Abschnitt 26 SondhilfGDVO
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Gewährung von Sonderhilfe für Verfolgte der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft (Personenschaden)
- Redaktionelle Abkürzung
- SondhilfGDVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 25100010100000
Die Ausschlußfrist (§ 14 Abs. 2 des Gesetzes) ist auch für die Sonderhilfsanträge nach § 2 Nr. 2 bis 7 und § 4 des Gesetzes gewahrt, wenn der Geschädigte rechtzeitig einen Antrag auf Geldrente (§ 3 des Gesetzes) oder auf Feststellung des Personenschadens gestellt hat.