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  • ab 17.01.1953 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 26 SondhilfGDVO

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Gewährung von Sonderhilfe für Verfolgte der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft (Personenschaden)
Redaktionelle Abkürzung
SondhilfGDVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
25100010100000

Die Ausschlußfrist (§ 14 Abs. 2 des Gesetzes) ist auch für die Sonderhilfsanträge nach § 2 Nr. 2 bis 7 und § 4 des Gesetzes gewahrt, wenn der Geschädigte rechtzeitig einen Antrag auf Geldrente (§ 3 des Gesetzes) oder auf Feststellung des Personenschadens gestellt hat.