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§ 5 NEBG - Finanzhilfe für Landeseinrichtungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Erwachsenenbildungsgesetz (NEBG)
Amtliche Abkürzung
NEBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22450050000000

(1) Der Gesamtansatz für die Landeseinrichtungen wird

  1. 1.
    zu 60 vom Hundert nach dem Arbeitsumfang der gesamten berücksichtigungsfähigen Bildungsmaßnahmen und
  2. 2.
    zu 40 vom Hundert nach dem Arbeitsumfang der gesondert auszuweisenden gemeinwohlorientierten Bildungsmaßnahmen

verteilt. Der Arbeitsumfang wird in Unterrichtsstunden auf der Basis des vorvergangenen Kalenderjahres ermittelt. Die Anforderungen, die an eine Bildungsmaßnahme insgesamt und an eine Unterrichtsstunde zu stellen sind, werden von der Landesregierung durch Verordnung bestimmt. Die Verordnung kann vorsehen, dass die Berechnung des nach Satz 1 maßgeblichen Arbeitsumfangs durch Einführung von Größenklassen vereinfacht wird.

(2) Das Fachministerium soll abweichend von Absatz 1 mit allen finanzhilfeberechtigten Landeseinrichtungen eine Finanzhilfe in festen Anteilen des Gesamtansatzes (§ 4 Abs. 1) für bis zu fünf Jahre vereinbaren, wenn in der Vereinbarung der Mindestarbeitsumfang von Bildungsmaßnahmen

  1. 1.
    gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 1,
  2. 2.
    gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 2,
  3. 3.
    von längerer Dauer und
  4. 4.
    an Bildungsmaßnahmen, die durch das besondere Profil der Einrichtung bestimmt sind,

festgelegt wird. § 7 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4 gilt entsprechend.