§ 3 SondHilfG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Gewährung von Sonderhilfe für Verfolgte der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft (Personenschaden)
- Redaktionelle Abkürzung
- SondHilfG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 25100010000000
(1) Die als Sonderhilfe zu gewährende Geldrente beträgt bei einer Erwerbsbeschränkung um
30 | vom Hundert | 70.- DM | monatlich | |
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40 | vom Hundert | 90.- DM | " | |
50 | vom Hundert | 120.- DM | " | |
60 | vom Hundert | 140.- DM | " | |
70 | vom Hundert | 170.- DM | " | |
80 | vom Hundert | und höher | 200.- DM | " |
Beträgt die nach Satz 1 zu gewährende Geldrente weniger als 140 DM, so erhöht sie sich für Frauen bei Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres, für Männer bei Vollendung des sechzigsten Lebensjahres auf 140 DM.
(2) Für die Ehefrau ist ein Frauenzuschlag von einem Achtel der Geldrente zu gewähren. Der Frauenzuschlag entfällt, sofern die Ehefrau selbst eine diesen übersteigende Sonderhilfe erhält. Ist die Ehe geschieden, so ist der Frauenzuschlag zu zahlen, wenn der Ehemann unterhaltspflichtig ist.
(3) Für jedes unterhaltsberechtigte Kind ist bis zum vollendeten achtzehnten Lebensjahr ein Kinderzuschlag in Höhe von 20 DM zu gewähren. Hat das Kind bei Vollendung des achtzehnten Lebensjahres die Schul- oder Berufsausbildung noch nicht beendet und ist ihm der Geschädigte über diesen Zeitpunkt hinaus unterhaltspflichtig, so ist der Kinderzuschlag bis zur Beendigung der vollen Schul- oder Berufsausbildung, jedoch höchstens bis zum vollendeten fünfundzwanzigsten Lebensjahr, weiter zu gewähren.
(4) Bei körperlicher Hilflosigkeit infolge des Personenschadens wird eine Pflegezulage von 75 DM monatlich gewährt. Die Zahlung der Pflegezulage wird eingestellt, solange dem Geschädigten Kur und Verpflegung in einer Heilanstalt (Krankenhaus) gewährt wird.
(5) Die Geldrente ist vom Ersten des Monats ab, in dem der Antrag gestellt wird, zu gewähren. In Härtefällen kann der Niedersächsische Minister des Innern im Benehmen mit dem Niedersächsischen Minister der Finanzen Ausnahmen von dieser Bestimmung für die Zeit nach dem 30. Juni 1948 gewähren.