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  • ab 17.01.1953 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 20 SondhilfGDVO

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Gewährung von Sonderhilfe für Verfolgte der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft (Personenschaden)
Redaktionelle Abkürzung
SondhilfGDVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
25100010100000

Körperliche Hilflosigkeit des Geschädigten im Sinne des § 3 Abs. 4 des Gesetzes liegt in der Regel nur vor, wenn der Geschädigte infolge des Personenschadens für die gewöhnlichen Verrichtungen des täglichen Lebens nicht nur vorübergehend fremder Wartung und Pflege bedarf.