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  • ab 17.01.1953 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 22 SondhilfGDVO

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Gewährung von Sonderhilfe für Verfolgte der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft (Personenschaden)
Redaktionelle Abkürzung
SondhilfGDVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
25100010100000

Dem schuldig geschiedenen Ehegatten eines Geschädigten, der infolge des erlittenen Personenschadens verstorben ist, kann Witwenrente nach § 4 Abs. 2 des Gesetzes nur gewährt werden, wenn ihm im Wege der Härtemilderungsklage (§ 77 des Kontrollratsgesetzes Nr. 16 Ehegesetz vom 20. Februar 1946 - Amtsbl. d. Mil.-Reg. f. d. brit. Kontrollgebiet Nr. 7 S. 110 -) die Rechte eines unschuldig geschiedenen Ehegatten zugebilligt worden sind. Bis zur gerichtlichen Entscheidung auf die Härtemilderungsklage ist das Verfahren auf Gewährung der Sonderhilfe auszusetzen.