§ 4 SondHilfG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Gewährung von Sonderhilfe für Verfolgte der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft (Personenschaden)
- Redaktionelle Abkürzung
- SondHilfG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 25100010000000
(1) Ist der Geschädigte infolge des erlittenen Personenschadens verstorben, so erhalten die Hinterbliebenen, die einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch haben, als Sonderhilfe eine Hinterbliebenenrente.
(2) Die Hinterbliebenenrente beträgt ohne Rücksicht auf Erwerbsfähigkeit der Hinterbliebenen für
- 1.die Witwe drei Fünftel,
- 2.Vollwaisen ein Fünftel,
- 3.Halbwaisen ein Achtel,
- 4.die Eltern oder sonstige Verwandte aufsteigender Linie je Elternteil drei Zehntel
der Vollrente von 200 DM monatlich, jedoch insgesamt nicht mehr als die Rente, die der Verstorbene zuletzt bezogen hat. Ist die Hinterbliebenenrente nach Satz 1 zu kürzen und sind mehrere Hinterbliebene rentenberechtigt, so sind die Hinterbliebenenrenten anteilmäßig zu kürzen.
(3) Sonstige Personen, denen der Verstorbene bei Lebzeiten unentgeltlich Unterhalt gewährte, erhalten eine Hinterbliebenenrente nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Grades der Hilfsbedürftigkeit bis zu einem Fünftel der Vollrente im Einzelfall.
(4) Die Witwenrente entfällt im Falle der Wiederverheiratung nach Ablauf von drei Monaten. Witwenrente wird auch solchen Frauen gewährt, die mit dem Verstorbenen in eheähnlicher Gemeinschaft gelebt haben, wenn die Eingehung der Ehe infolge nationalsozialistischer Verfolgungs- oder Unterdrückungsmaßnahmen unterblieben ist. Über das Vorliegen dieser Voraussetzung entscheidet der Niedersächsische Minister des Innern im Benehmen mit dem Niedersächsischen Minister der Justiz. Waisenrente wird bis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem die Waise volljährig wird, sich verheiratet oder stirbt.
(5) Als anspruchsberechtigter Hinterbliebener im Sinne dieses Gesetzes gilt auch der Ehemann, wenn die verstorbene Ehefrau nachweislich zum überwiegenden Teil zum gemeinsamen Unterhalt beigetragen hat. Die Vorschrift in Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.
(6) Den Verstorbenen werden Verfolgte, die inhaftiert waren und seit dem 8. Mai 1945 vermißt werden, gleichgestellt.
(7) Ist der Geschädigte, dem eine Geldrente nach diesem Gesetz zusteht, nach dem 8. Mai 1945 gestorben oder stirbt er nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, so erhalten die nach der Vorschrift des Absatzes 2 berechtigten Hinterbliebenen ein Sterbegeld in Höhe von 500 DM. Ist der Tod infolge des Personenschadens eingetreten, so wird das Sterbegeld neben der Hinterbliebenenrente gezahlt. Das Sterbegeld ist an den Hinterbliebenen auszuzahlen, der die Beerdigungskosten getragen hat oder trägt.