkten der Antragsteller die Kapazitätsberechnungen der Antragsgegnerin beanstandet. Dies wäre gemäß §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO jedoch erforderlich, um den behaupteten Anspruch darzulegen. Das Amtsermittlungsprinzip des § 86 Abs. 1 VwGO verpflichtet das Gericht erst dann zu eigenen Ermittlungen, wenn eine Antragstellerin bzw. ein Antragsteller zumindest ansatzweise darlegt, dass der Hochschule Berechnungsfehler unterlaufen sind, die zu einer höheren Aufnahmekapazität führen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 19.12.2001 - 10 NA 3878/01 und Beschl. v. 4.7.1995 - 10 N 3974/95 -, nicht veröffentlicht). Derartige Darlegungen des Antragstellers fehlen. Es werden von ihm lediglich formularmäßig bei einer Kapazitätsberechnung mögliche Fehler behauptet und gerügt, die erkennbar ohne jeglichen Bezug zu dem hier zu beurteilenden Studiengang stehen. Dies reicht trotz der zahlreichen zu bearbeitenden Verfahren und des Umstandes, dass zunächst die Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung der Kapazität in den einzelnen Studiengängen nicht bekannt sind, nicht aus (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 27.12.2002 - 10 NB 208/02).

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Berechnungsfehler sind hier im Übrigen auch nicht ersichtlich. Die Kapazitätsberechnungen der Antragsgegnerin für den Studiengang Wirtschaftpsychologie für das Wintersemester 2002/2003 und Sommersemester 2003 sind, wie die Kammer bereits mit Beschlüssen vom 16. Oktober 2002 (1 C 16/02 und 1 C 24/02) dargelegt und das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 18. Dezember 2002 (10 NB 204/02) und vom 27. Dezember 2002 (10 NB 208/02) bestätigt hat, rechtlich nicht zu beanstanden.

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2. Soweit das Begehren des Antragstellers auch dahin aufzufassen ist, dass er seine Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität beansprucht, liegen die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung ebenfalls nicht vor.

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Die Kammer hat keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller zu Unrecht keinen der festgelegten Studienplätze zugewiesen und insoweit § 2 der Verordnung über die Zulassungszahlen für Studienplätze zum Wintersemester 2002/2003 und zum Sommersemester 2003 vom 28. Juni 2002 (Nds GVBl. S. 326) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 16. Dezember 2002 (Nds GVBl. S. 11) verkannt hat. Nach der Zulassungszahlenverordnung waren für das Wintersemester 2002/2003 für den Studiengang Wirtschaftspsychologie der Antragsgegnerin 72 Studienplätze und zwar 36 für das Wintersemester und weitere 36 für das Sommersemester festgelegt. Da sich nach Angabe der Antragsgegnerin innerhalb der Rückmeldefrist für das Sommersemester 2003 für das 2. Fachsemester Wirtschaftspsychologie 35 Studierende zurückgemeldet haben, standen für dieses Fachsemester nur drei freie Studienplätze einschließlich „Überbuchung“ zur Verfügung, die nach § 19 Hochschul-VergabeVO vergeben werden konnten. Wenn der Antragsteller hierbei unberücksichtigt geblieben ist, so liegt das an dem Rangplatz, welchen er aufgrund seines Notendurchschnitts von 3,0 erreicht hat. Eine Berücksichtigung für das 3. Fachsemester oder das 1. Fachsemester war nicht möglich, da der Antragsteller hierfür bei der Antragsgegnerin keinen Antrag gestellt hatte. Darüber hinaus waren für das 3. Fachsemester nach Rückmeldung keine freien Studienplätze vorhanden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.