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  • ab 17.01.1953 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 11 SondhilfGDVO

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Gewährung von Sonderhilfe für Verfolgte der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft (Personenschaden)
Redaktionelle Abkürzung
SondhilfGDVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
25100010100000

(1) Geschädigte, die infolge des Personenschadens in ihrer Erwerbsfähigkeit um 50% oder mehr beschränkt sind, erhalten Heilfürsorge auch für Gesundheitsstörungen, die nicht Personenschäden sind. Ihre Angehörigen, die mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben und von ihnen überwiegend unterhalten werden, erhalten ambulante ärztliche und zahnärztliche Behandlung, Arznei- und Verbandsmittel sowie Krankenhausbehandlung. Die Vorschriften des Satzes 1 und 2 gelten nicht, wenn die Krankenbehandlung anderweitig sichergestellt ist oder sichergestellt werden kann.

(2) Hinterbliebene, die nach § 4 des Gesetzes rentenberechtigt sind, erhalten, soweit Krankenbehandlung nicht anderweitig sichergestellt ist oder sichergestellt werden kann, ambulante ärztliche und zahnärztliche Behandlung, Arznei- und Verbandsmittel sowie Krankenhausbehandlung.

(3) Auf Personen, die die unentgeltliche Wartung und Pflege von Pflegezulageempfängern (§ 3 Abs. 4 des Gesetzes) nicht nur vorübergehend übernommen haben, findet Abs. 2 Anwendung.