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  • ab 17.01.1953 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 24 SondhilfGDVO

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Gewährung von Sonderhilfe für Verfolgte der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft (Personenschaden)
Redaktionelle Abkürzung
SondhilfGDVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
25100010100000

(1) Dem Antragsteller ist bei Bewilligung einer Sonderhilfe, die sich auf einen längeren Zeitraum erstreckt, aufzugeben, dem Sonderhilfsausschuß unaufgefordert Mitteilung zu machen, wenn in seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen, die für die Bewilligung der Sonderhilfe von Bedeutung waren, eine Änderung eintritt.

(2) Dem Antragsteller ist aufzugeben, insbesondere anzuzeigen

  1. a)
    Änderungen im Familienstand,
  2. b)
    einen Wohnsitzwechsel,
  3. c)
    eine wesentliche Änderung der Erwerbsbeschränkung,
  4. d)
    den Abschluß seiner Umschulung oder Berufsausbildung,
  5. e)
    den Abschluß der Berufsausbildung von Unterhaltsberechtigten, für die nach § 3 Abs. 3 des Gesetzes ein Kinderzuschlag über das 18. Lebensjahr hinaus gewährt wird.

(3) Der Sonderhilfsausschuß kann von Amts wegen und auf Antrag des Beauftragten des öffentlichen Interesses die Empfänger von Sonderhilfsleistungen jederzeit unter Hinweis auf § 6 Abs. 4 des Gesetzes auffordern, Auskünfte über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben, soweit diese für die Bewilligung der Sonderhilfe von Bedeutung sind. Der Geschädigte hat sich, soweit nicht § 6 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes Anwendung findet, auf Anfordern einer Nachuntersuchung zu unterziehen.