Abschnitt 22 SondhilfGDVO
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Gewährung von Sonderhilfe für Verfolgte der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft (Personenschaden)
- Redaktionelle Abkürzung
- SondhilfGDVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 25100010100000
Dem schuldig geschiedenen Ehegatten eines Geschädigten, der infolge des erlittenen Personenschadens verstorben ist, kann Witwenrente nach § 4 Abs. 2 des Gesetzes nur gewährt werden, wenn ihm im Wege der Härtemilderungsklage (§ 77 des Kontrollratsgesetzes Nr. 16 Ehegesetz vom 20. Februar 1946 - Amtsbl. d. Mil.-Reg. f. d. brit. Kontrollgebiet Nr. 7 S. 110 -) die Rechte eines unschuldig geschiedenen Ehegatten zugebilligt worden sind. Bis zur gerichtlichen Entscheidung auf die Härtemilderungsklage ist das Verfahren auf Gewährung der Sonderhilfe auszusetzen.