§ 5 NEBG - Finanzhilfe für Landeseinrichtungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Erwachsenenbildungsgesetz (NEBG)
- Amtliche Abkürzung
- NEBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22450050000000
(1) Die Grund- und die Leistungsförderung umfassen jeweils 50 vom Hundert des für die Landeseinrichtungen vorgesehenen Gesamtansatzes. Der Anteil der jeweiligen Landeseinrichtung am Gesamtansatz wird für einen Dreijahreszeitraum festgeschrieben.
(2) Die Grundförderung wird nach dem Anteil der jeweiligen Einrichtung an der Gesamtfinanzhilfe für Landeseinrichtungen im Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre vor dem Dreijahreszeitraum verteilt.
(3) Die Leistungsförderung wird nach dem Anteil der jeweiligen Einrichtung an dem Gesamtarbeitsumfang der berücksichtigungsfähigen Bildungsmaßnahmen aller Landeseinrichtungen verteilt. Der jeweilige Arbeitsumfang und der Gesamtarbeitsumfang werden in Unterrichtsstunden ermittelt, die im Durchschnitt im vorvergangenen und den beiden davor liegenden Kalenderjahren geleistet wurden und nach den Maßgaben des § 8 Abs. 3 Sätze 1, 2 und 4 bis 6 zu gewichten sind. Bei der Berechnung der Leistungsförderung für die Jahre 2022 bis 2024 treten jeweils an die Stelle der im Jahr 2020 geleisteten Unterrichtsstunden die in den Jahren 2017 bis 2019 durchschnittlich geleisteten Unterrichtsstunden.
(4) Die Steigerung des sich nach den Absätzen 1 bis 3 ergebenden Anteils der Einrichtung am Gesamtansatz gegenüber dem vorherigen Dreijahreszeitraum wird auf 7,5 vom Hundert begrenzt. Ergibt sich aus der Begrenzung ein verbleibender Betrag, so wird dieser entsprechend den Anteilen nach den Absätzen 1 bis 3 und Satz 1 auf alle Einrichtungen verteilt.
(5) Ändert sich die Gesamtzahl der finanzhilfeberechtigten Einrichtungen, so werden die Anteile nach Absatz 4 mit Wirkung für das nächste Haushaltsjahr für die Zeit bis zum Ablauf des Dreijahreszeitraums angepasst.
(6) Das Fachministerium bestimmt durch Verordnung, in welcher Bandbreite der Arbeitsumfang (Absatz 3 Satz 2) jährlich zu erfüllen ist. Wird die Untergrenze der Bandbreite nach Satz 1 nicht erreicht, so ist die Gesamtförderung der Einrichtung mit Rückwirkung auf das dem tatsächlichen Arbeitsumfang entsprechende Maß zu verringern. Wird der Mindestleistungsumfang unterschritten (§ 3 Abs. 1 Satz 2), so kann die für das jeweilige Kalenderjahr geleistete Finanzhilfe in vollem Umfang zurückgefordert werden.