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§ 5 SondHilfG

Bibliographie

Titel
Gesetz über Gewährung von Sonderhilfe für Verfolgte der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft (Personenschaden)
Redaktionelle Abkürzung
SondHilfG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
25100010000000

Einkünfte des Geschädigten und der Hinterbliebenen aus öffentlichen Mitteln und Sozialversicherungsleistungen sind auf Renten im Sinne der §§ 3 und 4 nicht anzurechnen.