Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 21.05.2003, Az.: 1 A 38/01
Ausbildung; besondere Altersgrenze; Einrichtung; Eintritt in den Ruhestand; Feuerwehrdienst der Bundeswehr; laufbahnentsprechend; Lebenszeitbeamte; organisationsrechtlich; Ruhestand
Bibliographie
- Gericht
- VG Lüneburg
- Datum
- 21.05.2003
- Aktenzeichen
- 1 A 38/01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 48017
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 41a BBG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Die besondere Altersgrenze für Beamte auf Lebenszeit im Feuerwehrdienst der Bundeswehr setzt die laufbahnentsprechende Verwendung bei einer Einrichtung oder Dienststelle des Feuerwehrdienstes voraus.
2. Die Tätigkeit als Ausbilder für Bewerber für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes an einer Technischen Schule einer Teilstreitkraft stellt eine derartige Verwendung nicht dar.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass für ihn für den Eintritt in den Ruhestand die besondere Altersgrenze der Lebenszeitbeamten im Feuerwehrdienst der Bundeswehr gemäß § 41 a BBG gilt.
Er ist als Hauptbrandmeister Beamter auf Lebenszeit und nimmt bei der Technischen Schule der {B.} die Funktion eines „Fachlehrers B und Brandschutzsachbearbeiters B“ wahr. Zu dessen Aufgabengebiet gehört die praktische und theoretische Ausbildung von Feuerwehrpersonal der Bundeswehr, die Instandsetzung von Ausbildungsgerät, die Durchführung der Sportausbildung und das Erstellen und Aktualisieren von Lehr- und Lernunterlagen.
Mit Bescheid vom 7. Dezember 2000 stellte die Wehrbereichsverwaltung II (WBV II) auf Anfrage des Klägers für diesen fest, dass die für Beamte im Feuerwehrdienst der Bundeswehr für den Eintritt in den Ruhestand vorgesehene besondere Altersgrenze gemäß § 41 a BBG für ihn nicht gelte. Zur Begründung führte sie aus, dass nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juni 2000 (2 C 16.99) die vorgezogene Altersgrenze gemäß § 41 a BBG nur für die Lebenszeitbeamten gelte, die tatsächlich bei den Bundeswehr-Feuerwehren eingesetzt seien. Der Kläger, der bei der Technischen Schule {C.} verwendet werde, gehöre nicht zu diesem Personenkreis.
Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies die WBV II mit Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2000 zurück. Darin legte sie nochmals dar, dass die besondere Altersgrenze gemäß § 41 a BBG nur für diejenigen Beamten des Feuerwehrdienstes der Bundeswehr gelte, die nach der organisationsrechtlichen Zuordnung zu einer Bundeswehr-Feuerwehr, d.h. zu einer Einsatz-Feuerwehr, gehörten. Die Altersgrenze gelte nicht für Beamte des Feuerwehrdienstes, die in Schulen oder bei Wehrbereichsverwaltungen eingesetzt seien. Denn für diese Beamten des Feuerwehrdienstes treffe der Gesetzeszweck der besonderen Altersgrenze - nämlich die Gewährung eines Ausgleiches für die besonderen Anforderungen des Feuerwehrdienstes - nicht zu. Der Kläger gehöre zwar der Laufbahn des Feuerwehrdienstes der Bundeswehr an, er sei aber bei der Technischen Schule {C.} in {D.} eingesetzt. Seine konkreten dienstlichen Aufgaben beständen im Wesentlichen in der theoretischen und praktischen Ausbildung der Bewerber für die Laufbahn des mittleren Feuerwehrdienstes. Er gehöre damit organisationsrechtlich zwar einer Einrichtung des Feuerwehrdienstes, nicht aber einer Einsatz-Feuerwehr der Bundeswehr an und gehöre damit nicht zu den Beamten des Feuerwehrdienstes, für die die besondere Altersgrenze gemäß § 41 a BBG gelte.
Am 19. Januar 2001 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt: Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts habe die Regelung in § 41 a BBG ihren Gesetzeszweck in der besonderen körperlichen Belastung der Beamten im Feuerwehrdienst. Dies treffe auch für ihn zu. Er leiste ebenso wie seine Kollegen in erheblichem Umfang tatsächlichen Einsatzdienst. Allein in der Zeit vom 13. März 1997 bis 13. März 1998 habe seine Dienststelle 600 Einsatzstunden im aktiven Feuerwehrdienst erbracht und zwar 320 Einsatzstunden bei Waldbränden, 267 ? Stunden der Pistenbereitschaft und 30 Weiterbildungsstunden. Bei der praktischen Ausbildung sei er darüber hinaus gleichen, wenn nicht sogar höheren Belastungen ausgesetzt als ein Feuerwehrmann bei einem „echten“ Einsatz. Dies werde vom Branddirektor {E.} vom Luftwaffenführungskommando in seiner Stellungnahme vom 1. März 2001 bestätigt. Wegen des regelmäßigen Einsatzdienstes und des tatsächlichen Einsatzes im Rahmen der Ausbildung müsse er sich auch den vorgeschriebenen jährlichen Untersuchungen für Einsatz-Feuerwehren unterziehen einschließlich der Atemschutztauglichkeitsuntersuchung G 26.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der WBV II vom 7. Dezember 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Dezember 2000 aufzuheben und festzustellen, dass für ihn die besondere Altersgrenze gemäß § 41 a BBG gilt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Ergänzend trägt sie vor: Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts komme es für die Anwendbarkeit des § 41 a BBG auf die konkrete organisationsrechtliche Zuordnung des Beamten zu einer Einrichtung oder Dienststelle des Feuerwehrdienstes der Bundeswehr an. Einer organisationsrechtliche Zuordnung des Klägers zu einer Bundeswehr-Feuerwehr bestehe nicht, da es sich bei der Technischen Schule {C.}in {D.} nicht um eine Bundesfeuerwehr sondern um eine Ausbildungsdienststelle der Teilstreitkraft {F.} handele. An dieser Schule würde im Wesentlichen die theoretische und praktische Ausbildung der Bewerber für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes durchgeführt. Der Kläger sei auch nicht im Einsatzdienst der Feuerwehr tätig, da seine konkrete dienstliche Tätigkeit zum weit überwiegenden Teil in der Ausbildung der Bewerber für die Laufbahn des mittleren Feuerwehrdienstes bestehe. Diese Ausbildungstätigkeit sei nicht mit einer Tätigkeit im Einsatzdienst einer Feuerwehr vergleichbar und daher nicht geeignet, die Anwendbarkeit der besonderen Altersgrenze gemäß § 41 a BBG zu begründen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Der feststellende Bescheid der WBV II vom 7. Dezember 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Dezember 2000 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). In den Bescheiden ist zu Recht festgestellt worden, dass der Kläger nicht zu den Beamten auf Lebenszeit im Feuerwehrdienst der Bundeswehr gehört, für die die besondere Altersgrenze des § 41 a BBG gilt.
Nach der durch Art. 2 Nr. 6 des 10. Dienstrechtsänderungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I, Seite 2136) mit Wirkung vom 24. Dezember 1993 eingefügten Vorschrift treten die Beamten auf Lebenszeit im Feuerwehrdienst der Bundeswehr mit Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 8. Juni 2000 (- 2 C 16.99 -, Buchholz 332, § 41 a Nr. 1 = ZBR 2001, 102) zu dieser Vorschrift folgendes ausgeführt:
„Aus dem Wortlaut der Sonderregelung ergibt sich bereits, dass sie nur solche Beamte erfasst, die tatsächlich im Feuerwehrdienst der Bundeswehr tätig sind. Die vorgezogene Altersgrenze knüpft nicht an die bloße Zugehörigkeit des Beamten auf Lebenszeit zu einer Laufbahn des feuerwehrtechnischen Dienstes an. Der frühere Eintritt in den Ruhestand wird vielmehr von der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben abhängig gemacht. Er setzt die laufbahnentsprechende Verwendung des Beamten „im Feuerwehrdienst“ voraus. Feuerwehrdienst bedeutet nach allgemeinen Sprachgebrauch Dienst bei der Feuerwehr. Der Begriff Feuerwehr bezeichnet Einrichtungen zum abwehrenden und vorbeugenden Brandschutz und zur technischen Hilfeleistung in Katastrophenfällen. Er wird durch das Organisationsrecht bestimmt.
Ob unter „Feuerwehrdienst“ im Sinne des § 41 a BBG lediglich der „Einsatzdienst“ der Feuerwehr zu verstehen ist oder ob dem Begriff eine umfassendere Bedeutung zukommt, mag auf sich beruhen. Diese Frage ist nicht entscheidungserheblich. Für die besondere Altersgrenze ist jedenfalls die konkrete organisationsrechtliche Zuordnung des Beamten zu einer Einrichtung oder Dienststelle des Feuerwehrdienstes der Bundeswehr erforderlich.
Die Richtigkeit der sich aus dem Wortlaut ergebenden Auslegung wird durch den Sinn und Zweck der Vorschrift sowie deren Entstehungsgeschichte bestätigt. Mit der Einführung der niedrigeren Altersgrenze ist der Bund dem Vorbild der Länder gefolgt, die entsprechende Altersgrenzen für die Beamten der Berufsfeuerwehren in den Kommunen vorgesehen haben. Die vorgezogene Altersgrenze im Feuerwehrdienst der Bundeswehr berücksichtigt ebenso wie die entsprechenden Landesvorschriften für Feuerwehrbeamte die besonderen Anforderungen des Feuerwehrdienstes. Für die Beamten im Feuerwehrdienst der Bundeswehr bestehen die gleichen körperlichen Belastungen wie für die kommunalen Beamten der Berufsfeuerwehren. Für beide Beamtengruppen gelten grundsätzlich auch die gleichen Einstellungs- und Ausbildungsvoraussetzungen. Der Vergleichbarkeit des Feuerwehrdienstes der Bundeswehr mit den kommunalen Berufsfeuerwehren und der zwischen beiden Einrichtungen bestehenden „Wettbewerbssituation“ trägt die Angleichung der Altersgrenzen Rechnung. Die landesrechtlichen Sonderbestimmungen gehen ebenfalls von einer Tätigkeit in einer Einrichtung oder Dienststelle des Feuerwehrdienstes aus.“
Bei Zugrundelegung dieser Ausführungen ist die Feststellung der Wehrbereichsverwaltung II, für den Eintritt in den Ruhestand unterliege der Kläger nicht der besonderen Altersgrenze des § 41 a BBG, nicht zu beanstanden. Der Kläger steht zwar als Beamter auf Lebenszeit in der Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes. Sein konkreter Dienstposten gehört aber nicht, was erforderlich wäre, zu einer Einrichtung oder Dienststelle des Feuerwehrdienstes der Bundeswehr. Der Kläger ist an der Technischen Schule {C.}in {D.} als Fachlehrer B und Brandschutzbearbeiter B eingesetzt. Bei dieser Schule handelt es sich um eine Ausbildungseinrichtung der {F.}, die im Wesentlichen die theoretische und praktische Ausbildung der Bewerber für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes durchführt. Die konkreten dienstlichen Aufgaben des Klägers bestehen ebenfalls im Wesentlichen in der theoretischen und praktischen Ausbildung der Bewerber für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes. Damit gehört der Kläger organisationsrechtlich nicht mehr zur Einrichtung „Feuerwehr“, wie ihn die Vorschrift des § 41 a BBG voraussetzt. Denn bei der Schule handelt es sich nicht um eine Einrichtung zum abwehrenden und vorbeugenden Brandschutz sowie zur technischen Hilfeleistung in Katastrophenfällen. Dass der Kläger als Ausbilder gelegentlich Einsatzdienst leistet, nämlich dann, wenn er in Katastrophenfällen zur Einsatzunterstützung abgerufen oder im Rahmen der nachbarlichen Löschhilfe/Standorthilfe auf den Truppenübungsplätzen {G.} und {H.} zur Unterstützung bei der Waldbrandbekämpfung eingesetzt wird, ändert an der organisationsrechtlichen Zuordnung nichts. Seine Tätigkeit wird hierdurch nicht geprägt. Diese Einstufung entspricht letztlich auch dem Sinn und Zweck sowie der Entstehungsgeschichte der Vorschrift, wie sie vom Bundesverwaltungsgericht in seinem genannten Urteil dargelegt wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.