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§ 81 NJVollzG - Besondere Sicherungsmaßnahmen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Justizvollzugsgesetz (NJVollzG) 
Amtliche Abkürzung
NJVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210

(1) Besondere Sicherungsmaßnamen sind:

  1. 1.

    der Entzug oder die Vorenthaltung von Gegenständen,

  2. 2.

    die Beobachtung der oder des Gefangenen, auch mittels optisch-elektronischer Einrichtungen,

  3. 3.

    die Absonderung von anderen Gefangenen,

  4. 4.

    der Entzug oder die Beschränkung des Aufenthalts im Freien,

  5. 5.

    die Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum ohne gefährdende Gegenstände,

  6. 6.

    die Fesselung und

  7. 7.

    die Befestigung mindestens der Hände und der Füße an einem Gegenstand mittels dafür vorgesehener Gurte oder anderer mechanischer Vorrichtungen (Fixierung).

(2) 1Gegen eine Gefangene oder einen Gefangenen kann eine besondere Sicherungsmaßnahme nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 6 angeordnet werden, wenn nach ihrem oder seinem Verhalten oder aufgrund ihres oder seines seelischen Zustandes in erhöhtem Maße Fluchtgefahr oder die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen oder die Gefahr der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht und wenn die Maßnahme zur Abwendung der Gefahr unerlässlich ist. 2Eine Fixierung darf nur angeordnet werden, wenn, soweit und solange sie zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr von erheblichen Gewalttätigkeiten gegen Personen, einer gegenwärtigen Gefahr der Selbsttötung oder einer gegenwärtigen Gefahr einer erheblichen Selbstverletzung unerlässlich ist.

(3) Eine Maßnahme nach Absatz 1 Nrn. 1 und 3 bis 5 ist auch zulässig, wenn sie zur Abwendung der Gefahr einer Befreiung oder einer erheblichen Störung der Ordnung der Anstalt unerlässlich ist.

(4) Bei einer Ausführung, Vorführung oder beim Transport ist die Fesselung nach Absatz 1 Nr. 6 auch dann zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass die Beaufsichtigung nicht ausreicht, die Gefahr einer Flucht zu vermeiden oder zu beheben.