Abschnitt 23 SondhilfGDVO
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Gewährung von Sonderhilfe für Verfolgte der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft (Personenschaden)
- Redaktionelle Abkürzung
- SondhilfGDVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 25100010100000
Waisen im Sinne des § 4 Abs. 2 des Gesetzes sind die ehelichen Kinder des Geschädigten und die ihnen nach Nr. 19 Abs. 1 gleichgestellten Kinder.