Abschnitt 20 SondhilfGDVO
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Gewährung von Sonderhilfe für Verfolgte der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft (Personenschaden)
- Redaktionelle Abkürzung
- SondhilfGDVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 25100010100000
Körperliche Hilflosigkeit des Geschädigten im Sinne des § 3 Abs. 4 des Gesetzes liegt in der Regel nur vor, wenn der Geschädigte infolge des Personenschadens für die gewöhnlichen Verrichtungen des täglichen Lebens nicht nur vorübergehend fremder Wartung und Pflege bedarf.