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  • ab 17.01.1953 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 27 SondhilfGDVO

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Gewährung von Sonderhilfe für Verfolgte der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft (Personenschaden)
Redaktionelle Abkürzung
SondhilfGDVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
25100010100000

(1) Ein ärztliches Gutachten ist erst einzuholen, nachdem festgestellt worden ist, daß für den Geschädigten die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes gegeben sind und Ausschließungsgründe nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes nicht vorliegen.

(2) Ein ärztliches Gutachten ist auch bei Anträgen nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes in Zweifelsfällen darüber einzuholen, daß der Geschädigte infolge des erlittenen Personenschadens verstorben ist, nachdem festgestellt worden ist, daß die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 des Gesetzes gegeben sind und Ausschließungsgründe nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes nicht vorliegen.