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  • ab 17.01.1953 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 23 SondhilfGDVO

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Gewährung von Sonderhilfe für Verfolgte der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft (Personenschaden)
Redaktionelle Abkürzung
SondhilfGDVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
25100010100000

Waisen im Sinne des § 4 Abs. 2 des Gesetzes sind die ehelichen Kinder des Geschädigten und die ihnen nach Nr. 19 Abs. 1 gleichgestellten Kinder.