SondHilfG,NI - SonderhilfeG

Gesetz über Gewährung von Sonderhilfe für Verfolgte der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft (Personenschaden)

Bibliographie

Titel
Gesetz über Gewährung von Sonderhilfe für Verfolgte der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft (Personenschaden)
Redaktionelle Abkürzung
SondHilfG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
25100010000000

Vom 22. September 1948 (Nds. GVBl. Sb. I S. 426 - VORIS 25100 01 00 00 000 -)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 1952 (Nds. GVBl. S. 30).

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. August 1969 (Nds. GVBl. S. 164).

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Gebietsbeauftragten für das Land Niedersachsen hiermit verkündet wird:

§ 1, I. - Zweck

§ 1 SondHilfG

Bibliographie

Titel
Gesetz über Gewährung von Sonderhilfe für Verfolgte der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft (Personenschaden)
Redaktionelle Abkürzung
SondHilfG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
25100010000000

(1) Nach den Vorschriften dieses Gesetzes erhält Sonderhilfe, wer unter nationalsozialistischer Herrschaft seit dem 30. Januar 1933 wegen seiner politischen Überzeugung oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung verfolgt oder unterdrückt wurde und hierdurch Schaden an Leib und Leben (Personenschaden) erlitten hat.

(2) Sonderhilfe kann nicht beanspruchen, wer wegen asozialen Verhaltens oder wegen nationalsozialistischer Betätigung einer Sonderhilfe unwürdig erscheint.

§§ 2 - 5, II. - Art und Umfang

§ 2 SondHilfG

Bibliographie

Titel
Gesetz über Gewährung von Sonderhilfe für Verfolgte der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft (Personenschaden)
Redaktionelle Abkürzung
SondHilfG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
25100010000000

Als Sonderhilfe kann gewährt werden:

  1. 1.
    eine Geldrente;
  2. 2.
    Ersatz der Kosten einer angemessenen Ausbildung für Geschädigte, die ihre Ausbildung infolge des Personenschadens nicht fortsetzen konnten;
  3. 3.
    Ersatz der Kosten einer Umschulung für einen neuen Beruf, wenn der ursprüngliche infolge des Personenschadens nicht mehr ausgeübt werden kann;
  4. 4.
    bevorzugte Erteilung der für den neuen Beruf etwa erforderlichen Genehmigungen;
  5. 5.
    Zuweisung der für den neuen Betrieb etwa erforderlichen Betriebsvorrichtungen und Räume;
  6. 6.
    Gewährung eines Darlehns zur Eröffnung des neuen Betriebes, wenn er ohne das Darlehn nicht lebensfähig wäre. Das Darlehn soll 5.000.- DM nicht übersteigen, zinslos oder zu niedrigem Zinsfuß gewährt werden;
  7. 7.
    Heilbehandlung, Krankengeld und Hausgeld. Die Vorschriften der §§ 10 bis 24 und 28 des Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz) vom 20. Dezember 1950 (Bundesgesetzbl. S. 791) finden entsprechend Anwendung.