Abschnitt 27 SondhilfGDVO
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Gewährung von Sonderhilfe für Verfolgte der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft (Personenschaden)
- Redaktionelle Abkürzung
- SondhilfGDVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 25100010100000
(1) Ein ärztliches Gutachten ist erst einzuholen, nachdem festgestellt worden ist, daß für den Geschädigten die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes gegeben sind und Ausschließungsgründe nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes nicht vorliegen.
(2) Ein ärztliches Gutachten ist auch bei Anträgen nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes in Zweifelsfällen darüber einzuholen, daß der Geschädigte infolge des erlittenen Personenschadens verstorben ist, nachdem festgestellt worden ist, daß die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 des Gesetzes gegeben sind und Ausschließungsgründe nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes nicht vorliegen.