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  • ab 17.01.1953 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 18 SondhilfGDVO

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Gewährung von Sonderhilfe für Verfolgte der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft (Personenschaden)
Redaktionelle Abkürzung
SondhilfGDVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
25100010100000

Bei der Bemessung der Erwerbsminderung infolge des Personenschadens (§ 3 Abs. 1 des Gesetzes) hat der Sonderhilfsausschuß von der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben auszugehen; der vor Eintritt des Personenschadens ausgeübte Beruf oder eine bereits begonnene oder nachweisbar angestrebte Berufsausbildung ist zu berücksichtigen.